Bestellung Standesbeamtin


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.03.2022 ö 8

Sachverhalt

Für den Standesamtsbezirk ist aufgrund des Ruhestandseintritts der langjährigen Standesbeamtin Frau Waltrude Pfattrisch eine neue Standesbeamtin bzw. ein neuer Standesbeamter zu bestellen. Für diese Verwendung ist Frau Raphaela Eidenschink vorgesehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) darf zur Standesbeamtin bzw. zum Standesbeamten nur bestellt werden, wer 
       zum Rechtsträger (Gemeinde Schäftlarn) in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, 
       als Beamtin oder Beamter die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (gehobener Dienst) der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, nichttechnischer Dienst bestanden hat oder als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Fachprüfung des Beschäftigtenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat, 
       an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
       mindestens 3 Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter oder zur Einweisung tätig gewesen ist. 
Entsprechend der Bestimmung in § 2 Abs. 2 der AVPStG können die Landratsämter Ausnahmen vom o. g. Ausbildungserfordernis zulassen. Diese Ausnahmegenehmigung wurde beim LRA München – Standesamtsaufsicht - beantragt. Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 21.03.2022 erteilt. 
Alle weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Standesbeamten werden durch Frau Eidenschink erfüllt. Frau Eidenschink soll daher zum 01.04.2022 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Schäftlarn bestellt werden. 

Beschluss

Frau Raphaela Eidenschink wird zum 01.04.2022 zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Schäftlarn bestellt.
Die Bestellung von Frau Waltrude Pfattrisch zur Standesbeamtin wird mit Ablauf des 31.03.2022 widerrufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:57 Uhr