3. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) - Würdigung der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2022 ö 5

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.02. bis 25.03.2022 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im gleichen Zeitraum. 
Während der Auslegung wurde von der Öffentlichkeit und von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Sachgebiet (BQ) 
  • Bayernwerk Netzcenter 
  • Bund Naturschutz 
  • Deutsche Telekom
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Vermessungsamt Wolfratshausen

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

1.Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0007/21/FNP2 vom 15.03.2022

Keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

2. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-3-8 vom 21.03.2022
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit dem Schreiben vom 01.06.2021 bereits eine grundsätzlich positive Stellungnahme abgegeben. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass eine behördliche Abstimmung zu Belangen von Natur und Landschaft stattfindet. Darüber hinaus sind bei der Planung keine Änderungen vorgenommen worden, die Anlass geben, von unserem Bewertungsergebnis abzurücken.
Die o.g. Bauleitplanung ist landesplanerisch weiterhin als grundsätzlich raumverträglich einzustufen.
Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 18:0

3. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0007/21/FNP Schäftlarn vom 23.03.2022
1. Unter den Darstellungen sollten nur die im Geltungsbereich der 3. Flächennutzungs­plan­änderung verwendeten Planzeichen aufgeführt werden. Die übrigen Planzeichen sollten unter den Hinweisen erläutert werden, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens sind (siehe auch Ziff. 2 unserer Stellungnahme vom 12.07.2021).

2. Bei der Erläuterung der Planzeichen „Bäume“ und „Grünflächen“ müsste es u. E. jeweils „zu erhalten“ lauten.

3. In der Planzeichnung der 3. Flächennutzungsplanänderung ist gegenüber dem rechtswirksamen FNP der Verlauf der Grenze des Landschaftsschutzgebietes entlang der westlichen Geltungs­bereichs­grenze entfallen. Die Landschaftsschutzgebietsgrenze müsste wieder in die Plan­zeichn­ung aufgenommen werden.

4. Beim Planzeichen „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ handelt es sich um eine Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB. Das Planzeichen ist deshalb in der Legende auch unter den Darstellungen aufzuführen.

Zum Immissionsschutz wird auf die beiliegende Stellungnahme verwiesen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist.

Der Fachbereich Naturschutz gibt ggf. eine eigene Stellungnahme ab, die bei Vorliegen nach­gereicht wird.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Empfehlungen zur Planzeichenerklärung sind ausschließlich redaktioneller Natur. Die Planunterlagen sind entsprechend dieser Empfehlungen redaktionell zu überarbeiten. Bezüglich der LSG-Grenze ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht wie im „alten“ FNP dargestellt entlang der Westgrenze des Geltungsbereichs verläuft, sondern wie in der Planzeichnung gestrichelt dargestellt nach Osten leicht verschwenkt ist. Die Planänderung greift hier nur noch die aktuelle Grenze auf.
Auszug aus dem Fachinformation Natur, LfU, Stand 2022
Die aktuelle Darstellung der FNP-Änderung wird in Bezug auf den Grenzverlauf des LSGs beibehalten.

Beschluss:
Die Legende wird entsprechend der Empfehlungen redaktionell überarbeitet. Der aktuelle Grenzverlauf des LSGs wird beibehalten.
Abstimmung: 18:0

4. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4621-ML 24-10929/2022 vom 25.03.2022

Zu oben genanntem Flächennutzungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes München keine Anregungen oder Einwände. Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 18:0

5. Isartalverein vom 26.03.2022
Wir liefern zu diesem Verfahren keine Stellungnahme ab.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 18:0

6. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0007/21/Sie vom 11.04.2022

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen):


Landschaftsschutzgebiet
Die Änderung des Flächennutzungsplans erstreckt sich in das Landschaftsschutzgebiet „Ver­ordnung des Bezirks Oberbayern über den Schutz von Landschaftsteilen entlang der Isar in den Landkreisen Bad Tölz-Wolfratshausen, München, Freising und Erding als Landschafts­schutzgebiet“, LSG-VO „Isartal“. Die LSG-VO könnte dem Flächennutzungsplan entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der LSG-VO ist das geplante Vorhaben erlaubnispflichtig.

Artenschutz
Werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Bauleitplanung nicht ausreichend be­wältigt, können sich bei der Umsetzung der Planung unüberwindbare Hindernisse bzw. zeitliche Ver­schiebungen der Umsetzung ergeben. Anhand der Unterlagen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Um die Planungssicherheit zu gewährleisten, sind Belange des Artenschutzes bereits während der Aufstellung der Bauleitplanung ausreichend zu prüfen.

Rechtsgrundlagen LSG-VO ; § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

Landschaftsschutzgebiet
Die Erweiterung des bestehenden Supermarktes und dessen Parkmöglichkeiten ist vorranging auf bereits befestigten Flächen und nur zu einem geringen Teil auf unversiegelten Flächen (strukturarme Zier- und Nutzgärten und landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland) geplant. Die geplante Eingrünung verringert die optischen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und wird im BPlan-Verfahren dargestellt.

Die Planung und das daraus resultierende Vorhaben läuft dem Schutzzweck oder dem Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes (§ 3 LSG-VO) nicht zuwider, das Vorhaben wird daher als erlaubnisfähig eingestuft.

Artenschutz
Für die Gebäudebrüter Haus- und Feldsperlinge sollten, um artenschutzrechtliche Verstöße sicher ausschließen zu können, ebenfalls 6 Ersatznistkästen mit vorgesehen werden, die frühzeitig im näheren Umfeld aufgehängt werden. Sollten sich im Frühjahr Mauersegler einstellen, die die überplanten Gebäude als Quartier nutzen, ist unverzüglich die untere Naturschutzbehörde, Herr Wagner, Tel. 089 6221 2367, zu beteiligen. Dies muss auch erfolgen, wenn beim Abriss oder Umbau aktuell nicht besetzt Nester von Mauerseglern oder Sperlingen festgestellt werden.
Stellungnahme /Abwägung: 

Zur Lage im LSG: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Zum Artenschutz:
Die seitens des LRAs geforderten Maßnahmen zum Artenschutz können im Rahmen der Flächen­nutzungsplanung nicht umgesetzt werden, werden aber im Rahmen der Bebauungsplanänderung auf­gegriffen. Es wird auf die Stellungnahme sowie die zugehörige Abwägung im parallel durch­geführten Bebauungsplanverfahrens Bezug genommen.

Beschluss
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

Abstimmung: 19:0

Diskussionsverlauf

Herr Ertl erscheint zum Zeitpunkt der Behandlung der Stellungnahme Landratsamts München, SG Naturschutz vom 11.04.2022 (Ziffer 6) zur Sitzung und wirkt ab dem Erscheinen an der Beschlussfassung mit.

Beschluss

Der Planentwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans wird gem. den vorstehend ge­fassten Beschlüssen redaktionell ergänzt.
Das gemeindliche Aufstellungsverfahren zur 3. Flächennutzungsplanänderung mit Be­gründung und Umweltbericht mit Plandatum vom 22.06.2022 wird hiermit durch den Fest­stellungsbeschluss vom 22.06.2022 abgeschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verfahrensunterlagen dem Landratsamt München zur Ge­nehmigung vorzulegen und nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 15:11 Uhr