Beratung und Beschluss über die Bestätigung des Kommandanten und des stv. Kommandanten der FF Ebenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Herr Alexander Kaiser ist als Kommandant der FF Ebenhausen zurückgetreten. Am 04.07.2022 fand im Rahmen einer durch die Gemeindeverwaltung einberufenen Dienstversammlung die Neuwahl des Kommandanten für die FF Ebenhausen statt. Unter Beachtung der Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 BayFwG wurde von den Einsatzdienstkräften der FF Ebenhausen des bisherige Kommandantenstellvertreter, Herr Maximilian Glas, Zeller Weg 5a, 82057 Irschenhausen / Icking als Kommandant gewählt. Herr Stefan Höne, Käthe-Kruse-Str. 16, 82069 Hohenschäftlarn wurde daraufhin zum stellvertretenden Kommandanten gewählt. Die Wahl zum Kommandanten bzw. zum stv. Kommandanten bedürfen der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen für das Ehrenamt ungeeignet sind (Art. 8 Abs. 4 BayFwG). 

Zum Kommandanten einer Feuerwehr kann gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 4 Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird (Art. 8 Abs. 3 BayFwG). Die Regelungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für die Wahl des stv. Kommandanten (Art. 8 Abs. 5 BayFwG).
 
Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayFwG können Feuerwehrdienst alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen. In besonderen Fällen reicht auch ein Wohnsitz in der jeweiligen Nachbargemeinde aus (Art. 6 Abs. 2 BayFwG). Herr Glas und Herr Höne haben das 18. Lebensjahr vollendet und danach mehr als 4 Jahre aktiven Dienst bei der FF Ebenhausen geleistet. Herr Höne hat noch den Lehrgang Leiter einer Feuerwehr abzuleisten. Dies ist Herrn Höne bekannt. Er hat erklärt, dass er den Lehrgang innerhalb eines Jahres absolvieren wird.  
Das Benehmen mit dem Kreisbrandrat wurde unter der Maßgabe hergestellt, dass Herr Höne die noch erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr) innerhalb eines Jahres mit Erfolg besucht. 

Die Verwaltung schließt sich der Auffassung des Kreisbrandrats an. Da auch keine Bedenken gegen die fachliche und gesundheitliche Eignung sowie aus sonstigen Gründen nicht bestehen, wird vorgeschlagen, die Wahl von Herrn Glas zum Kommandanten und von Herrn Höne zum stellvertretenden Kommandanten der FF Ebenhausen zu bestätigen. 

Beschluss

Die Wahl von Herrn Maximilian Glas zum Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen wird bestätigt. Die Wahl von Herrn Stefan Höne zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen wird unter der auflösenden Bedingung bestätigt, dass innerhalb eines Jahres der Lehrgang für Leiter einer Feuerwehr  mit Erfolg besucht wird (Art. 8 Abs. 4 BayFwG). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 15:15 Uhr