Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Dreispänners mit Tiefgarage, Starnberger Straße, Fl.Nrn. 63, 63/5 und 68, BA 2022/40


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.11.2022 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Vorhaben beurteilt sich nach §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem einfachen Bebauungsplan Nr. 50 „Südlich der Schmiedgasse“.
Geplant ist der Neubau eines Dreispänners mit Tiefgarage. Im Rahmen des Vorbescheids soll folgende Frage geklärt werden:
„Ist der Neubau eines Dreispänners mit Tiefgarage auf den Fl.Nrn. 63, 63/5 und 68 der Gemarkung Schäftlarn, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?“
Das geplante Gebäude widerspricht zumindest den Festsetzungen (F.) des Bebauungsplans in folgenden Punkten:
  • F. A 2.1 zulässige Grundfläche max. 120 m² (geplant 184 m²)
  • F. A 3.2 Baugrenze 
  • F. A 4.1 Fläche für Tiefgarage
  • F. A 5.1 Firstrichtung
  • F. A 7.2 zu pflanzende Bäume

Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den genannten Festsetzungen (insb. F.A.2.1, F.A.3.2 sowie F.A.5.1) kommt nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt werden und das Vorhaben insoweit auch städtebaulich nicht vertretbar ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 15:26 Uhr