Der Gemeinderat hat am 23.02.2022 die Stellungnahmen der vom 29.11.2021 bis 11.01.2022 durchgeführten Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Sport und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ gewürdigt und mit 20:0 Stimmen den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen und dem Gemeinderat im Anschluss zur Fassung eines Billigungs- und Auslegungsbeschlusses erneut vorzulegen.“
Würdigung der Stellungnahmen:
I.
Der Gemeinderat stellt fest, dass die am 23.02.2022 gefassten Beschlüsse zur Würdigung der Stellungnahmen unter den nachfolgend genannten Gliederungsziffern
1. Isartalverein, eMail vom 15.11.2021
2. Bayernwerk Netz GmbH, AZ: DOsNPe Fe 3288 vom 21.12.2021
3. Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 03.01.2022
5. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3*0023/21/Sie vom 04.01.2022
8. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-4-10 vom 11.01.2022
9. Bund Naturschutz, AZ: 70/2021MM vom 13.01.2022
ohne inhaltliche Änderung weiterhin Bestand haben und fortgelten.
Abstimmung: 19:0
II.
Folgende Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des neuen Planungs- und Gutachtenstands (ergänzend) neu gewürdigt:
4. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 03.01.2022
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 04.05.2021, wonach eine schalltechnische Untersuchung erforderlich wäre.
Begründung:
Es ist nach Satzungsentwurf und Begründung davon auszugehen, dass im Planungsgebiet schutzbedürftige Nutzungen (z. B. Büronutzung, Betriebsleiterwohnungen etc.) realisiert werden. In Abhängigkeit des Gesamtlärmpegels sind die Fassaden schutzbedürftiger Räumlichkeiten nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, derzeitige Fassung Januar/2018) zu bemessen.
Stellungnahme /Abwägung:
Es wurde eine schalltechnische Untersuchung veranlasst, deren Ergebnisse in den Bebauungsplan (Planteil [Umgriff der Emmissionskontingente], Festsetzungen [siehe insb. Ziffern 2.3 sowie 10.1 bis 10.4] und Begründung) eingearbeitet wurden.
Beschluss:
Die Ergebnisse des zu veranlassenden Schallschutzgutachtens werden wie vorstehend dargelegt in den Planteil sowie die Festsetzungen übernommen und es wird die Begründung entsprechend überarbeitet. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Schallschutz gegen Gewerbe-, Verkehrs- sowie Sport und Freizeitgeräusche)“; Bericht Nr. 222050 / 4 vom 31.01.2023 ist Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung: 19:0
6. Landratsamt München AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 07.01.2022
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
(…)
7. Nach der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 28.04.2021 muss die Erschließung des Plangebietes rückwärtig über bereits vorhandene Gemeindestraßen erfolgen. Unmittelbare Zugänge und Zufahrten zur Staatsstraße sind nicht zulässig. Im Abwägungsbeschluss zu dieser Stellungnahme wird lediglich darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamtes vorhanden ist, und diese bereits eine Zufahrt zur Starnberger Straße besitzt, die nicht verändert werden soll.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wird der Gemeinde mit dem Staatlichen Bauamt nochmals abzuklären, ob auch bei einer anderen Nutzung (nicht mehr Straßenmeisterei) die bestehende Zufahrt zur Starnberger Straße geduldet wird, ansonsten wäre in diesem Fall dann das Grundstück planungsrechtlich nicht erschlossen.
8. Aus der Planzeichnung ist erkennbar, dass das Grundstück Flurnummer 313/17 geteilt werden soll. Zur Erschließung der einzelnen Teilflächen wurde in der Planzeichnung eine schwarz gestrichelte Fläche eingetragen. Für diese Fläche gibt es bisher kein Planzeichen in der Satzung. Damit die Erschließung der vorgesehenen Teilflächen planungsrechtlich gesichert ist, müsste diese Erschließungsfläche entweder als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt werden, oder sie wird als private Verkehrsfläche festgesetzt, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der angrenzenden Grundstücke belastet ist.
Im Bereich der Erschließungsstraße ist die überbaubare Grundstücksfläche bzw. der Bauraum zurückzunehmen, da ansonsten ein Widerspruch in den Festsetzungen bestehen würde, denn innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hat der Bauherr grundsätzlich auch das Recht, diese Flächen vollständig zu überbauen.
In unserer letzten Stellungnahme haben wir uns zu dieser Problematik bereits geäußert, im Abwägungsbeschluss der Gemeinde gibt es hierzu aber keine Aussage.
(…)
Stellungnahme /Abwägung:
Zu 7.) Zur dauerhaften Bestandssicherung der planungsrechtlichen Erschließung des Grundstücks Flnr. 315/5 über die bestehende Zufahrt an der Staatsstraße für den derzeit nicht absehbaren Fall, dass die Nutzung durch die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamts aufgegeben werden sollte, wurde das GE 1 planerisch durch Perlschnurlinie („Knödellinie“) vom rückwärtig erschlossenen GE 2 abgetrennt und die Art der Nutzung wurde auf öffentliche Betriebe (z.B. Straßenmeisterei, Bauhof) eingeschränkt:
Zu 8.) Hinsichtlich dem rückwärtig erschlossenen GE 2 wurde die Erschließungsfläche als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinie festgesetzt und die überbaubare Grundstücksfläche bzw. der Bauraum -wie nachfolgend dargestellt- überschneidungsfrei festgesetzt:
Beschluss:
Die Planunterlagen werden hinsichtlich der Teilziffern 7 und 8 entsprechend dem Abwägungsvorschlag überarbeitet. Hinsichtlich der übrigen Teilziffern der Stellungnahme vom 07.01.2022 wird auf die entsprechenden Abwägungsentscheidungen vom 23.02.2022 vollinhaltlich Bezug genommen.
Abstimmung: 19:0
7. Wasserwirtschaftsamt München, AZ: 2_AL-4622-ML 24-805/2022 vom 11.01.2022
Wir verweisen zu o.g. Vorhaben auf die Stellungnahme vom 04.06.2021 und die darin genannten Festsetzungsempfehlungen und Hinweise, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit Starkregen und zur Niederschlagswasserbeseitigung.
Die avisierte Kompensation aus dem Ökokontokonzept am Klingenbach wird ausdrücklich begrüßt.
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.
Stellungnahme /Abwägung:
Der Bebauungsplan wurde um Hinweise zum Niederschlagswasser ergänzt (siehe Ziffer 8 der Hinweise).
Zur konkreten Abgrenzung der sickerfähigen Bereiche von möglicherweise partiell nicht sickerfähigem Untergrund im Plangebiet wurde eine hydrogeologische Untersuchung veranlasst, deren Erkenntnisse in die Hinweise (Ziffer 10) sowie die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet wurden.
Der Prüfbericht „Sickerversuche und bodenmechanische sowie chemische Unter-suchungen“; KDGeo 217-22 L vom 07.07.2022 hält fest, dass in den vorgenommenen 3 Schürfbereichen eine mittlere bis starke Wasserdurchlässigkeit festgestellt werden konnte. Bei den chemischen Versuchen wurden keine Hinweise auf abfallrechtlich relevante Belastungen festgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Bauausführung eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten mit den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchungen zu empfehlen ist, da Abweichungen des Untergrunds zu den Untersuchungsstellen nicht auszuschließen sind.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die wesentlichen Erkenntnisse des Prüfbericht „Sickerversuche und bodenmechanische sowie chemische Untersuchungen“; KDGeo 217-22 L vom 07.07.2022 werden im Bebauungsplan bei den Hinweisen unter Ziffer 10 ergänzt. Der Prüfbericht ist Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung: 19:0