- Aktueller Sachstand BPlan Nr. 55 „Grundschule Schäftlarn“
Für die Entwurfsplanung zum Bebauungsplan zur Grundschulerweiterung werden derzeit die notwendigen Fachgutachten erarbeitet.
Hierzu fand am 07.03.2023 Ortstermin mit dem Schallschutzgutachter vom Büro ACCON sowie am 23.03./24.03.2023 die Baugrunduntersuchungen durch das Büro GHB Consult GmbH statt.
- Nächste Schritte
Sobald der Vorentwurf für den Bebauungsplan mit den sich aus den Gutachtachten ergebenden Erkenntnisstand vorliegt, wird die Gemeinde mit dem für die Machbarkeitsstudie beauftragten Büro Peck.Daam das weitere Vorgehen abstimmen.
Für eine frühzeitige Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern als Förderbehörde ist das Vorliegen eines Raumkonzepts erforderlich. Hierfür müssten die Förderrichtlinien bekannt sein (siehe Exkurs).
- Exkurs
3.1 Art und Umfang des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung
Der sich aus dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) ergebende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll stufenweise ab dem 1. August 2026 in Kraft treten. Der Rechtsanspruch soll mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 zunächst für Grundschüler der ersten Klasse gelten und dann jährlich um je eine weitere Klassenstufe ausgeweitet werden. Ab dem 1. August 2029 sollen somit alle Grundschulkinder der Klassenstufen eins bis vier einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung haben.
3.2 Umfang der Bundesförderung
Zur Realisierung des Rechtsanspruchs stellt der Bund Ländern und Kommunen Investitionshilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Darüber hinaus soll er sich auch an den laufenden Betriebskosten beteiligen. Finanziert werden soll dies über eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder.
So sollen im Jahr 2026 rund 100 Millionen Euro, 2027 rund 340 Millionen Euro, 2028 rund 580 Millionen Euro und 2029 rund 820 Millionen Euro an die Länder fließen. In den Folgejahren rechnet der Bund mit rund 960 Millionen Euro, die an die Länder umverteilt werden sollen. Die Investitionskosten der Länder abzüglich der Bundesmittel beziffert der Bund je nach Betreuungsbedarf auf 1,38 bis 3,18 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2030 sollen sich die Betriebskosten der Länder auf 2,22 bis 3,42 Milliarden belaufen.
3.3 Förderfähigkeit – aktuell: Keine Verwaltungsvereinbarung des Freistaats mit dem Bund geschlossen, kein Landtagsbeschluss zum „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“, daher auch kein Vorhandensein von Förderrichtlinien
Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder.
Der Anspruch auf die Bundesmittel ergibt sich aus dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG).
Nach § 10 GaFinHG können diese Finanzhilfen frühestens ab Inkrafttreten einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den jeweiligen Ländern in Anspruch genommen werden. Nach den aktuell vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der Freistaat Bayern die zu erwartende Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter aufbauend auf diese Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund aufsetzen wird.
Die Förderrichtlinie für das „Landesförderprogramm Ganztagsausbau“ kann nach Angaben der Bayerischen Sozialministerin Ulrike Scharf vom 27.01.2023 „erst finalisiert werden, wenn der Bund mit allen 16 Ländern eine Verwaltungsvereinbarung (VV II) geschlossen hat. Diese ist seit September 2022 ausverhandelt. Erst am 17. Januar 2023 hat der Bund die finale Version an die Länder übersandt und damit das Unterzeichnungsverfahren eingeleitet.“
Erst wenn diese Richtlinie vorliegt, können die Einzelheiten zum Verfahren sowie der Förderumfang des Sonderprogramms benannt werden.
Die Zuwendung soll als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Somit sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst zu tragen. Ziel der Förderung soll die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Grundschulkinder oder die qualitative Verbesserung der Betreuungsumgebung sein, wodurch eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder angestrebt wird.
Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Förderquote für die ebenfalls zur Realisierung vorgesehene Schulturnhalle geringer sein wird, als für die Ganztagsbetreuung.