Verlängerung Optionspflicht § 2b UStG
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 11.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Bis 2016 knüpfte die Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den Tatbestand des vorhandensein eines Betriebs gewerblicher Art nach dem Körperschaftsteuergesetz an. Dies war nicht mit Art. 13 MwStSyst-RL vereinbar. Zum 1. Januar 2017 wurde daher die Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit § 2b UStG angepasst. Danach gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Vorgesehen war zunächst die Möglichkeit einer Übergangsregelung, wonach für bis zum 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin die alte Rechtslage angewandt werden konnte. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 19.10.2016 wurde von dieser Opition gebrauch gemacht und dies gegenüber dem Finanzamt erklärt. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Übergangsregelung zunächst bis zum 1. Januar 2023 verlängert. Mit Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 und die darin enthaltene verpflichtende Anwendung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 hinausgeschoben.
Die Gemeinde Schäftlarn wäre für eine Anwendung des geänderten Rechts zum 01.01.2023 vorbereitet gewesen. Da es allerdings von Seiten der Finanzverwaltungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene noch einige Sachverhalte zu klären gibt und sich eine Änderung des § 2b UStG in Diskussion befindet, wird die Möglichkeit der verlängerten Anwendung des bisherigen Rechts angewandt. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das geänderte Umsatzsteuerrecht auch mit Mehraufwand verbunden ist. Sollten sich Sachverhalte ergeben, welche für eine Anwendung des neuen Rechts vor Ablauf der Optionsfrist sprechen, kann jederzeit rückwirkend zum jeweiligen Jahresbeginn die Anwendung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Information zu Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 13:35 Uhr