1. Änderung des BPlans Nr. 40 „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2023 ö 6

Sachverhalt

Die erneute Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.03.2023 bis 07.04.2023 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 20.02.2023-07.04.2023.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
  • Gemeinde Baierbrunn
  • Gemeinde Icking
  • Vermessungsamt Wolfratshausen
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Staatliches Bauamt Freising

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
1.        Deutsche Telekom; AZ:2023043; PN: 1001232 vom 21.02.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. g. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2021351 vom 27.05.2021 Stellung nehmen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Stellungnahme /Abwägung: 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 16:0

2.        Wasserwirtschaftsamt München; AZ: 2_AL-4622-ML 24-11796/2023 vom 23.03.2023
Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1.        Die Energieausbeute von PV-Anlagen ist auf Gründächern durch den kühlenden Effekt der Begrünung höher (vgl. bspw. https://www.climate-service-center.de, S. 28-30). Aus wasserwirtschaftlicher und klimapolitischer Sicht ist die Festsetzung eines Gründachs mit der Möglichkeit der Errichtung einer PV-Anlage zu bevorzugen.
2.        Technikaufbauten mit wassergefährdenden Stoffen auf Dächern/ im Freien:
„Sofern in außen aufgestellten nicht überdachten technischen Aufbauten (z.B. Lüftungsanlagen) mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z.B. Kältemittel) ist das anfallende Niederschlagswasser gesondert zu beseitigen. Die Flächen sind entsprechend klein zu halten und abzugrenzen.“
3.        Starkregen:
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert.
„Auf Grundstücken mit einer abflusswirksamen Fläche von größer als 800 m² ist mit einem Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 eine Drittbeeinträchtigung zu prüfen. Der Nachweis ist dem Landratsamt München vorzulegen.“
„Durch die entstehende Bebauung darf es zudem zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen (§37 WHG).“
4.        Bodenschutz:
„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten.“
5.        Niederschlagswasser:
„Hinweise zur Bemessung und Gestaltung von erforderlichen Behandlungsanlagen für verschmutztes Niederschlagswasser und auf Flächen mit Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind den einschlägigen Technischen Regeln (LfU-M Nr. 4.5/5, DWA-M 153) zu entnehmen.“
Zusammenfassung: 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck des Schreibens per E-Mail.

Stellungnahme /Abwägung:
Die Gemeinde Schäftlarn nimmt zu den Ausführungen des WWA wie folgt Stellung:
Zu 1.: PV-Anlage mit begrüntem Dach:
Die Anregung ist grundsätzlich bei Flachdächern empfehlenswert. Vorliegend sind allerdings Flachdächer unzulässig. Die vorgegebene Dachneigung beträgt 10 bis 30 Grad, so dass eine funktionale Dachbegrünung allenfalls bei den flach geneigten Dächern von 10 bis max. 15 Grad möglich ist. Die zulässige und gewünschte Verbesserung der Energieausbeute kann daher nach Entscheidung des jeweiligen Bauherrn verwirklicht werden.
Zu 2. und 3. und 5.: Technikaufbauten, Starkregen und Niederschlagswasser:
Die Hinweise zum Bebauungsplan werden in diesem Sinne ergänzt. 
Zu 4.: Bodenschutz:
Bei der Anregung handelt es sich um einen allgemein gültigen Verweis auf die Vorgaben des BauGB und der BBodSchV. Spezifische Auswirkungen für diesen Bebauungsplan bestehen nicht, daher besteht keine Notwendigkeit, die ohnehin gesetzlich geltende Vorgabe im Bebauungsplan mit aufzuführen.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 16:0

3.        Isartalverein e.V.; Email vom 27.03.2023
Wir bedanken uns für die Übersendung der Unterlagen zum Planentwurf 1. Änderung des BPlan Nr. 40. Es gibt von uns weder Bedenken noch Anregungen.
Stellungnahme /Abwägung: 
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 16:0

4.        Regierung von Oberbayern; AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-4-16 vom 02.03.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zu o.g. Bauleitplanung mit den Schreiben vom 01.06.2021 sowie vom 11.01.2022 bereits grundsätzlich positive landesplanerische Stellungnahmen abgegeben. Im aktuellen Planentwurf sind keine Änderungen enthalten, die Anlass geben, von diesem Bewertungsergebnis abzurücken.
Die o. g. Bauleitplanung ist aus landesplanerischer Sicht daher nach wie vor als raumverträglich zu bewerten.
Stellungnahme /Abwägung:
Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0

5.        Bayernwerk Netz GmbH; AZ: TBBP Kö 7445 vom 21.02.2023
Mit dem Schreiben vom 21.12.21, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunfstsportal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. 
Stellungnahme /Abwägung:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmung: 17:0

6.        Landratsamt München; Bauen; AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 05.05.2023
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

  1. Unter Ziff. I wird geregelt, dass der Bebauungsplan in seinem Geltungsbereich die
Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 ersetzt. Wie verhält es sich mit den
Festsetzungen und Hinweisen durch Text
Der im Bebauungsplanentwurf vom 21.07.2021 hierzu enthaltene Passus ist entfallen. Ob die die Festsetzungen und Hinweise durch Text ersetzt werden oder weiter gelten sollen, müsste in der Satzung noch klargestellt werden.
Sollten mit dem vorliegenden Bebauungsplan auch die Festsetzungen und Hinweise durch Text ersetzt werden, weisen wir darauf hin, dass in diesem Fall überprüft werden müsste, ob weitere Festsetzungen erforderlich sind (z. B. oberer und unterer Bezugspunkt Wandhöhe, Zulässigkeit von Nebenanlangen, Grünordnung, Stellplätze, Einfriedungen usw.).
  1. Ziff. II. 2.1 und 2.4: Wir bitten um Überprüfung der beiden Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung, da unter Ziff. 2.1 das GE1 ausdrücklich genannt ist, unter
Ziff. 2.4 aber einschränkend festgesetzt wird, dass hier nur öffentliche Betriebe zulässig sind. Ggf. wäre es sinnvoll, die Festsetzung Ziff. II 2.1 lediglich auf das GE2 zu beziehen.
  1. In der Planzeichnung ist im GE2 im Bereich des westlichen vorgeschlagenen Baukörpers eine gestrichelte bzw. durchgehende Linie eingetragen. Handelt es sich
hierbei um eine vorgeschlagene Grundstücksgrenze (s. Ziff. III. 6)? Wir bitten um
       Überprüfung, da es im Falle einer geplanten Grundstücksgrenze erforderlich wäre,
in diesem Bereich Grenzanbau zuzulassen.
  1. Ziff. II. 3.1: Im Bereich der schräg verlaufenden Baugrenzen sollten noch Maße ergänzt werden, um die Lage der überbaubaren Grundstücksgrenzen eindeutig bestimmen zu können. Beim nördlichen Bauraum sind alle Schrägen mit zwei Maßen (Länge und Breite) sowie beim südlichen Bauraum die östliche Schräge zu vermaßen.
Weiterhin ist noch der Abstand der östlichen Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie bei beiden Bauräumen zu ergänzen. Einige Maße (z. B. südlicher Bauraum 4,70 m und 26,40 m) haben keinen Bezug zur Planzeichnung.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die uns vorliegende
Planzeichnung nicht dem angegebenen Maßstab 1:500 entspricht.
  1. Ziff. II. 6.2: Entlang der Starnberger Straße empfehlen wird der Gemeinde, im Hinblick auf die Qualifizierungsmerkmale des § 30 Abs. Abs.1 BauGB wieder die Straßenbegrenzungslinie, welche von der Rechtsprechung als ausreichend für die Festsetzung der örtlichen Verkehrsverhältnisse anerkannt wird, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wiederaufzunehmen und in die Planzeichnung einzutragen. Diese ist gegenüber dem zuletzt vorgelegten Bebauungsplanentwurf entfallen.
  2. Ziff. II. 7.1: Rein Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass (private) Grünflächen im
Gegensatz zu begrünenden Flächen keine „Baulandqualität“ besitzen, also nicht
zum Baugrundstück im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO zählen. Dies ist bei der Ermittlung des zulässigen Nutzungsmaßes zu berücksichtigen.
  1. Ziff. II. 10: Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf werden für die beiden TeilbaugebieteGE1 und GE2 jeweils unterschiedliche Emissionskontingente festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 07.12.2017 Az. 4 CN 7.16) muss es für eine zulässige Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung geben, oder ein Teilgebiet muss mit Emissionskontingenten belegt sein, die jeden nach § 8 BauNVOzulässigen Betrieb ermöglichen. Grundsätzlich ist auch die Gliederung mehrerer Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander möglich. Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind. Es ist also erforderlich, dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten. Das müsste in der Begründung entsprechend dokumentiert werden.
  2. In der Planzeichnung ist für das GE2 die vorgeschlagene Bebauung dargestellt. Dieses Planzeichen müsste noch unter den Hinweisen aufgeführt und erläutert werden.
  3. Da in der Satzung auf DIN-Vorschriften Bezug genommen wird, ist ein Hinweis aufzunehmen, dass diese Regelungen bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan zur Einsicht bereitliegt, eingesehen werden können.
  4. Ziff. IV: In der Planzeichnung ist zusätzlich zur Bauverbotszone eine blau gestrichelte Linie mit blauer Maßangabe eingetragen. Dieses Planzeichen müsste noch erläutert werden.
  5. Die Verfahrensvermerke sind noch um den aktuellen Verfahrensschritt zu ergänzen
(erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).
  1. Begründung (S. 2, Ziff. 4): Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung liegt mit Datum vom 31.01.2023 vor. Das Datum müsste auch im Umweltbericht (S. 13, Ziff.2.7 und S. 19, Ziff. 6) korrigiert werden.
  2. Wir empfehlen der Gemeinde, in der Begründung eine Flächenbilanz zu ergänzen, aus der die Fläche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, die Verkehrsflächen, die Grünflächen sowie die zulässigen Grundflächen für GE1 und GE2 hervorgehen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1.: 
Im vorliegenden Bebauungsplan wird daher folgende klarstellende Ergänzung vorgenommen:
Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 in der Fassung vom 20.02.2004. Die Festsetzungen und Hinweise durch Text gelten unverändert, soweit sie nicht durch diesen Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden."
Anmerkung: 
Die Aufnahme der vorstehenden Formulierung wurde bereits am 21.07.2021 anlässlich der Würdigung der Stellungnahme des SG Bauen vom 18.06.2021 (Zu Ziffer 2) beschlossen, so dass es sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens handelt.

Zu 2.:
Zur Klarstellung wird Festsetzung 2.1 wie vorgeschlagen nur auf das GE 2 bezogen.
Zu 3.:
Es handelt sich hier um eine vorgeschlagene Grundstücksgrenze. Eine Grenzbebauung wird nicht festgesetzt, in der Begründung wird aber darauf verwiesen, dass hier eine beidseitige Grenzbebauung im Rahmen des Bauantrages zugelassen werden kann. 
Zu 4.:
Die Maße werden entsprechend ergänzt oder angepasst, die Baugrenzen bleiben dabei unverändert.
Zu 5.:
Die Straßenbegrenzungslinie zur Starnberger Straße wird wie vorgeschlagen berichtigt.
Zu 6.:
Die Festsetzung wird richtiggestellt: Es handelt sich um eine zu begrünende Fläche.
Die Fläche soll bei der Ermittlung der Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO mit eingerechnet werden können.
Zu 7.:
Die Begründung zum Bebauungsplan wird wie folgt ergänzt:
„Bei der durch den BPlan Nr. 40 in der Fassung der 1. Änderung vorgenommenen unterschiedlichen Festsetzung von Emissionsbeschränkungen für die beiden Teilbaugebiete GE 1 und GE 2 handelt es sich um eine zulässige Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil dieses an unmittelbar an das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 12 "Gewerbegebiet am Wangener Weg" angrenzt, welches keine Emissionsbeschränkungen aufweist.“

Zu 8.:
Die Darstellung der vorgeschlagenen Bebauung wird als Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Zu 9.:
Im Bebauungsplan wird hierzu folgender Hinweise mit aufgenommen.
Die DIN-Normen, auf welche die Festsetzungen Bezug nehmen, sind im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr.6, 10787 Berlin erschienen und bei allen DIN-Normen-Auslegestellen kostenfrei einzusehen. Die Normen sind dort in der Regel in elektronischer Form am Bildschirm zugänglich:
       Deutsches Patent und Markenamt, Auslegestelle, Zweibrückenstraße 12, 80331 München, http://www.dpma.de 
       Hochschule München, Bibliothek, Auslegestelle mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien, Lothstraße 13d, 80335 München, http://www.fh-muenchen.de 
       Gemeinde Schäftlarn, Starnberger Straße 50, 82069 Hohenschäftlarn.
Zu 10.:
In den nachrichtlichen Übernahmen wird die blaue Linie (20m-Begrenzungslinie) ent-sprechend ergänzt.
Zu 11.: Die Verfahrensvermerke werden um die erfolgte erneute Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 03.03.2023 bis 07.04.2023 sowie der erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 20.02.2023-07.04.2023 ergänzt.
Zu 12.: In der Begründung unter Punkt 4. Schallschutz, sowie im Umweltbericht in den Abschnitten 2.7 und 6 ist „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, BerichtNr. 222050 / 4 vom 31.01.2023“ eingetragen.
Zu 13.: Im Umweltbericht ist Flächenbilanz betreffend die Ausgleichsmaßnahme beinhaltet. Weiterhin ist im bei den Festsetzungen eine sog. Ausgleichs-flächenzuordnungsfestsetzung festgesetzt. Darüberhinausgehend kann ein Flächen-bilanz bezogen auf die später entstehenden Baugrundstücke erst nach einer Vermessung und Parzellierung konkret erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Umfang der künftigen Baugrundstücke bekannt ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß der vorstehenden Abwägung (klarstellend) redaktionell ergänzt und die Hinweise entsprechend ergänzt bzw. überarbeitet.
Abstimmung: 17:0

7.        Landratsamt München; Immissionsschutz; AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 17.03.2023
Redaktionell: In der Begründung unter Punkt 4. Schallschutz, sowie im Umweltbericht
in den Abschnitten 2.7 und 6 ist „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht
Nr. 222050 / 4 vom 31.01.2023“ einzutragen.

In Festsetzung A 10.4 letzter Satz wird auf die „o.g.“ schalltechnische Untersuchung
verwiesen. Diese ist konkret zu benennen.

Da die Geräusche der Straßenmeisterei nur im Nachtzeitraum zu Überschreitungen
führen können, sollte Festsetzung II.10.3 wie folgt angepasst werden:
„…zum Schutz nachts schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer
in Betriebswohnungen) vor den Gewerbegeräuschen der Straßenmeisterei erforderlich.
Bei Neubau…“

Ergänzend empfehlen wir die Aufnahme des nachfolgenden Hinweises in die Satzung:
„Im Rahmen des Bauantrags oder Antrag auf Nutzungsänderung ist mittels einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis zu führen, dass die unter Festsetzung II.10 der Satzung enthaltenen schalltechnischen Anforderungen eingehalten sind. Ergänzend zu Festsetzung II.10.4 ist nachzuweisen, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter Berücksichtigung der Vorbelastung auch an schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes eingehalten werden.“

Stellungnahme /Abwägung:
In der Begründung unter Punkt 4. Schallschutz, sowie im Umweltbericht in den Abschnitten 2.7 und 6 ist „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, BerichtNr. 222050 / 4 vom 31.01.2023“ eingetragen.
Die Festsetzung II.10.3 wird wie vorgeschlagen von „zum Schutz der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume (…) während der Nachtzeit“ in „ zum Schutz nachts schutzbedürftiger Aufenthaltsräume“ redaktionell angepasst. 
Der Hinweis wird wie vorgeschlagen ergänzend in die Satzung aufgenommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt bzw. geändert.
Abstimmung: 17:0

8.        Landratsamt München; Naturschutz; AZ: 4.4.3-BL/Re vom 12.04.2023
Zur Ausgleichsfläche: 
Wir verweisen hier noch einmal auf unsere Anmerkung in der letzten Stellungnahme. Die Maßnahmen am Klingenbach (Ökokonto) wurden bis jetzt noch nicht vollständig gem. dem Konzept von 2006 umgesetzt. Wenn hier nun eine Abbuchung stattfindet, sollten alle Maßnahmen umgesetzt sein bzw. sind zeitnah (!) umzusetzen. Wir bitten hier um Rücksprache (Ansprechpartner Fr. Resch, Durchwahl -2320 oder Hr. Wagner, Durchwahl -2367).
Stellungnahme /Abwägung:
Die Gemeinde wird die Umsetzung der Maßnahmen der Gewässerpflegekonzepts forcieren, da in naher Zukunft bereits jetzt weitere Flächenbedarfe zur Abbuchung vom Ökokonto in Sachen Schulerweiterung (Stichwort: OGS-Pflichtanspruch) erkennbar sind.
Das aktuell genehmigte Gewässerpflegekonzept sieht allerdings ein baukonstruktiv schwerlich umsetzbares Brückenbauwerk zur Straßenunterführung des Bachs am Kloster Schäftlarn vor, so dass seitens der Gemeinde eine Änderung des Gewässerpflege­konzepts angestrebt wird.
Am 18.04.2023 fand in Sachen der von der Gemeinde beabsichtigten Überarbeitung des Gewässerpflegekonzepts für unsere Ökokontoflächen ein Vor-Ort-Termin mit einer Begehung des Geländes statt. Beteiligt daran waren Bauamt und Klimaschutz­management der Gemeinde, Vertreter der unteren Naturschutzbehörde (Frau Resch), Wasserrecht und Wasserwirtschaftsamt, sowie unabhängige Sachverständige für Geotechnik und Grundbau und ein Planungsingenieur für Umweltberatung und angewandte Landschaftsplanung. 
Am 08.05.2023 wurde dem Umwelt- und Mobilitätsausschusses zum aktuellen Sachstand berichtet. Derzeit werden von den beiden Fachplanungsbüros Angebote zur fachlichen Überarbeitung des Gewässerpflegekonzepts eingeholt, so dass in enger Abstimmung mit den Fachbehörden im Anschluss die erforderliche Änderung des Gewässerpflegekonzepts in die Wege geleitet und die Renaturierungsmaßnahmen im Anschluss schnellstmöglich umgesetzt werden können.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Gemeinde Schäftlarn wird sich hier mit dem LRA München, Sachgebiet Naturschutz, in Verbindung setzen, um die erforderlichen Maßnahmen zeitnah umzusetzen.
Abstimmung: 17:0

Diskussionsverlauf

Herr Ertl ist ab Stellungnahme Nr. 4 anwesend.

Beschluss

Die zu dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ in Hohenschäftlarn vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen. 
Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der vorstehend gefassten Beschlüsse redaktionell anzupassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:39 Uhr