2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen - Ergänzende Würdigung der Stellungnahmen und Beschluss zur erneuten Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2023 ö 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 26.10.2022 die Stellungnahmen der vom 18.07. bis 01.09.2022 durchgeführten Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 "Garten- Lechner- Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße" in Ebenhausen gewürdigt und mit 20:0 Stimmen den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Die zu dem Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Garten- Lechner- Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffent-lichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den vorgenannten Ab-wägungsentscheidungen beschlossen.
Im Anschluss an die Erstellung der Gutachten für die Niederschlagswasserbeseitigung sowie für Lärm-, Schall- und Erschütterungseinwirkungen werden die Stellungnahmen aus der jeweils im Zeitraum vom 18.07. bis 01.09.2022 durchgeführten erneuten Öffent-lichkeits-, sowie Behörden- und Trägerbeteiligung vom Gemeinderat erneut gewürdigt und es wird ggf. über das Erfordernis einer erneuten Auslegung entschieden.“

Würdigung der Stellungnahmen:
I.
Der Gemeinderat stellt fest, dass die am 26.10.2022 gefassten Beschlüsse zur Würdigung der Stellungnahmen unter den nachfolgend genannten Gliederungsziffern
1.        Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-5-10 vom 13.07.2022 
2.        Deutsche Telekom Technik GmbH, AZ: 2022440, PN 1002179 vom 19.07.2022 
3.        Gemeinde Baierbrunn eMail vom 21.07.2022
7.        Landratsamt München, SG Grünordnung, AZ: 4.1.2.4 Grünordnung vom 13.09.2022
8.        Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0030/2021/BL Schäftlarn vom 15.09.2022
ohne inhaltliche Änderung weiterhin Bestand haben und fortgelten.
Abstimmung: 16:0

II.
Folgende Stellungnahme werden unter Berücksichtigung des neuen Planungs- und Gut-achtenstands (ergänzend) neu gewürdigt:

4. Wasserwirtschaftsamt, AZ: 2_AL-4622-ML 24-25949/2021 vom 18.08.2021 
Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. 
Über die im Text des Bebauungsplans aufgeführten Festsetzungen und Hinweise hinaus führen wir in den folgenden Punkten die aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Ergänzungen oder Änderungen auf. 

1. Niederschlagswasserbeseitigung 
Ein großer Teil der zur Verfügung stehenden Fläche wird überbaut oder von geplanten Tiefgaragen unterlagert. Dadurch ergibt sich ein sehr eingeschränkter Bereich, in dem eine Versickerung von Niederschlagswassers möglich ist. 
Gleichzeitig muss bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Konzeption vorhanden sein, wie die Ver- und Entsorgung des beplanten Gebiets gesichert wird. Dazu zählt auch die Niederschlagswasserbeseitigung. Zur Sicherstellung der Entsorgung liegt es daher in der Verantwortung der Kommune, aufzuzeigen, wie anfallendes Niederschlagswasser beseitigt werden kann. 
Im Rahmen des Bebauungsplans sind die für die Niederschlagswasserbeseitigung notwendigen und geeigneten Flächen daher bereits vorzuhalten und einzuzeichnen. 
Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung von Flächen zur Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan ist die Entsorgung des Plangebiets aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht gesichert. 

2. Grundwasser 
Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: 
„Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich den jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Schichtenwasser sichern muss. Insbesondere hat der Bauherr zu überprüfen, ob Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen sind. Darüber hinaus sind bauliche Anlagen, soweit erforderlich, druckwasserdicht und auftriebssicher auszubilden. 
Für das Bauen im Grundwasserschwankungsbereich sowie für eine evtl. notwendige Bau-wasserhaltung ist beim Landratsamt München eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.“


3. Bodenschutz 
Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: 
„Der Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).“ 

4. Starkregenereignisse 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Gebäude auch abseits von oberirdischen Gewässern Gefahren durch Wasser (z.B. Starkregenereignisse etc.) ausgesetzt sein können. Bei Starkregenereignissen und lokalen Unwetterereignissen können Straßen und Grundstücke überflutet werden. Dies sollte bei der Festlegung von Erdgeschosshöhen bzw. der Ausbildung von Kellern etc. Beachtung finden. 
Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: 
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: 
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadenversicherung wird empfohlen.“ 

5. Versiegelung 
Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: 
„Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm
 
6. Altlastenverdachtsflächen 
Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: 
„Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt München zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG).“ 
Das Landratsamt München erhält eine Kopie dieses Schreibens per E-Mail.


Stellungnahme/Abwägung:
Die vorstehend empfohlenen Hinweise zum Grundwasser, zum Bodenschutz, zu Starkregenereignissen, zur Versiegelung und zu Altlastenverdachtsflächen wurden entsprechend der am vom Gemeinderat am 26.10.2022 getroffenen Abwägung eingearbeitet.
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung wurde ein Fachgutachten erstellt. Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend den Empfehlungen des Prüfberichts „Untersuchungsbericht AZ 210925-1“; BV Lechnerstr. 1-3 in 82067 Ebenhausen-Schäftlarn: Tiefenbohrung inkl. Sickertest zur Versickerung von Niederschlagswasser vom 20.07.2023 in den Hinweisen bzw. der Begründung folgendermaßen ergänzt bzw. überarbeitet:
Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird hinsichtlich der Niederschlagwasserbeseitigung auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfberichts „Untersuchungsbericht AZ 210925-1“; BV Lechnerstr. 1-3 in 82067 Ebenhausen-Schäftlarn: Tiefenbohrung inkl. Sickertest zur Versickerung von Niederschlagswasser vom 20.07.2023 Hinweisen sowie der Begründung wie vorstehend dargelegt überarbeitet.
Der vorgenannte Prüfbericht ist Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung: 16:0

5. Wasserwirtschaftsamt, AZ: 2_AL-4622-ML 24-30071/2022 vom 01.09.2022 

Zusätzlich zur Stellungnahme vom 18.08.2021 sollten folgende Hinweise aufgenommen werden: 
1. Starkregen 
Wir weisen darauf hin, dass Gebäude auch abseits von oberirdischen Gewässern Gefahren durch Wasser (z.B. Starkregenereignisse etc.) ausgesetzt sein können. Bei Starkregenereignissen und lokalen Unwetterereignissen können Straßen und Grundstücke überflutet werden. Dies sollte bei der Festlegung von Erdgeschosshöhen bzw. der Ausbildung von Kellern etc. Beachtung finden. 
Wir empfehlen folgenden Hinweis aufzunehmen: 
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser, Schichtenwasser und Abwasser aus dem Kanalnetz in Erd- und Kellergeschosse sowie Tiefgaragen dauerhaft verhindert.“ 
2. Tiefgarage 
Wir empfehlen folgenden Absatz im Abschnitt C unter Hinweise mit aufzunehmen: „Die Tiefgarage ist wasserdicht auszuführen. Die DIN 18195 mit DIN 18533 ist zu beachten. Schleppwasser ist in Verdunstungsrinnen zu fassen. Auf das LfU-Merkblatt 4.3/15 mit dazugehörigem Schreiben in Anlage 1 wird verwiesen.“ 

Stellungnahme/Abwägung: 
Die Hinweise werden wie vorgeschlagen ergänzt. 

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden wie vorge-schlagen ergänzt. 
Abstimmung: 17:0

6. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0030/2021/BL vom 20.07.2022 
Nach Gemeinderatsbeschluss vom 22.06.22 sei dem planerischen Gebot der Konflikt-bewältigung durch nachgelagerte Vorlage von Gutachten im Baugenehmigungsverfahren hinreichend Rechnung getragen. 
Gegen diese Vorgehensweise spricht, dass ohne diese Gutachten eine Bewertung der immissionsschutzfachlichen Belange im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB nicht möglich ist und damit auf Ebene der Bauleitplanung auch die notwendigen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der künftigen Nutzer und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen nicht ergriffen werden können. Das Ausmaß der Beeinträchtigung bleibt unklar und damit auch Art und Umfang der erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Geringfügigkeit der Einwirkungen ist aufgrund der Lage des Plangebiets nicht zu erwarten. 
So könnten beispielsweise Erschütterungseinwirkungen auftreten, die ohne geeignete bautechnische Maßnahmen die vorgesehene Nutzung in Teilbereichen unmöglich machen. 

Stellungnahme/Abwägung: 
Es wurde auf Ebene der Bauleitplanung ein Gutachten für Lärm-, Schall- und Erschütterungseinwirkungen erstellt. 
Die schalltechnische Untersuchung zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Bericht-Nr.: ACB-0423-226399/02 vom 13.04.2023 ergab, dass die Orientierungswerte für ein Mischgebiet zur Tag- und zur Nachtzeit aufgrund der Lage an der S-Bahnstrecke sowie durch Verkehrslärm teilweise überschritten werden. Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung werden zur Nachtzeit teilweise ebenfalls überschritten.
Diesen Gegebenheiten kann durch eine entsprechende Grundrissorientierung bzw. durch Anwendung passiven Schallschutzes Rechnung getragen werden. Für die am stärksten betroffenen Fassaden ergibt sich ein gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges für die Außenbauteile von bis zu 35 dB. Weiterhin sind nächtliche Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer) mit Außenlärmpegeln > 45 dB(A) mit einer schallgedämmten Belüftungseinrichtung oder mit einer in der Wirkung vergleichbaren Einrichtung (zentrale Be- und Entlüftung) auszustatten, sofern die Lüftung nicht zu leisen, lärmabgewandten Gebäudeseiten hin erfolgen kann.
Eine Prognose hinsichtlich der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch ergab, dass an umliegender, schützenswerter Wohnbebauung sowie am Vorhaben selbst die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm (zum Teil deutlich) unterschritten werden.
Der Bebauungsplan wurde auf der Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung von 13.04.2023 entsprechend den Textvorschlägen unter Gliederungsziffer 8 (S. 18) überarbeitet (siehe Festsetzung A. 6. sowie in den Hinweisen C. 2.1 bis 2.1.5)
Die gleichermaßen veranlasste erschütterungstechnische Stellungnahme zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Schreiben: 226399/03 vom 13.04.2023 ergab, dass durch den Bahnbetrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen hinsichtlich Er­schütterungen im Sinne der DIN 4150-2 ausgehen. Gebäudeschäden im Sinne der DIN 4150-3 sind ebenfalls nicht zu erwarten. Unter diesen Voraussetzungen sind hinsichtlich des Bahnbetriebes keine Erschütterungsschutzmaßnahmen umzusetzen (siehe Hinweise unter C. 2.2).


Beschluss:
Die Ergebnisse des Schallschutzgutachtens Bericht-Nr.: ACB-0423-226399/02 vom 13.04.2023 werden wie vorstehend dargelegt in den Planteil sowie die Festsetzungen übernommen und es wird die Begründung entsprechend überarbeitet. 
Auf der Grundlage der erschütterungstechnischen Stellungnahme zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Schreiben: 226399/03 vom 13.04.2023 sind keine weiteren Er­schütterungsschutzmaßnahmen veranlasst.
Die schalltechnische Untersuchung zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Bericht-Nr.: ACB-0423-226399/02 vom 13.04.2023; die erschütterungstechnische Stellungnahme zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Schreiben: 226399/03 vom 13.04.2023 sind Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung: 17:0

Bürger: 
Schreiben der Anwohner vom 16.09.2022 
Bezugnehmend auf das Bauvorhaben in der Lechnerstr. 3 möchten wir auf eine mögliche Wasserproblematik hinweisen und bitten, diese im weiteren Verfahren dringend zu berücksichtigen. 
Das Regenwasser, insbesondere bei derzeit auch immer häufiger werdenden Starkregen, fließt von Zell/ von der Lechnerstraße und von Anwänden/Fischerschlößlstraße direkt in Richtung des Grundstücks Lechnerstr. 3. Dort ist auch der Grundwasserspiegel bereits relativ hoch (Auch das derzeit dort befindliche Gebäude ist nicht trocken). 
Zunächst war auf dem Grundstück Lechnerstr. 3 eine Bebauung mit zwei Häusern vorgesehen, die im Umgriff eine gewisse Versickerung von Regenwasser ermöglicht hätte. 
Die jetzt angedachte Bebauung mit einem einzigen großen Gebäude entlang der Lechnerstraße könnte jedoch wie ein Riegel wirken. Die dazu erforderliche/geplante im Umfang noch größere und in massiverer Bauart auszuführende Tiefgarage führt zudem zu einer weiteren Bodenversiegelung. 
Eine Gefährdung durch entsprechende Wassermengen/massen, für umliegende Gebäude, insbesondere das Gebäude Lechnerstr. 7 (Apotheke), das bisher absolut trocken ist und das soll auch so bleiben - sowie evtl. auch für den Bahnübergang, ist zu befürchten. 
Wir bitten daher, dies bei künftigen Planungen dringend zu berücksichtigen und diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen.

Stellungnahme/Abwägung:
Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung wurde ein Fachgutachten erstellt. Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend den Empfehlungen des Prüfberichts „Untersuchungsbericht AZ 210925-1“; BV Lechnerstr. 1-3 in 82067 Ebenhausen-Schäftlarn: Tiefenbohrung inkl. Sickertest zur Versickerung von Niederschlagswasser vom 20.07.2023 in den Hinweisen bzw. der Begründung folgendermaßen ergänzt bzw. überarbeitet:

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird hinsichtlich der Niederschlagwasserbeseitigung auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfberichts „Untersuchungsbericht AZ 210925-1“; BV Lechnerstr. 1-3 in 82067 Ebenhausen-Schäftlarn: Tiefenbohrung inkl. Sickertest zur Versickerung von Niederschlagswasser vom 20.07.2023 wie vorstehend dargelegt überarbeitet. 
Der vorgenannte Prüfbericht ist Bestandteil der erneuten Auslegung.
Abstimmung:
17:0

Diskussionsverlauf

Herr Doll erscheint ab Stellungnahme Nr. 5.

Beschluss

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 "Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße" in Ebenhausen ist -unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeinderats zur Würdigung der Stellungnahmen am 26.10.2022- entsprechend der vorstehend gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen. 
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist jeweils mit Plandatum 26.07.2023 anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen. 
Die schalltechnische Untersuchung zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Be­richt-Nr.: ACB-0423-226399/02 vom 13.04.2023; die erschütterungstechnische Stellungnahme zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten- Lechner- Ullrich-von-Hassel- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen, Schreiben: 226399/03 vom 13.04.2023 und der Prüfberichts „Untersuchungsbericht AZ 210925-1“; BV Lechnerstr. 1-3 in 82067 Ebenhausen-Schäftlarn: Tiefenbohrung inkl. Sickertest zur Versickerung von Niederschlagswasser vom 20.07.2023 sind Bestandteil der erneuten Auslegung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:48 Uhr