Antrag auf Baugenehmigung zum Einbau eines Quergiebels mit angebautem Balkon, Bergstraße 7a, Fl.Nr. 266/17, BA 2023/13


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.07.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 11 "für das Gebiet nördlich der Aufkirchner Straße und westlich der Starnberger Straße".
Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass ein Giebel mit davor angebautem Balkon errichtet wurde.  Gem. Festsetzung B 6.3 sind Dachausbauten unzulässig.

Beantragt werden folgende Abweichungen und Befreiungen:

  1. Befreiung von Festsetzung 6.3 (Dachausbauten sind unzulässig): Mit Vorbescheid vom 15.09.2008 wurde der Dachausbau mit Quergiebel (max. 3,50 m Breite) genehmigt und auch in der Baugenehmigung vom 19.03.2009 berücksichtigt. Der Quergiebel entspricht der aktuellen Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Breite.
  2. Abweichung von § 7 Abs. 2 der Ortsgestaltungssatzung (Gestaltung von Dachaufbauten – der First des Quergiebels muss mind. 50 cm tiefer als der Hauptfirst liegen): als der Quergiebel 2019 eingebaut wurde, galt noch die vorherige Ortsgestaltungssatzung, die hierzu keine Regelungen getroffen hatte.  

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der beantragten Abweichung und der Befreiung wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen und Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:48 Uhr