Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine therapeutische Praxis, Dr.-Hausladen-Straße 4, Fl.Nr. 1401/2, BA 2022/43


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 16.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 16.01.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“.
Geplant ist die Nutzungsänderung der bestehenden Einliegerwohnung in eine therapeutische Praxis. Bauliche Eingriffe sind nicht notwendig.
Folgende Ausnahmen bzw. Abweichungen werden beantragt:
  1. Gem. § 3 BauNVO können im reinen Wohngebiet ausnahmsweise für die Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für gesundheitliche Zwecke zugelassen werden.
Begründung: Die zu erwartende geringe Besucherfrequenz führt zu keinerlei Störung/Belastung der Nachbarschaft.
  1. Die für eine Allgemeinarztpraxis vorgeschriebene Anzahl von Stellplätzen wird nicht eingehalten. Es werden lediglich 2 Stellplätze nachgewiesen.
Begründung: Die psychotherapeutische Praxis ist, was den Bedarf an Stellplätzen betrifft nicht mit einer Allgemeinarztpraxis zu vergleichen. Es wird immer nur ein Patient zu einem Termin vor Ort sein. Zwischen den Terminen wird ein Pufferzeitraum eingeplant, Dadurch sind zu keiner Zeit mehrere Patienten vor Ort. Da die Therapeutin im Nebenhaus wohnt und somit ihr Stellplatz auch schon abgedeckt ist, wird auch hier kein zusätzlicher Stellplatz benötigt. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher Stellplatzbedarf für die therapeutische Praxis von nur einem Stellplatz.
Gem. der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen sind für Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dgl. 1 Stellplatz je 20 m² Nettogrundrissfläche, mindestens jedoch 4 Stellplätze nachzuweisen. Es werden nur 2 Stellplätze nachgewiesen.

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl fragt wegen des Stellplatzes für den Psychotherapeuten nach. Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass der Therapeut vor Ort wohnt und das daher kein gesonderter Stellplatz erforderlich sei, weil dieser den der Wohneinheit zugeordneten Stellplatz nutzen würde.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Abweichung hinsichtlich der Stellplätze und der Ausnahme für die Errichtung einer therapeutischen Praxis wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:53 Uhr