Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10 für den Bereich Fischerschlößlstraße, Zechstraße, Matthias-Bauer-Ring und Dammstraße.
Mit Bescheid vom 15.06.2020 wurde die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte in der Dammstraße 9a erteilt. Bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt wurde festgestellt, dass entgegen der Baugenehmigung bei der Dammstraße 9 keine Stellplätze vorhanden sind.
Für die Errichtung der Stellplätze ist keine isolierte Befreiung von der Festsetzung 6.7 notwendig, da diese bereits mit Bescheid vom 15.06.2020 genehmigt wurden.
Notwendig sind folgende Befreiungen bzw. Abweichungen:
Festsetzung 4.3 Umgrenzung der Flächen für Nebenanlagen
Festsetzung 6.1 i.V. mit Festsetzung 5.2 der Ortsgestaltungssatzung in der Fassung vom 14.02.2000 wegen des Flachdaches der Fahrradabstellanlage
Die GRZ für das bestehende Hauptgebäuden auf Flnr. 1200/41 beträgt 0,194. Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf durch die auf die GR mitanzurechnenden Nebenanlagen eine Überschreitung von bis zu 50% erfolgen. Hierbei können geringfügige Überschreitungen der GR II durch die Baugenehmigungsbehörde bewilligt werden.
Nach Angaben des Antragstellers weist der Fahrradabstellhäuschen eine Grundfläche von 7,2 m2 (4,00m*1,80m) auf. Die durch die Pflastersteine infolge der Herstellung der drei Stellplätze einschließlich der Zuwegung entstehende Versiegelung liegt nach Antragstellerangaben bei 44,3 m2. Die mitanzurechnden Flächen betragen somit 51,5 m2. Daraus ergibt sich eine GRZ II von 0,095; die Überschreitung der GRZ I von 0,194 liegt somit bei 49,15% und mithin noch den gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO möglichen 50%. Eine Befreiung von Festsetzung 3.1 des Bebauungsplans ist daher nicht erforderlich.