Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 58 "Freiflächenphotovoltaik an der A95" in Neufahrn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.10.2023 ö 7

Sachverhalt

Ergänzender Hinweis:
Der Gemeinderat hat am 23.11.2022 die Aufstellung des BPlans Nr. 58 "Freiflächen­photovoltaik an A95“ in Neufahrn beschlossen.
Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wurde am 11.01.2023 ein neuer Teil-Privilegierungstatbestand zugunsten der Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB) geschaffen:
„§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
(…)
8.        der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)        (…)
b)        auf einer Fläche längs von
aa)        Autobahnen oder
bb)        Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.“
Infolge der am 27.09.2023 beantragten Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (siehe vorhergehenden TOP 6) ist die städtebauliche Erforderlichkeit einer Bauleitplanung entfallen, so dass das Bebauungsplanverfahren Nr. 58 "Freiflächenphotovoltaik an A95“ in Neufahrn eingestellt werden kann.

Diskussionsverlauf

Herr Urban nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 58 "Frei­flächenphotovoltaik an A95“ in Neufahrn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:05 Uhr