Formlose Anfrage zum Neubau einer Produktionshalle mt Sozial- und Büroräumen, Am Wagnerfeld, Fl.Nr. 313/26


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Gewerbegebiet (GE) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 / 1. Änderung für das Gebiet „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“.
Geplant ist der Neubau einer Produktionshalle mit Sozial- und Büroräumen. Die Produktionshalle mit Sozial- und Büroräumen soll als Stahlbaukonstruktion ausgeführt werden. Die Außenwände als auch das Dach soll mit Sandwichpaneelen aus Metall verkleidet werden. Die farbliche Gestaltung ist in RAL 9006 (Weißaluminium) geplant. werden.
Im Rahmen der formlosen Anfrage soll geklärt werden, ob die Gemeinde folgenden Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zustimmt:
  1. Keine Dachüberstände (§ 6 Abs. 2 ÖBV)
  2. Dachgestaltung Metall (§ 6 Abs. 4 ÖBV)
  3. Fassadengestaltung aus Metall-Sandwichpaneelen (§ 4 Abs. 2 und 3 ÖBV)
Die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 der ÖBV sind gem. Festsetzung II. Ziffer 5 nicht anwendbar. Daher kann das Dach ohne Dachüberstände ausgeführt werden.
Infolge eines Redaktionsversehens wurde bei Festsetzung II. Ziffer 5 die nachfolgende Regelung irrtümlicherweise nicht die ausgefertigte Satzung übernommen:

Der Zustimmung zu einer Abweichung von § 6 Abs. 4 ÖBV zugunsten der Dachdeckung aus Metall stehen keine fachlichen Gründe entgegen. 
Ebenso stehen der Errichtung einer Leichtbauhalle aus Metall-Sandwichpaneelen im festgesetzten Gewerbegebiet keine Einwände entgegen. 

Diskussionsverlauf

Herr Lankes ist der Auffassung, dass die Ausführung der Paneele gewünschten im Farbton RAL 9006 (Weißaluminium)  völlig ok ist. Dieser Meinung schließt sich das Gremium an.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt für die im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 40 / 1. Änderung für das Gebiet „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ be­absichtigte Errichtung einer Produktionshalle mit Sozial- und Büroräumen als Stahlbaukonstruktion die Zustimmung zu den nachfolgenden Abweichungen in Aussicht:
  1. Dachgestaltung Metall (§ 6 Abs. 4 ÖBV)
  2. Fassadengestaltung aus Metall-Sandwichpaneelen (§ 4 Abs. 2 und 3 ÖBV) 
Für eine Gebäudeerrichtung ohne Dachüberstände bedarf es gem. Festsetzung II. Ziffer 5 keiner Abweichung, da § 6 Abs. 2 ÖBV nicht anzuwenden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 14:05 Uhr