2. Änderung des BPlans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen - Würdigung der Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2023 ö 7

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße in Ebenhausen“ fand gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.10.2023 bis 22.11.2023 statt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 25.09.2023 bis 08.11.2023. 

Keine Stellungnahme abgegeben haben:
  • Gemeinde Icking
  • Vermessungsamt Wolfratshausen
  • Bund Naturschutz
  • Isartalverein

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
  1. Regierung von Oberbayern, AZ: ROB-2-8314.24_01_M-23-5-10 vom 26.09.2023
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde hat zur o.g. Bauleitplanung bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 13.07.2022, positiv Stellung genommen und dabei keine grundsätzlichen Einwände geäußert. Mit Blick auf die aktuell vorliegende Fassung der Planungsunterlagen erscheint kein Anlass gegeben, vom Ergebnis der vorherigen landesplanerischen Überprüfung abzurücken.
Die o.g. Bauleitplanung ist aus landesplanerischer Sicht daher nach wie vor als raumverträglich zu bewerten.

Stellungnahme /Abwägung: 
Es wurden keine Einwände vorgebracht!

Beschluss: 
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich
Abstimmung: 18:0


  1. Bayernwerk Netz GmbH, AZ: TBBP Kö 9605 vom 02.10.2023
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Es wurden keine Einwände vorgebracht!

Beschluss: 
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich
Abstimmung: 18:0

  1. Wasserwirtschaftsamt, AZ: 2_AL-4622-ML 24-25949/2021 vom 23.10.2023
Zu oben genanntem Bebauungsplan bestehen von Seiten des Wasserwirtschaftsamts München keine weiteren Anregungen oder Einwände.
Das Landratsamt München erhält einen Abdruck dieses Schreibens.

Stellungnahme /Abwägung: 
Es wurden keine Einwände vorgebracht!

Beschluss: 
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich
Abstimmung: 18:0

  1. Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0030/2021/BL Schäftlarn vom 13.11.2023

  1. In den Festsetzungen der Satzung wird auf DIN-Vorschriften verwiesen (z. B. Festsetzung B 6). Die Gemeinde muss deshalb sicherstellen, dass die Betroffenen sich auch vom Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. In den Bebauungsplan ist hierzu deshalb noch ein Hinweis aufzunehmen, wo sich der einzelne Betroffene über die DIN-Vorschriften informieren kann.
  2. Bei den Verfahrensvermerken Nr. 4 und Nr. 5 ist die angegebene Jahreszahl „2022“ u. E. nichtzutreffend; wir bitten um Überprüfung und Anpassung.
  3. IN Punkt 2 der Begründung müsste aufgrund der Überarbeitung des Landesentwicklungsprogramms das Datum „01.06.2023“ angegeben werden.
Zum Immissionsschutz wird auf die beiliegende Stellungnahme Bezug genommen, die Bestandteil unserer Stellungnahme ist.
Die Stellungnahme der Fachstelle Grünordnung muss leider nachgereicht werden.

Stellungnahme /Abwägung: 
Zu 1.:
Ein Hinweis in Klammer wird am Ende der Festsetzung B6 wie folgt aufgenommen:
„(DIN-Vorschriften können über den Buchhandel oder online über den Beuth-Verlag bezogen werden)“
Zu 2.:
Die Jahres Zahl wurde bei den Verfahrensvermerken 4. und 5 auf „2023“ geändert
Zu 3.:
Der Text der Begründung unter 2. wie folgt geändert: „… des überarbeiteten Landesentwicklungsprogrammes vom 01.06.2023 …“

Beschluss: 
Punkte 1. Bis 3. werden wie beschrieben aufgenommen.
Abstimmung: 18:0

5.     Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0030/2021/BL vom 13.11.2023
Aus Gründen der Bestimmtheit wird empfohlen, Festsetzung B6 wie folgt zu konkretisieren:
„…geringere Anforderungen. An Fassaden mit Beurteilungspegeln >45 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. an Nordost-, Südost- und Südwestfassaden des Baukörpers sind zum Lüften notwendige Fenster für Schlaf- und Kinderzimmern nicht zulässig. Diese Räume sind mit einer fensterunabhängigen Belüftung (schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, zentrale Be- und Entlüftungseinrichtungen oder in der Wirkung vergleichbare Maßnahme) auszustatten. Die Lüftungseinrichtungen sind bei der Berechnung des erforderlichen, bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes R` w.ges der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2018-01 zu berücksichtigen.
Von diesen Festsetzungen…“
Hinweis C 2.2 ist wie folgt zu ergänzen:
umzusetzen, sofern das Gebäude Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss und ausgebautes Dachgeschoss haben wird und die Etagendecken aus Beton hergestellt werden.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass nach Parkplatzlärmstudie (Tab. 37) im Mischgebiet im Nachtzeitraum ein erforderlicher Mindestabstand zwischen einem gewerblich genutzten Stellplatz und dem nächstgelegenen, im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Immissionsort in einem Mischgebiet von 15 m einzuhalten ist, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu vermeiden. Sollten also im Umfeld um das Bauvorhaben (z. B. Lechnerstraße 7) bestandsgeschützte gewerbliche Nutzungen mit nächtlich genutzten Stellplätzen vorhanden sein, müsste dies in der Abwägung berücksichtigt werden. Auch andere Arten bestandsgeschützter gewerblicher Nutzung in der Umgebung, welche durch das Heranrücken schutzbedürftiger Wohnnutzung beeinträchtigt werden könnten, sind in die Abwägung einzustellen.

Stellungnahme /Abwägung:
Festsetzung  B6. wird wie folgt konkretisiert:
„… An Fassaden mit Beurteilungspegeln >45 dB(A) im Nachtzeitraum, d.h. an Nordost-, Südost- und Südwestfassaden des Baukörpers sind zum Lüften notwendige Fenster für Schlaf- und Kinderzimmern nicht zulässig. Diese Räume sind mit einer fensterunabhängigen Belüftung (schallgedämmte Lüftungseinrichtungen, zentrale Be- und Entlüftungseinrichtungen oder in der Wirkung vergleichbare Maßnahme) auszustatten. Die Lüftungseinrichtungen sind bei der Berechnung des erforderlichen, bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes R` w.ges der Außenbauteile entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2018-01 zu berücksichtigen.

Hinweis C 2.2 wird wie folgt zu ergänzt:
…, sofern das Gebäude Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss und ausgebautes Dachgeschoss haben wird und die Etagendecken aus Beton hergestellt werden.

Der Hinweis auf die Parklärmstudie wird zur Kenntnis genommen, hat aber für diesen Bebauungsplan keine Relevanz, da keine nächtlich genutzten gewerblichen Stellplätze in einem Umfeld von 15 m vorhanden sind.

Beschluss:
Festsetzung B6 wird wie beschrieben konkretisiert und der Text C.2.2ergänzt.
Der Hinweis auf die Parklärmstudie wird, wie oben beschrieben, zur Kenntnis genommen.
Abstimmung: 18:0

Bürger:
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

Die zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 18 „Garten-, Lechner-, Ulrich-von-Hassell- und Alpenblickstraße“ in Ebenhausen vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Ab­wägungs­vorschlags beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der An­merkungen redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:11 Uhr