Finanzielle Zuwendung für Windernergieanlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2023 ö informativ 10.2

Sachverhalt

Mit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energie-Gesetz – EEG 2023) zum 01.01.2023 wurde die Möglichkeit eröffnet, Kommunen freiwillig mit bis zu 0,2 ct/kWh u.a. an Windenergieanlagen finanziell zu beteiligen. Maßgeblich ist hierbei die anteilige Größe des Gemeindegebiets im 2,5 km-Radius um eine entsprechende Anlage.
Ziel dieser neuen Regelung ist u.a. die Steigerung der Akzeptanz von Energieerzeugungsanlagen. Gleichzeitig wurde mit dem neuen Gesetz eine Regelung geschaffen, um Zuwendungen des Betreibers an die Gemeinden überhaupt zu ermöglichen. Der § 6 EEG 2023 soll eine Strafbarkeit wegen Korruptionsdelikten (§§ 331 bis 334 Strafgesetzbuch) von für eine Gemeinde handelnden Amtsträgern (z.B. Bürgermeister) und von Anlagenbetreibern vermeiden. Kernelement der kommunalen Beteiligung ist die Vereinbarung über die Zahlung von einseitigen Zuwendungen des Anlagenbetreibers ohne eine Gegenleistung an die Gemeinde.
Die Gemeinde Schäftlarn erhielt kurzfristig einen Vertrag über die finanzielle Beteiligung an den Windrädern in den Wadlhauser Gräben durch die Bürgerwind Berg GmbH & Co. KG ohne Gegenleistung vorgelegt, welcher auch bereits durch den Ersten Bürgermeister unterschrieben wurde, um sich die Beteiligung auch noch für 2023 zu sichern. Die Beteiligung für 2023 muss auf Grund Vorgaben der Bundesnetzagentur bis spätestens 15.12.2023 ausbezahlt sein. Aus dem Vertrag ergeben sich keine Verpflichtungen der Gemeinde Schäftlarn gegenüber dem Anlagenbetreiber und kann jederzeit durch uns wieder gekündigt werden.
Für 2023 erwarten wir Einnahmen in Höhe von ca. 6.700 €, welche sich in den Folgejahren noch steigern werden.

Datenstand vom 14.02.2024 14:11 Uhr