Gabriele Gerlach; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Reithalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2047, Starnberger Straße 147 in Neufahrn
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 13.04.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Geplant ist die Errichtung einer Reithalle mit den Außenmaßen 33,71 m x 18,40 m mit anschließendem Aufenthalts-/Schulungsraum mit den Außenmaßen 16,24 m x 6,24 m, also einer überbauten Grundfläche von rd. 720 qm.
Der Aufenthaltsraum soll dabei als Zwischenbau mit Flachdach an die bestehende Scheune angebaut werden.
Das Grundstück befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Errichtung der Reithalle wäre daher nur als sog. privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies ist noch nicht geklärt (siehe TOP 5).
Der Antrag auf Vorbescheid ist mit folgenden Fragen versehen:
- Kann der Errichtung einer Reithalle mit Aufenthaltsraum auf der Flurnummer 2047, Gemarkung Schäftlarn, zugestimmt werden?
Ist der Neubau mit ca. 4200 cbm Bruttorauminhalt gemäß der dargestellten Höhenentwicklung mit ca. 6,20 m Firsthöhe und einer Grundfläche von ca. 750 qm zulässig?
Die Fragen können aus Sicht der Bauverwaltung folgendermaßen beantwortet werden:
Zu 1.)
Da sich das Grundstück Fl.Nr. 2047 im planungsrechtlichen Außenbereich befindet ist ein Vorhaben u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als zuständige Fachbehörde und kann seitens der Gemeinde nicht abschließend beurteilt werden; wird jedoch bezweifelt.
Zu 2.)
Die planungsrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt (siehe zu 1.) ist das Vorhaben zulässig, wenn auch die Bestimmungen der Örtlichen Bauvorschrift hinsichtlich der Gestaltung eingehalten werden. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere der als Flachdach geplante Zwischenbau widerspricht der Örtlichen Bauvorschrift. Eine Zustimmung zu einer Abweichung kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Beschluss
Zu dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Reithalle mit Aufenthalts- /Schulungsraum wird das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen. Zudem widerspricht die Dachform des Zwischenbaus der Örtlichen Bauvorschrift.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.02.2024 12:47 Uhr