Mit Schreiben vom 08.03.2016 stellt die SPD-Fraktion einen Antrag an den Gemeinderat zur Sitzung vom 16.03.2016 mit folgender Beschlussfassung:
1. Der Gemeinderat bekräftigt den Grundsatz der Folgepflicht für die Gemeindliche Entwässerung. Das heißt: Die Gemeindliche Entwässerung muss sich Veränderungen der Straße anpassen.
2. Da die Gemeindliche Entwässerung in der Zone liegt, für die das Anpflanzen von Straßenbäumen vorgesehen ist, muss der Entwässerungskanal entweder verlegt werden oder sonst wie gegen das Einwachsen von Wurzeln technisch geschützt werden.
In der Werkausschusssitzung vom 22.03.2016 wurde die rechtliche Situation hinsichtlich der Folgepflicht und den Folgekosten erörtert.
Zur rechtlichen Situation:
Die Gemeinde Schäftlarn hat am 04.09./06.10.2000 einen Straßenbenutzungsvertrag für die Errichtung eines Abwasserkanals in der Bundesstraße 11 von km 19,203 bis 19,798 abgeschlossen. Diesen Vertrag erhielt am 06.10.2000 in Kopie auch die Bauverwaltung. Der Beschluss im Werkausschuss erfolgte in der Sitzung vom 13.07.1999.
In diesem Vertrag ist in § 9 die Änderung der Straße und in § 10 die Folgepflicht und Folgekosten geregelt.
§9 Änderungen der Straße
Die Straßenbauverwaltung gibt dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen von einer beabsichtigten Änderung der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens bedingt oder die Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)- unternehmens gefährden kann, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.
§ 10 Folgepflicht und Folgekosten
(1) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.
(2) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten).
Die Straßenbauverwaltung trägt jedoch die Kosten, wenn und soweit
a) bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht,
b) die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlasst wird.
c) Anlagen des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist.
(3) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.
(4) Werden durch die Verlegung oder Verbreiterung der Straße weitere Teile der Anlage von der Straße gekreuzt, gilt der Vertrag auch für diese Teile der Anlage.
Aufgrund dieser Regelungen besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Straßenbauamt und der Gemeinde Schäftlarn, Gemeindewerke (nicht rechtsfähige jur. Person).
Das Straßenbauamt hält bisher eine Folgepflicht durch die Gemeinde Schäftlarn, Gemeindewerke, nicht für erforderlich.
Nachrichtlich wird erwähnt, dass die Folgepflicht anderer Versorgungsunternehmen (z.B. Gas, Strom) durch sog. Konzessionsverträge und bei Telekommunikation gesetzlich geregelt ist. Einen Konzessionsvertrag mit den Sparten Wasser und Abwasser gibt es nicht, weil die Gemeinde mit sich selbst keinen Vertrag machen kann. Per Gemeinderatsbeschluss ist aus steuerlichen Gründen eine Konzessionsabgabe geregelt.
Eine positive Auslegung der o.g. im Jahre 1999 abgeschlossenen Regelungen könnte dazu führen, dass das Straßenbauamt die Forderungen auf Pflanzung von Bäumen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zwingend fordert. Nicht aber auf Kosten der „Gemeindewerke“ – was letztendlich auch die Gemeinde ist - sondern gemäß der Regelung nach § 10 Abs. 3 des Straßenbenutzungsvertrages vom sog. Dritten, sprich der Gemeinde als Straßenbaulastträger. Dies ist auch naheliegend, weil ein Teil dieser Kosten – wie im schlimmsten Fall eine komplette Leitungsverlegung – umlegungsfähiger Aufwand der Straßenausbaubeitragssatzung ist.
Eine weitergehende Vertragsregelung zum Aus- und Umbau der Bundesstraße 11 wurde abgeschlossen. Darin ist die spätere neue Straßenbaulast eindeutig geregelt.
Aus Sicht der Gemeindewerke – und so ist dieses Thema in der Verwaltung gemeinsam auch besprochen worden – sollten Kosten minimiert, aber das Ziel einer Bepflanzung auf Dauer nicht gänzlich unterlassen werden.
Die Frage ist nur, ob es die von der Planerin ursprünglich geforderten Bäume sein müssen. Oder wie diese ergänzend im Email vom 16.12.2015 mitteilt und auch wie in der Spartenbesprechung am 10.12.2015 bereits diskutiert wurde, eine kleinkronige, flach wurzelnde Baumart mit zusätzlichem Einbau einer Wurzelsperre. Damit wären auch spätere Aufgrabungen möglich, ohne die Bäume zu schädigen.
Zudem muss auch erwähnt werden, dass der Kanal im Jahre 2000 absichtlich und per beschlossener und förderfähiger Planung auf die jetzige Seite gelegt wurde. Aus diesem Grund musste die Wasserleitung, die ursprünglich genau in der jetzigen Kanaltrasse liegt, verlegt werden. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, eine Verlegung der Kanalleitung so (kosten-)aufwendig ist, dass mit einer Änderung der Trasse mit Sicherheit die geplante Straßenbaumaßnahme in diesem Jahr nicht mehr durchgeführt werden kann.
Eine Verlegung kommt insofern keinesfalls in Betracht. Das war auch die mehrheitliche Meinung des Werkausschusses in seiner Sitzung vom 21.03.2016.