Mit Schreiben vom 05.04.2016 stellt Herr Hans-Jürgen Heinrich für die SPD im Gemeinderat folgenden Antrag:
„1. Die Gemeinde lässt ausnahmsweise während der Sperrung der B 11 einen beschränkten PKW-Verkehr auf dem landwirtschaftlichen Weg zwischen Stadt-Weg und der alten B 11 beim Erbersdobler zu.
2. Die Ausnahmegenehmigung soll nur erhalten, wer in Baierbrunn Lieferungen von Schäftlarn aus durchführen muss
• Kinder in Schule oder Kindergarten bringen muss oder in Baierbrunn regelmäßig zur Arbeit geht.
3. Zuvor verhandelt die Gemeinde über diese Wegenutzung mit den Grundeigentümern des Weges.“
Der Antrag wird folgendermaßen begründet:
Wer regelmäßig Baierbrunn aufsuchen muss, ist durch die Sperrung der B11 besonders blöd betroffen. Er muss auf der anderen Isar-Seite nach Grünwald und dann über Höllriegelskreuth den halben Weg wieder zurück nach Baierbrunn fahren.
Für einen allgemeinen Umleitungsverkehr ist der Feldweg vom Stadt-Weg zum Erbersdobler völlig ungeeignet. Er ist viel zu schmal. Aber ein beschränkter PKW-Verkehr ließe sich auf diesem Feldweg abwickeln. Deshalb soll eine Ausnahmegenehmigung nur strikt für den oben genannten Personenkreis erteilt werden, für den sie eine echte Erleichterung darstellt.
Sollte dieser Personenkreis größer sein als erwartet, wäre es zweckmäßig für die Eisenbahnbrücke eine Vorfahrtsregelung zu treffen.
Der Stadtweg ist ab Höhe des Gebäudes Stadtweg 5 bis zu seinem Ende vor der Bahnbrücke als (nicht ausgebauter) öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Straßenbaulastträger sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Der Weg ist in diesem Bereich für den Kraftfahrzeugverkehr allgemein gesperrt. Der Anliegerverkehr ist zugelassen. Als Anlieger gilt im straßenverkehrsrechtlichen Sinne nicht, wer „ein Anliegen“ hat, sondern wer Grundstücksanlieger ist; den Weg also zum Befahren seines Grundstückes benutzen muss.
Die Polizeiinspektion Grünwald hat eindringlich davor gewarnt, die Verkehrsbeschränkung zu lockern, da der Weg auf seiner Breite und seines Ausbauzustandes für den allgemeinen Verkehr; insbesondere bei Gegenverkehr, nicht geeignet ist.
Unabhängig davon, dass eine Aufhebung der Sperrung mit den Straßenbaulastträgern abgestimmt werden müsste, wird auch seitens der Verwaltung eine derartige Maßnahme als äußerst problematisch angesehen. Zum einen dürfte die Einschränkung des Personenkreises schwierig bis unmöglich sein; zum anderen könnten aufgrund der geringen Straßenbreite Schadenersatzforderungen bei Fahrzeugschäden auf die Gemeinde zukommen.