Defizitverträge mit den Kindertageseinrichtungen - Beratung und Beschluss über den Umgang mit den Feststellungen der überörtlichen Rechnungsprüfung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 22.02.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat anlässlich der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 unter Textziffer 18 folgende Beanstandungen hinsichtlich der Betriebsträgervereinbarungen (BTV) mit dem Trägern der Kindertageseinrichtungen festgestellt (eine Übersicht über die BTVs befindet sich in der Anlage):
- Mit der Katholischen Kirchenstiftung, der Evang.-Lutherischen Kirchengemeinde und der Arbeiterwohlfahrt (AWO) hat die Gemeinde Vereinbarungen geschlossen, die auf das Bayerische Kindergartengesetz (BayKiG) abstellen. Eine Anpassung an die seit 2005 geltenden Regelungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz hat bisher nicht stattgefunden. Die gesetzliche Umstellung hat materiell-rechtlich zu einer Veränderung der Förderstruktur geführt. Bis 2005 fand eine Personenkostenförderung statt, seit Inkrafttreten des BayKiBiG werden ausschließlich die Betriebskosten der Einrichtung gefördert.
- In diesem Zusammenhang wurde zusätzlich festgestellt, dass zwar für die BTV mit der Kath. Kirchenstiftung, der Evang.-Lutherischen Kirchengemeinde und der AWO mit Bescheid vom 27.07.2007 vom LRA München nach Art. 72 Abs. 2 GO genehmigt wurden, jedoch wäre jeweils eine zusätzliche Genehmigung erforderlich wenn das Jahresdefizit einer einzelnen Einrichtung € 120.000,- überschritten hätte. Für die BTV mit den Einrichtungen des KindErNetz e. V. wurden die Genehmigungen im Jahr 2013 beim LRA München beantragt. Das LRA München hat sich jedoch bisher nicht mit diesen Anträgen befasst.
- Des Weiteren wird im Prüfbericht des BKPV darauf hingewiesen, dass die Gemeinde bei den BTV mit der Evang.-Lutherischen Kirchengemeinde und der AWO keinen Zustimmungsvorbehalt zum Haushalts- und Stelleplan hat, jedoch das Defizit in voller Höhe übernehmen muss. Auch sind die Prüfungsrechte der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane nicht fixiert. Mit Schreiben vom 20.01.2017 empfiehlt das LRA München hier ebenfalls dringend eine Neuregelung.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes empfiehlt die Verwaltung eine Neuvereinbarung zu den BTV mit der Evang.-Lutherischen Kirchengemeinde und der AWO. Die neuen BTV sollten einen Zustimmungsvorbehalt der Gemeinde zum Haushalts- und Stellenplan sowie eine Deckelung des Defizits auf € 120.000,- (da seit 2007 weitere Einrichtungen hinzu gekommen sind ggf. mit einem Gesamtdefizit über € 120.000,-) pro Abrechnungsjahr enthalten. Zudem sollte entsprechend der Muster-BTV des BKPV eine Absicherung der Prüfungsrechte der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane enthalten sein. Die BTV mit der Kath. Kirchenstiftung entspricht zwar formal auch nicht mehr den aktuellen Regelungen. Da in der BTV jedoch lediglich ein Defizitausgleich i. H. v. max. € 5.000,- pro Abrechnungsjahr festgeschrieben ist, sollte dieses für die Gemeinde sehr günstige Vertragswerk aus Sicht der Verwaltung nicht neu geregelt werden. Die BTV mit den Einrichtungen des KindErNetz Schäftlarn e. V. entsprechen im Wesentlichen, insbesondere im Hinblick auf Deckelung der Defizite, Zustimmungsvorbehalte für Haushalts- und Stellenplan sowie Rechte von Prüfungsorganen der Muster-BTV des BKPV. Derzeit wird beim LRA München geklärt, weshalb für die BTVs des KindErNetz Schäftlarn e. V. bisher keine Genehmigung nach Art. 72 Abs. 2 GO erfolgt ist.
Der Familien- und Sozialausschuss hat sich in seiner Sitzung am 15.02.2017 mit der Angelegenheit befasst und folgenden Beschluss gefasst:
Der Familien- und Sozialausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Betriebsträgervereinbarungen mit der Evang.-Lutherischen Kirchengemeinde und der Arbeiterwohlfahrt neu zu regeln. Dabei muss ein Defizitausgleich i. H. v. gesamt max. € 120.000,- pro Abrechnungsjahr sowie ein Zustimmungsvorbehalt für die Gemeinde hinsichtlich des Haushalts- und Stellenplanes der Einrichtung im Vertragswerk enthalten sein. Zudem muss gesichert sein, dass örtliche und überörtliche Prüfungsorgane ihre Prüfrechte uneingeschränkt in der Einrichtung wahrnehmen können.
Diskussionsverlauf
Es erscheint Frau von Lenthe.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt den Ersten Bürgermeister die Betriebsträgervereinbarungen mit der Evang.-Lutherischen Kirchengemeinde und der Arbeiterwohlfahrt neu zu regeln. Dabei muss ein Zustimmungsvorbehalt für die Gemeinde hinsichtlich des Haushalts- und Stellenplanes der Einrichtung im Vertragswerk enthalten sein. Zudem muss gesichert sein, dass örtliche und überörtliche Prüfungsorgane ihre Prüfrechte uneingeschränkt in der Einrichtung wahrnehmen können. Der Defizitausgleich ist so zu regeln, dass das durch das LRA München festgesetzte Gesamtdefizit nach Art. 72 Abs. 2 GO nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.02.2024 09:11 Uhr