Ingeborg Baumgartl; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 1238/2, Waltrichstraße in Hohenschäftlarn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2017 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.05.2017 beantragt Frau Baumgartl die Aufstellung einer sogenannten „ergänzenden Einbeziehungssatzung“ nach § 34 Absatz 4, Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch. 

Zur Begründung führt sie aus, dass „durch die Bebauung Krämmel, wird offensichtlich, dass auf meinem Grundstück ein weiterer Baukörper zur Abrundung des Ortsrandes und zur Wohnraumschaffung vertretbar ist. Ich hoffe auf einen positiven Bescheid, da auch in unmittelbarer Nachbarschaft Neubauten entstehen.“

Mit der Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1238/2 haben sich Gemeinderat und Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in den vergangenen Jahren immer wieder beschäftigt. Im Jahr 2011 wurde für das nördlich gelegene Doppelhaus die Baugenehmigung erteilt. 

Den parallel hierzu eingereichten Bauantrag für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 1238/3 haben sowohl Gemeinderat als auch Landratsamt wegen der Außenbereichslage abgelehnt.  

Das Grundstück Fl.Nr. 1238/2 ist im Flächennutzungsplan als private Grünfläche dargestellt. 

Durch eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in den planungsrechtlichen Innenbereich einbezogen werden. Ob die entsprechenden Flächen hierfür geeignet sind und ein ortsplanerischer Bedarf besteht, obliegt einzig der Entscheidung des Satzungsgebers (Gemeinderat). 

Diskussionsverlauf

Es erscheint Herr von Hoyos

Beschluss

Aufgrund der exponierten Hanglage des Grundstückes lehnt der Gemeinderat eine Bebauung dieser Fläche ab. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfolgt nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 10:01 Uhr