Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Auenstraße"; Billigung des Bebauungsplanentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2017 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits in seiner letzten Sitzung am 26.04.2017 bereits mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47 befasst und die weitere Beratung nach Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes an den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss verwiesen. Da der geänderte Entwurf verspätet einging, konnte die Beratung im Bauausschuss nicht erfolgen, sodass die finale Abstimmung nun im Gemeinderat erfolgt. 

Der Gemeinderat hat am 26.04.2017 folgende Einzelbeschlüsse gefasst: 

„Beschluss: 
Das Maß der baulichen Nutzung wird in absoluten Zahlen festgesetzt und ist westlich der Auenstraße wie folgt anzupassen:

Fl.Nr. 275/5        = 240 qm
Fl.Nr. 275        = 170 qm (östliche Baugrenze), 180 qm (westliche Baugrenze)
Fl.Nr. 275/13        = 125 qm

Anwesend:        20        Stimmen für ja:        20        Stimmen für nein: 0

Beschluss: 
Die Baugrenzen sind auf diesen Grundstücken entsprechend anzupassen.

Anwesend:        20        Stimmen für ja:        20        Stimmen für nein: 0

Beschluss: 
Insgesamt sind die Baugrenzen -unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsflächen- großzügiger (bis max. 2 m) festzusetzen.

Anwesend:        20        Stimmen für ja:        16        Stimmen für nein: 4

Beschluss: 
Auf eine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten wird verzichtet. Die entsprechende Regelung im Entwurf ist ersatzlos zu streichen. 

Anwesend:        20        Stimmen für ja:        19        Stimmen für nein: 1

Beschluss: 

Die Errichtung von Dachaufbauten auf Hauptgebäuden in Form von bis zu maximal zwei Zwerchgiebeln je Dachfläche eines Gebäudes (ein Doppelhaus zählt als ein Gebäude) ist zulässig, wobei die Gesamtbreite der Zwerchgiebel maximal 1/3 der jeweiligen Fassadenbreite des Gebäudes betragen darf. Dachaufbauten müssen untereinander und zum Ortgang mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Breite einhalten. Der First bzw. die Oberkante von Dachaufbauten muss mindestens 0,50 m unter dem Dachfirst des Hauptgebäudes angeordnet werden.


Anwesend:        19        Stimmen für ja:        5        Stimmen für nein: 14

Beschluss: 
Dachaufbauten sind entsprechend den Bestimmungen der Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) zulässig. 

Anwesend:        19        Stimmen für ja:        18        Stimmen für nein: 1

Beschluss: 
Die Wandhöhe ist (bis auf die beiden Baugrenzen mit jeweils 80 qm Grundfläche) mit 6,75 m festzusetzen. Bei diesen Gebäuden ist eine Wandhöhe von 6,25 m festzusetzen. 

Anwesend:        20        Stimmen für ja:        20        Stimmen für nein: 0

Beschluss: 
Bei den Festsetzungen Nr. 6 ff (Stellplätze und Garagen) ist zu ergänzen, dass nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen auf dem gesamten Baugrundstück hergestellt werden dürfen. Für Tiefgaragenzufahrten sind die Festsetzungen zu Garagen und Nebengebäuden entsprechend anzuwenden. 
Die Festsetzungen der Flächen für Garagen und für Tiefgaragen entfallen. Tiefgaragen sind auf dem gesamten Baugrundstück zulässig. Garagen müssen zur Straßenbegrenzungslinie einen Abstand von mindestens 3 Meter einhalten. 

Anwesend:        20        Stimmen für ja:        20        Stimmen für nein: 0“

Die gefassten Beschlüsse wurden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. Bezüglich des Abstands von baulichen Anlagen zur öffentlichen Verkehrsfläche wurden die Festsetzungen 6.4 und 8.6 entsprechend eingearbeitet.
Die aufgetauchte Frage zu Hausgruppen/Reihenhäusern kann folgendermaßen beantwortet werden: Entsprechend der Definition in der Kommentarliteratur handelt es sich nur dann um ein Reihenhaus bzw. eine Hausgruppe, wenn mehr als zwei Häuser auf ebenso vielen Grundstücken aneinandergebaut werden. Werden hingegen drei Reihenhäuser auf einem Grundstück aneinandergebaut, handelt es sich um ein Einzelhaus. Dies bedeutet, dass der Ausschluss von Hausgruppen (Reihenhäusern) im Bebauungsplan zwar Reihenhäuser auf eigenen Grundstücken ausschließen würde; nicht jedoch auf einem Grundstück (bei Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz). Die Reihenhäuser auf eigenen Grundstücken sind im Übrigen durch die Festsetzungen Einzelhaus bzw. Doppelhaus ausgeschlossen. 

Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauGB für Garagen, Tiefgaragen usw. wurden vom Planungsverband ermittelt und sind in Nr. 3.2 d. der Festsetzungen entsprechend aufgeführt. 

Soweit bei den Dachaufbauten keine Änderungen mehr vorgenommen werden sollen, ist der Entwurf des Bebauungsplanes daher aus Sicht der Bauverwaltung ausreichend überarbeitet und könnte öffentlich ausgelegt werden. 
Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 126, Herr Schneider, hat in einem Schreiben (siehe Anlage) beantragt, auch auf diesem Grundstück eine GRZ von 0,21 (also eine überbaubare Grundfläche von 608 qm) festzusetzen. Die Begründung hierzu kann dem Schreiben entnommen werden.

Aus Sicht der Bauverwaltung wäre diese geringfügige Erhöhung noch vertretbar; müsste dann aber auch bei allen anderen Grundstücken angepasst werden.

Herr Sandner, der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 129, hat mündlich mitgeteilt, dass er noch einen landwirtschaftlichen Betrieb -ohne Tierhaltung- habe und daher vorschlage, die Art der Nutzung als Dorfgebiet festzulegen.

Diskussionsverlauf

Es erscheinen Herr Lang und Herr Heinrich.

Herr Lankes und Herr Metz nehmen wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Nach einer umfangreichen Diskussion über die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung beantragt Herr Waldherr, den Geltungsbereich als Dorfgebiet festzusetzen.

Herr Stuke spricht sich dafür aus, das Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 126 unverändert zu belassen.  Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums ist jedoch der Auffassung, dass dem Antrag des Eigentümers zugestimmt werden kann. 

Beschluss 1

Die Art der Nutzung ist im gesamten Geltungsbereich als Dorfgebiet (MD) festzusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 6

Beschluss 2

Die überbaubare Grundfläche wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 126 antragsgemäß angepasst. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

Beschluss 3

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf Nr. 47 „Auenstraße“ in der Fassung vom 15.05.2017 mit folgender Änderung:

Die überbaubare Grundfläche ist auf dem Grundstück Fl.Nr. 126 auf eine GRZ von 0,21 auszulegen und entsprechend anzupassen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Anpassung des Entwurfs das Auslegungsverfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 10:01 Uhr