Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9a "Zechstraße/Gerhart-Hauptmann-Weg"; Billigung des Bebauungsplanentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 24.05.2017 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Das Büro U-Plan hat mittlerweile auf Basis der am 25. Januar 2017 gefassten Beschlüsse des Gemeinderates einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9a „Zechstraße/Gerhart-Hauptmann-Weg“ erstellt, der im Ratsinformationssystem verfügbar ist. 

Der Bebauungsplanentwurf setzt -wie bereits beschlossen- als Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch eine GRZ von 0,2, eine GFZ von 0,4, die Baugrenzen und maximal zwei Vollgeschosse festgesetzt. Die Wandhöhe wurde mit 6,75 m aufgenommen. Aufgrund der zum Teil extremen Höhenunterschiede auf den Grundstücken entlang der Zechstraße empfiehlt sich jedoch die Festlegung eines Höhenbezugspunktes zur Ermittlung der Wandhöhe. Hier könnte die Mitte der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche senkrecht gemessen von der Mitte der straßenzugewandten Baugrenze festgelegt werden. 

Der Bebauungsplanentwurf wurde hinsichtlich der Festsetzungen sehr schlank gehalten. Gestalterische Elemente wurden ausschließlich durch Hinweis auf die Örtliche Bauvorschrift aufgenommen. 

Die Überschreitungsmöglichkeit des § 19 Abs. 4 BauNVO für Garagen, Stellplätze, Zufahrten usw. wurden bis zu einer GRZ von 0,4 vorgeschlagen, da diese z.B. auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/7 bereits jetzt bei 0,36 liegt.

Die Baugrenzen wurden -mit Ausnahme des Gebäudes auf Fl.Nr. 1500/2- bei den Bestandsgebäuden jeweils 1 m von der Gebäudeflucht entfernt festgesetzt. Auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 wurde das Baurecht (des bisherigen Bebauungsplanes) versetzt und den Bauwünschen des Eigentümers im Wesentlichen Rechnung getragen. Die Skizzen zum entsprechenden Bauvorhaben sind im Ratsinformationssystem eingestellt. 

Die Grundstücksnachbarn haben wegen des Heranrückens und der möglichen Nutzung des Gebäudes Einwendungen vorgebracht. Um Entgegenkommen zu zeigen, könnte entweder das Gebäude etwas weiter abgerückt werden (z.B. 5 m) oder aber, entsprechend der beabsichtigten Bebauung, nur als eingeschossiges Gebäude zugelassen werden. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Übungsraum bereits in einem Abstand von 5 Meter zur Nachbargrenze befinden soll 

Der Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1500/5 möchte einen Ersatzbau errichten, der etwas schmäler als der Bestand, jedoch etwas länger ist. Diese Planung wurde in den Bebauungsplanentwurf noch nicht eingearbeitet. Zudem ist die Errichtung einer Garage an der Nordgrenze und ein Abbruch der Bestandsgarage geplant. Dies würde den entsprechenden Grunderwerb zur Errichtung des Gehweges in diesem Bereich ermöglichen. Der Eigentümer hat hierzu seine Bereitschaft signalisiert. 
Auf dem Grundstück ist nach Nordwesten hin zudem ein Anbau vorgesehen, der als Flachdachanbau mit Dachterrasse geplant ist. Im Hinblick auf eine vergleichbare Bestandssituation auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 1500/2 erscheint dies aus Sicht der Bauverwaltung vorstellbar. 
Die Ansichtspläne des möglichen neuen Gebäudes sind beigefügt.  

An der Zechstraße wurde die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche soweit in die privaten Grundstücke gezogen, dass eine durchgehende Breite von mindestens 7,50 m entsteht. Dadurch könnte ein Gehweg mit 1,50 m Breite und eine Fahrbahn mit rd. 6 m geplant werden (nach Erwerb der entsprechenden Flächen). 

Aus Sicht der Bauverwaltung ist der Entwurf des Bebauungsplanes stimmig und könnte -ggfs. nach entsprechenden Anpassungen- öffentlich ausgelegt werden.

Diskussionsverlauf

Frau 2. Bürgermeisterin Maria Reitinger beantragt, das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 mit einem Abstand von 5 Meter zur Nachbargrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/9 festzusetzen.

Beschluss 1

Die Baugrenze für das neue Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/2 ist mit einem Abstand von 5 m zum westlichen Nachbarn, Fl.Nr. 1500/9, festzusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 13

Beschluss 2

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf Nr. 9a „Zechstraße/Gerhart-Hauptmann-Weg“ mit folgenden Änderungen:

Für die Ermittlung der Wandhöhe ist ein Bezugspunkt in der Mitte der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche festzusetzen, der senkrecht von der Mitte der straßenzugewandten Baugrenze festgelegt wird.

Die Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/5 sind entsprechend der vorgelegten Planung anzupassen. 

Die Baugrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 1500/3 ist im Süden entsprechend der gesetzlichen Abstandsflächenregelung festzusetzen. 

Bei Anbauten nach Norden bzw. Nordwesten sind Flachdächer mit Nutzung als Dachterrasse zulässig.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Anpassung des Entwurfs das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 10:01 Uhr