Widmung der Fischerschlößlstraße zur Ortsstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 15.11.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Fischerschlößlstraße wurde am 17.01.1964 und erneut am 05.04.1983 mit einer Länge von 720 in ihrer damaligen Breite gemäß Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) zur Ortsstraße gewidmet und erlangte dadurch die Eigenschaft als öffentliche Straße.
Im Anschluss daran wurden nach und nach Flächen zur Verbreiterung der Fischerschlößlstraße erworben, welche an die damalige Widmungsfläche angrenzten und nach dem Erwerb mit dem Straßengrundstück verschmolzen wurden.
Im Rahmen einer Verwaltungsstreitsache bezüglich des Erschließungsbeitrages für die Fischerschlößlstraße hat das Bayerische Verwaltungsgericht München darauf hingewiesen, dass die Erweiterung (fast Verdoppelung) der ursprünglichen Widmungsfläche dazu führt, dass die damalige Widmung unwirksam ist; also keine wirksame Widmung der Fischerschlößlstraße vorliegt. Dies ist jedoch zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Beitragsschuld im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.
Die Fischerschlößlstraße ist daher gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG zur Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Satz 2 Nr. 2 BayStrWG zu widmen.
Beschluss
Die Fischerschlößlstraße (Fl.Nr. 1395, 1389/6 und 1389/9, Gemarkung Schäftlarn) wird von der Abzweigung aus der Zechstraße im Norden bis zur Einmündung von Hackerstraße und Poststraße im Süden auf einer Länge von 720 m und einer durchschnittlichen Breite von 8,50 m gemäß Art. 6 und 46 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.02.2024 12:19 Uhr