Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes mit Materiallager, Errichtung von Parkplätzen sowie Verlagerung des Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 (Teilfläche), Haarkirchner Straße in Neufahrn
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 20.12.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Freiwillige Feuerwehr Neufahrn e.V. plant für die Ausbildung ihrer Einsatzkräfte die Errichtung eines Feuerwehrübungsstadels mit Materiallager auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 (Teilfläche). Zudem ist die Errichtung von Parkplätzen und die Verlegung und Neugestaltung des Kinderspielplatzes Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid.
Die Errichtung der Parkplätze sowie die Verlegung und Neugestaltung des Kinderspielplatzes sind grundsätzlich verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 c) und Nr. 15 b)).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese Maßnahmen im Plan zum Antrag auf Vorbescheid aber dennoch dargestellt.
Das geplante Gebäude verfügt über Außenmaße von 14,32 m x 9,48 m, also eine überbaute Grundfläche von rd. 136 qm. Die Wandhöhe beträgt 5,70 m. Das Erscheinungsbild des Gebäudes entspricht einem landwirtschaftlich genutzten Feldstadel, sodass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt.
Die gegenständliche Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1702 befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr dargestellt.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben (im Außenbereich) im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Bauverwaltung ist dies hier der Fall. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt; insbesondere entspricht das Vorhaben der Darstellung im Flächennutzungsplan. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Antrag auf Vorbescheid durch Unterschrift zugestimmt.
Diskussionsverlauf
Es erscheint Herr Strobl.
Herr Lankes regt an, die Stellplätze wasserdurchlässig (z.B. mit Rasengittersteinen) herzustellen.
Herr Stuke und Herr Lankes bringen zum Ausdruck, dass mit dem Antrag auf Vorbescheid keine Vorfestlegung zur Größe des Kinderspielplatzes erfolgen darf.
Die Verwaltung teilt mit, dass es bei dem Antrag auf Vorbescheid um die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit des Feuerwehrübungsgebäudes geht und im Rahmen eines dann ggfs. folgenden Bauantrages noch Änderungen in der Situierung des Gebäudes und damit der benötigten Fläche für den Kinderspielplatz möglich sind.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Errichtung eines Feuerwehrübungsgebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1702 zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Der Gemeinderat ist zudem der Auffassung, dass die Errichtung des Übungsgebäudes als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Die Erschließung ist über das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 1702/2 bzw. den Weg auf dem Grundstück Fl.Nr. 1701/5 gesichert.
Damit ist keine Entscheidung über die Größe und Gestaltung des Kinderspielplatzes getroffen.
Die Parkplätze sind wasserdurchlässig auszuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.02.2024 12:24 Uhr