Bebauungsplan Nr. 41 "Stehbründlweg"; Beratung und Beschluss zum Planentwurf sowie zum weiteren Verfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.02.2018 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 29.01.2018 mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41 „Stehbründlweg“ vom 27.09.2016 befasst. 

Der Beratung lagen folgende Vorschläge der Bauverwaltung zu Grunde:

„Die im Entwurf vorgeschlagenen Nutzungszahlen (z.B. GR 76) führen aufgrund der unterschiedlichen (zukünftigen) Grundstücksgrößen zum Teil zu deutlich unterschiedlichen Verhältniszahlen (GRZ). 

Für die Parzelle Nr. 10 errechnet sich z.B. eine GRZ von 0,15; für die Parzelle 12 eine GRZ von 0,29. Dies ist allerdings der Bebauung mit einem Reihenmittelhaus geschuldet. 

Nordöstlich der neuen Erschließungsstraße errechnen sich Grundflächenzahlen von 0,21 bis 0,22, im südwestlichen Bereich hingegen (mit Ausnahme der Parzellen 11 und 12 (Reihenhaus) Grundflächenzahlen von 0,18 bis 0,20. 

Hier sollte nach Auffassung der Bauverwaltung eine gewisse Anpassung erfolgen. Auch eine geringfügige Verdichtung könnte angedacht werden (z.B. Doppelhaushälften GR 80, EFH Parzelle 10 GR 140, Mehrfamilienhaus Parzelle 1 GR 240 (wie Auenstraße)).

Aus Sicht der Bauverwaltung sollten zudem (unabhängig von GR oder GRZ) die festzusetzenden Baugrenzen eine deutlich flexiblere Situierung der Baukörper zulassen. 

Ein weiteres Thema, welches im Bauvollzug immer wieder zu Befreiungsanträgen führt, ist die Situierung der Garagen. Diese ist im aktuellen Entwurf ebenfalls sehr starr geregelt. 
Zudem sollte darüber beraten werden, ob beim geplanten sozialen Wohnungsbau (Parzelle Nr. 1) eine Tiefgarage gefordert wird, oder -wie beim Bebauungsplan Auenstraße- für den kommunalen, sozialen Wohnungsbau auf diese verzichtet wird und ein verminderter Stellplatzschlüssel zur Anwendung kommen soll.

Die Eigentümer der Parzellen Nrn. 16 und 17 haben mitgeteilt, dass sie auf den beiden Parzellen ein Einfamilienhaus errichten wollen und darum gebeten, die südliche Garagenfestsetzung entfallen zu lassen und dafür die nördliche Garagenfestsetzung (falls die Garagen festgesetzt werden) etwas größer zu dimensionieren, damit dort eine Doppelgarage entstehen könnte. 

Da die Gemeinde in den Besitz der Parzelle 11 und der angrenzenden Grünfläche kommen wird, sollte überlegt werden, für diese Fläche eine eigene Baugrenze (z.B. für ein Einfamilienhaus) festzusetzen (z.B. GR 120). Für die Parzellen 12 und 13 könnte dann auch eine eigene Baugrenze festgesetzt werden, sodass dort ein kleines Doppelhaus oder ein Zweifamilienhaus möglich wäre (z.B. GR 140). Die Festsetzung des Reihenhauses hätte sich damit erübrigt. Auf die Grünfläche kann nach Auffassung der Bauverwaltung verzichtet werden. Ein Kinderspielplatz befindet sich zudem an der Forststraße; also in der Nähe.“

Die Diskussion im Gremium ergab folgendes: 

Die Vorschläge der Bauverwaltung werden mehrheitlich für sinnvoll erachtet. Die Garagenfestsetzung kann entfallen; diese sollen flexibel geplant werden können. Die Baugrenzen sollen um ca. 20 % erweitert werden. Das Maß der baulichen Nutzung für die Doppelhaushälften soll auf 80 qm überbaubare Grundfläche festgesetzt werden. Es sollte ein Maß der baulichen Nutzung angestrebt werden, welches einer GRZ von etwa 0,20 entspricht.  Auf die Grünfläche kann verzichtet werden, sodass diese mit der Parzelle 11 zur Errichtung eines kleinen Einfamilienhauses verwendet werden kann.

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat daraus folgend beschlossen, die Änderungsvorschläge in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten und abschließend im Gemeinderat zu behandeln. 

Der geänderte Bebauungsplanentwurf liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor.

Der Entwurf berücksichtigt die im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss besprochenen Punkte. Zudem wurde -gegenüber einem ersten Entwurf- die zulässige Dachneigung großzügiger festgelegt (18 ° - 32°), sodass auch Dachaufbauten zulässig und damit ein Dachgeschoßausbau möglich ist.  

Die Baugrenzen wurden soweit als möglich aufgeweitet. Dies führt dazu, dass auf den Parzellen 6 – 15 -bei Ausnutzung der Breite der Baugrenze- nur mehr der Mindestgrenzabstand von 3 m eingehalten werden muss; also die gesetzlichen Abstandsflächen (mindestens halbe Wandhöhe) unterschritten werden können. 

Auf der Parzelle 1 wurde -analog dem Bebauungsplan Auenstraße- ein Wohngebäude für kommunalen sozialen Wohnungsbau mit einer Grundfläche von 240 qm vorgesehen. Der Stellplatzbedarf wurde für diese Zwecke entsprechend eines früheren Gemeinderatsbeschlusses reduziert (bis 75 qm Wohnfläche = 1 Stellplatz; mehr als 75 qm Wohnfläche = 2 Stellplätze).

Die Festsetzungen zur baulichen Gestaltung sehen Gebäude mit Satteldach vor. Doppelhäuser müssen profilgleich (gleiche Gebäudetiefe, gleiche Wandhöhe, gleiche Dachneigung, gleiche Firsthöhe) errichtet werden. 

Diskussionsverlauf

Es erschient Frau von Lenthe.

Frau Kötzner-Schmidt ist der Auffassung, dass die Festsetzung Nr. A 6.9 gelockert werden kann und Doppelhäuser lediglich in Bezug auf die Dachneigung profilgleich zu errichten sind. Der Vorsitzende vertritt die Auffassung, dass die Profilgleichheit -wie im Entwurf vorgeschlagen- zu einem besseren Erscheinungsbild beiträgt.
 
Herr Waldherr schlägt vor, die Formulierung in Festsetzung A 6.11 „…….Sie dürfen die Dachfläche um max. 20 cm überragen……….“ anders zu formulieren, da die gewählte Formulierung zu Missverständnissen führen kann. Die Bauverwaltung sagt zu, hierfür eine geeignetere Formulierung zu finden. 

Frau Kötzner-Schmidt stellt den Antrag, die Festsetzung Nr. A 6.9 folgendermaßen zu formulieren: 

„Doppelhäuser müssen mit gleicher Dachneigung erstellt werden.“

Der Antrag wird mit 4:14 Stimmen abgelehnt.

Herr Waldherr beantragt, die Festsetzung A 5.4 ersatzlos zu streichen, da es nach seiner Auffassung widersprüchlich ist, für Garagen einen Stauraum von 5 m vorzuschreiben und gleichzeitig bei offenen Stellplatzen festzusetzen, dass diese max. 1 m von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt hergestellt werden müssen. 

Der Antrag wird mit 9:9 Stimmen abgelehnt.  

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 19.02.2018. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren mit Behördenbeteiligung durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 20:42 Uhr