Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellt die Fraktion GemeindeUnion folgenden Antrag an den Gemeinderat:
„Der Gemeinderat möge beschließen, die Verwaltung mit der Planung des Ausbaus der Bahnhofstraße zu beauftragen. Die Planung soll auch die Gestaltung des Bürgerplatzes und der dort bisher nur provisorisch angelegten P&R Plätze mit einbeziehen. Ein entsprechender Vorentwurf ist bei einem Planungsbüro zu beauftragen.“
Im Antrag wird einleitend darauf hingewiesen, dass im Haushalt 2018 der Gemeinde Schäftlarn für den Ausbau der Bahnhofstraße Planungskosten in Höhe von 20.000 Euro eingestellt sind.
Frau Kötzner-Schmidt weist einleitend darauf hin, dass in den Haushaltsplänen der vergangenen Jahre jeweils Planungskosten für den Ausbau der Bahnhofstraße veranschlagt waren; eine Planung jedoch noch nicht angegangen wurde. Sie vertritt die Auffassung, dass es nunmehr an der Zeit ist, den unbefriedigenden Zustand zu verbessern.
Die Bahnhofstraße ist beitragsrechtlich noch nicht als erstmalig endgültig hergestellt einzustufen. Dies bedeutet, dass ein Ausbau der Straße die Erschließungsbeitragspflicht auslöst. Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zum 01.04.2016 eine Ausschlussfrist von 25 Jahren für die (Erschließungs-) Beitragserhebung eingeführt, welche zum 01.04.2021 in Kraft tritt. Das bedeutet, dass (nach dem 01.04.2021) kein Betrag mehr erhoben werden kann, sofern seit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Die Bahnhofstraße ist hier zweifelsfrei betroffen. Sollte ein abschließender Ausbau also vor Ablauf dieser Frist erfolgen, muss ein Erschließungsbeitrag erhoben werden (Beitragserhebungspflicht der Gemeinde). Ob diese Rechtslage nach der (höchstwahrscheinlich bevorstehenden) Abschaffung der Straßenausbaubeiträge so bleibt, muss abgewartet werden.
Für den überwiegenden Teilbereich der Bahnhofstraße gibt es einen Bebauungsplan (Nr. 16), der den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt. Der Bebauungsplan entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten (insbesondere im Bereich Marktplatz/Bürgerplatz, Bike&Ride Platz, evtl. Straßenbreite).
Erschließungsmaßnahmen müssen sich grundsätzlich an die Festsetzungen eines Bebauungsplanes halten (sog. Planerfordernis für die Rechtmäßigkeit der Herstellung). Sollte ein Ausbau der Bahnhofstraße mit entsprechender Erschießungsbeitragsabrechnung beabsichtigt sein, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, den Bebauungsplan Nr. 16 der Planung anzupassen, zu ändern und hinsichtlich des Geltungsbereiches auf den gesamten Ausbaubereich zu erweitern.
Die Bauverwaltung weist zudem darauf hin, dass der Gemeinderat vor kurzem die Aufnahme von Grundstücksverhandlungen für die Erweiterung des Park&Ride Platzes Richtung Nordosten beschlossen hat. Auch bezüglich dieses Themas stellt sich die Frage, ob der Abschluss der Verhandlungen abgewartet werden sollte, um dann eine Gesamtplanung anzugehen.