2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Feuerwehr/Bauhof"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 25.07.2018 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Feuerwehr/Bauhof wurde in der Zeit vom 23. April – 23. Mai 2018 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 
Während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein.
Keine Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:
Gemeinde Baierbrunn,
Gemeinde Straßlach-Dingharting,
Gemeinde Berg,
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Regierung von Oberbayern.
Von folgenden Behörden wurden Anregungen vorgebracht:
1. Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 09.05.2018
Aus Sicht des Staatlichen Bauamts kann der FNP-Änderung nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden: 
Entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand zu Staatsstraßen – gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke – Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen. 
Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit ist die Erschließung des Plangebiets über den bestehenden Kreisverkehr vorzusehen. Lediglich eine Alarmausfahrt für die Feuerwehr kann direkt an die Staatstraße 2071 angebunden werden. Weitere unmittelbare Zugänge oder Zufahrten zur St 2071 von den Grundstücken des Planungsgebiets sind unzulässig. 
Im weiteren Verfahren wird gebeten, die erforderlichen Anfahrtsdreiecke gemäß den Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL) zu berücksichtigen. Die Anfahrtsdreiecke müssen von sichtbehindernder Bepflanzung freigehalten werden.
Auf die von der St 2071 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastenträger der Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Beschluss (20:0 Stimmen):
Die Darstellung der Anbauverbotszone gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG ist auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich und bleibt dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Zudem stellt der Gemeinderat fest, dass die Staatsstraße 2071 im Bereich der Planung auf einer geraden Strecke am Ortseingang verläuft, sodass eine Verringerung der Anbauverbotszone die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinsichtlich der Sichtverhältnisse und der Verkehrsgefährdung nicht beeinträchtigt. Insofern wird die Verwaltung beauftragt, bereits jetzt schon einen Antrag auf Ausnahme vom Anbauverbot dahingehend zu stellen, dass die Anbauverbotszone wegen der besonderen Umstände auf 10 m reduziert wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei der unteren Straßenverkehrsbehörde bereits ein Antrag auf Versetzung der Ortseingangstafel eingereicht wurde. 
Auf die geplante Haupterschließung von Süden wird in der Begründung in Kapitel 2.2 bereits hingewiesen. Ergänzend ist zu beschreiben, dass direkte Zufahrten auf die St 2071 nur für Rettungsfahrzeuge während des Einsatzes geplant sind. Entsprechende baurechtliche Maßnahmen werden im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens ergriffen. 
Da auf Flächennutzungsplanebene noch keine konkrete Ausfahrtssituation dargestellt wird, können auf dieser Ebene auch noch keine Sichtdreiecke eingezeichnet werden. Es wird auf die konkreteren Festsetzungen im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanung verwiesen.
2. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 17.05.2018
Im Planungsgebiet befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH. Grundsätzlich besteht Einverständnis, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt wird. 
Zur elektrischen Versorgung des Planungsgebiets sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5m rechts und links der Trassenachse.
Beschluss (20:0 Stimmen): 
Im nachfolgenden Bebauungsplan kann ein Hinweis zu vorhandenen Kabel- und Leitungs-trassen sowie zu den einzuhaltenden Schutzzonen aufgenommen werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplans ist keine Änderung der derzeitigen Planung erforderlich. Die Stellungnahme der Bayernwerk GmbH wird zur Kenntnis genommen. 


3. Wasserwirtschaftsamt München, vom 29.05.2018
Wild abfließendes Wasser:
Damit Niederschlagswasser bei Starkregen nicht ins Haus läuft, sollte aufgrund der Erfahrungen mit Extremniederschlagswasserereignissen der letzten Jahre gerade bei Hanglagen mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante der Erdgeschosse gelegt werden. Durch die entstehende Bebauung dar es auch zu keiner Verschlechterung bei wild abfließendem Wasser für Dritte kommen.
Beschluss (20:0 Stimmen):
Das Planungsgebiet selbst befindet sich auf einer mehr oder weniger ebenen Fläche. Das Gelände steigt erst südlich des Feldwegs an. Im Falle von extreme Starkregenereignissen ist eine Gefährdung des Geltungsbereichs nicht völlig auszuschließen. Gemäß dem inzwischen vorliegendem Bodengutachten des Ingenieurbüros GHB Consult GmbH vom 15.05.2018 befinden sich im Planungsgebiet sowohl durchlässige und damit für die Versickerung geeignete Kiessande als auch bindige Geschiebelehme (v. a im Osten Richtung St 2071), die für eine Versickerung nicht geeignet sind. Es ist somit davon auszugehen, dass zumindest ein Teil des anfallenden Hangwassers breitflächig auf der Ebene zwischen Hang und Wald versickern kann. Versickerungsanlagen sind in Form einer Schachtversickerung oder von Rigolen im Bereich der anstehenden Kiessande möglich. Entsprechende Festsetzungen zur Höhensituierung der Gebäude sowie zur Versickerung werden auf der Ebene der verbindlichen Bebauungsplanung geprüft und festgesetzt. Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wird um die Ergebnisse des Bodengutachtens fortgeschrieben. 
Niederschlagswasser:
Um die Regenwasserbewirtschaftung für das Planungsgebiet zeitgemäß zu regeln, sind die dafür notwendigen geologischen und hydrologischen Daten rechtzeitig zu ermitteln. Nur so können die gewonnenen Erkenntnisse im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan berücksichtigt werden. Je nach hydrologischen Gegebenheiten sind die Versickerungs- und Bewirtschaftungsanlagen in die Freiraumgestaltung einzufügen. Grundsätzlich ist anfallendes unverschmutztes Niederschlagswasser vor Ort über die belebte Oberbodenzone zu versickern, sofern dies vor Ort möglich ist. Flächen- und Muldenversickerung ist als vorrangige Lösung zu verwenden, weshalb der notwendige Flächenbedarf bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. 
Für die Bemessung und Planung der Anlagen im Umgang mit Niederschlagswasser verweisen wir als fachliche Arbeitsgrundlage auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 und das Merkblatt DWA-M 153.
Für die vorgesehene Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund ist die Aufnahmefähigkeit des Untergrunds vor Inkrafttreten des Bebauungsplans mittels Sickertext nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. 
Beschluss (20:0 Stimmen):
Wie oben bereits erläutert, wurden die genannten Untersuchungen bereits durchgeführt. Konkrete Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplans. In Bezug auf die Flächennutzungsplanänderung sind keine Änderungen erforderlich. 
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.04.2018
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Es wird auf die Meldepflicht für eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG verwiesen. Demnach ist der Fund bisher unbekannter Bodendenkmäler der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zum Fund ge-führt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unter-nehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 BayDSchG sind die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Behörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Beschluss (20:0 Stimmen):
Es gibt bisher keine Hinweise auf Bodendenkmäler im Planungsgebiet. Ein entsprechender Hinweis auf die Gesetzgebung ist erst im Bebauungsplan möglich. Eine Änderung der Flächennutzungsplanung ist nicht erforderlich.
5. Landratsamt München, SG Bauen, Schreiben vom 19.06.2018
Das LRA gibt folgende „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen“ aus der eigenen Zuständigkeit:
1.        Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit ist in der Legende zwischen Darstellungen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweisen zu unterscheiden. Bei den Darstellungen sind nur die Darstellungen auszuführen, die den Änderungsbereich betreffen.
2.        Bei dem Planzeichnen „Anbauverbotszone“ handelt es sich nicht um eine Darstellung, sondern um eine nachrichtliche Übernahme, die sich aus anderen gesetzlichen Grundlagen ergibt, während es sich bei dem Planzeichnen für „Fläche für überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge“ um „echte“ Darstellungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt. 
3.        Für die Darstellung „Gehölze zu erhalten“ gibt es keine Rechtsgrundlage im Bauplanungsrecht; das Planzeichen kann nur unter die Hinweise aufgeführt werden. Der FNP darf nicht auf Grund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten. Im FNP können nur Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 BauGB dargestellt werden; die einzelnen Maßnahmen selber können nur auf Bebauungsplanebene getroffen werden. Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 4 BauGB auf für den Bereich des Naturschutz- und Landschaftsschutzrechts unberührt, d.h. die auf Grund dieses Rechts aufgestellten Nutzungsregelungen und die sich aus diesem Recht ergebenden sonstigen Beschränkungen der Nutzung sind nachrichtlich zu übernehmen oder wenn sie erst beabsichtigt sind –zu vermerken.
4.        Nördlich der Staatsstraße sind die Planzeichen innerhalb des Änderungsbereichs nur schwer lesbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Planzeichen jedoch so darzustellen, dass sie zweifelsfrei erkennbar sind (z.B. Anbauverbotszone, Fußwegeverbindung entlang der Staatsstraße usw.). Alle innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung verwendeten Planzeichen sind auch in der Legende aufzuführen. Im vorliegenden Fall fehlt z. B. das Planzeichen für die Fußwegeverbindung entlang der Staatsstraße. 
5.        Für die Grünfläche entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze ist in der Legende noch die Zweckbestimmung anzugeben. Die in der Legende aufgeführten Zweckbestimmungen sind nichtzutreffend, sie betreffen ein Gebiet, das außerhalb des Geltungsbereichs liegt. Es wird empfohlen, eine angemessene Ortsrandeingrünung darzustellen, die einen harmonischen Übergang gewährleistet und somit den zukünftigen Ortsrand vergleichbar u den bestehenden Heckenstrukturen gut einbindet.
6.        Für die Gemeinbedarfsfläche nördlich der Staatsstraße ist ebenfalls noch die allgemeine Zweckbestimmung anzugeben, sonst ist die Darstellung rechtlich zu unbestimmt. 
7.        Ziffer 3.2 des Umweltberichts ist im Hinblick auf die Aussagen zum Regionalplan bzw. LEPs nochmals zu prüfen; da LEP wurde zuletzt mit der Verordnung vom 21.02.2018 geändert. Den Begriff „Kleinzentrum“ gibt es nicht mehr.
Beschluss (20:0 Stimmen):
Zu 1. und 2. (Unterscheidung Hinweise-Darstellungen): 
Der aktuell rechtsgültige Flächennutzungsplan macht zwischen Hinweise und „echten“ Darstellungen keine Unterschiede. Es ist somit im Rahmen der nun vorliegenden kleinflächigen Änderung des FNP nicht möglich, die komplette Legende anzupassen. Diesbezüglich wird deshalb keine Planänderung erforderlich. Eine Erklärung der außerhalb des Planungsgebiets liegenden Nutzungsarten erfolgte, um insbesondere im Rahmen der Umweltprüfung mögliche Konflikte mit angrenzenden Nutzungen darstellen und bewerten zu können. Zur Klarstellung wird in der Zeichenerklärung zwischen Darstellungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs der Änderung unter-schieden. 
Zu 3. (Darstellung der Hecken): 
Das Planzeichen wurde aus der Zeichenerklärung des aktuell rechtsgültigen FNP nicht korrekt übernommen. Es ist durch die Erklärung: „Schutz- und Leitpflanzung“ zu ersetzen.
Zu 4. (Lesbarkeit der Darstellungen): 
Die Planzeichnung zeigt einen Auszug aus dem rechtsgültigen FNP, die Planzeichen entsprechen der Planzeichenverordnung. Ggf. liegen technisch bedingte Darstellungsprobleme vor, die zu prüfen sind. Die Zeichenerklärung ist um das Planzeichen für den Fußweg zu ergänzen.

Zu 5. (Grünfläche): 
Die dargestellte Grünfläche entlang der neuen Gemeinbedarfsfläche dient der Ortsrandeingrünung. Konkrete Vorgaben und Maßnahmenbeschreibungen erfolgen auf der Ebene des Bebauungsplans. Die Zweckbestimmung ist in der Planzeichenerklärung zu ergänzen.
Zu 6. (Zweckbestimmung alter Bauhof): 
Da es ausreicht, die Bauflächen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nach der allgemeinen Art darzustellen, wird diese Fläche als allgemeine Fläche für den Gemeinbedarf ohne besonderen Nutzungszweck dargestellt. 
Zu 7. (Aktualisierung LEP): Die Begründung ist entsprechend der aktuellen Rechtslage fortzuschreiben.
6.        Landratsamt München, Sachgebiet Naturschutz, Erholungsgebiets, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 08.05.2018
Das LRA gibt folgende „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:
1.        Die im bestehenden Flächennutzungsplan als zu erhalten dargestellte Hecke am östlichen Rand der Fl.-Nr. 308/5 sollte in die FNP-Änderung übernommen werden, auch wenn die tatsächliche Lage westlich auf der der Fl.-Nr. 310/0 ist. Diese Hecke unterliegt dem gesetzlichen Schutz des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Um diesen Schutzstatus auch im FNP wiederzugeben, sollte die genaue Lage der Hecke in der FNP-Änderung auch wieder dargestellt werden. 
2.        Unter Berücksichtigung der Bewertungen der einzelnen Schutzgüter erfolgt die Einstufung gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ innerhalb der Kategorie I „Oberer Wert“. Aus diesem Grund ist hier der obere Wert der Kompensationsfaktoren anzuwenden. Daraus ergibt sich ein späterer Ausgleichfaktor zwischen 0,5 und 0,6, abhängig von den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die im späteren Bebauungsplan getroffen werden. 
3.        Im Rahmen einer Übersichtsbegehung sind die zu rodenden Gehölze auf vorhandene Nester und Höhlen hin zu untersuchen. Sollten Nester und Höhlen festgestellt werden, sind geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorzuschlagen. 
Beschluss (20:0 Stimmen):
zu 1. (Hecke):
Die Empfehlung den Geltungsbereich kleinflächig zu erweitern, ist auf dieser Maßstabsebene schwierig und fachlich nicht begründet (Zielsetzung der Planänderung).
zu 2. (Ermittlung des Ausgleichsbedarfs): 
Wie auf Seite 5 des genannten Leitfadens zu lesen, ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nur eine überschlägige Ermittlung von Eingriff und Ausgleich möglich, da der FNP die Bodennutzung nur in den Grundzügen darstellt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die Faktoren aus dem Umfang der Vermeidungsmaßnahmen ableiten. Diese liegen auf der FNP-Ebene nicht vor. Eine Planänderung wird nicht vorgenommen.
zu 3. (Kartierung): 
Artenschutzrechtliche Belange sind auf der FNP-Ebene bereits grundsätzlich zu berücksichtigen, allerdings differenziert erst auf der Ebene der Bebauungsplanung zu prüfen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil artenschutzrechtliche Konflikte zum Zeitpunkt der Umsetzung ausgeschlossen werden müssen, die deutlich später erfolgen und auch noch Arten einwandern können. Wie in der Begründung sowie im Umweltbericht dargelegt, erfolgte eine Begutachtung des Lebensraumpotentials. Es handelt sich bei den für die Erschließung entfallenden Gehölzen vor allem um nicht standortgerechte Nadelgehölze mit geringem artenschutzrechtlichen Potential. Konkrete Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich des Artenschutzes bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können erst auf der Ebene der Bebauungsplanung getroffen werden. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 

Beschluss

Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist aufgrund der heute gefassten Beschlüsse anzupassen bzw. zu ändern. Der Flächennutzungsplan ist anschließend öffentlich auszulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 21:03 Uhr