Bebauungsplan Nr. 41 "Stehbründlweg"; Würdigung der Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 17.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 17.10.2018 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41 „Stehbründlweg“ lag in der Zeit von 20. August 2018 bis einschließlich 04. Oktober 2018 erneut öffentlich aus. 
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Das Staatliche Bauamt teilt mit Schreiben vom 12.09.2018 mit, dass gegen den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.06.2018 keine Einwände bestehen. 
Von folgenden Behörden wurden Anregungen vorgebracht, welche den Mitgliedern des Gemeinderates über das Ratsinformationssystem bereitgestellt sind:
Landratsamt München, Bauen, Schreiben vom 25.09.2018
1. Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Hauptwasserleitung der Stadt München mit ihrem Schutzabstand die überbaubare Grundstücksfläche von Baugrundstück Nr. 10 tangiert, weshalb die Nutzbarkeit des Bauraums nochmals überprüft werden und die Begründung um Ausführungen hierzu ergänzt werden sollte. 
2. In Ziffer A 3.5 ist der Zusatz „ü. NN“ zu streichen, da eine absolute Wandhöhe festgesetzt ist. 
3. Die Formulierung der Ziffer 4.4 der Begründung ist unvollständig. 
Beschluss (14 : 0 Stimmen): 
Der Trinkwasserstollen befindet sich ca. 90 m unter der Erdoberfläche, sodass die Nutzbarkeit des Bauraumes nicht eingeschränkt ist. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen. 
Bei Ziffer A 3.5 ist der Zusatz „ü. NN“ zu streichen. Die Formulierung der Ziffer 4.4 der Begründung (von der B 11 und der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ausgehende Emissionen) ist zu ergänzen. 
Landratsamt München, Naturschutz, Stellungnahme vom 20.08.2018
Die untere Naturschutzbehörde verweist auf die Stellungnahme vom 27.04.2018, welche jedoch erst am 20.06.2018, also mehr als einen Monat verspätet, bei der Gemeinde einging. Eine Berücksichtigung kann daher nach § 3 Abs. 2 BauGB unterbleiben, sodass auch kein Beschluss hierzu erforderlich ist. Die Stellungnahme vom 27.04.2018 brachte zum Ausdruck, dass die festgesetzte Ortsrandeingrünung aus Sicht der Naturschutzbehörde nicht ausreichend ist. 
Landratsamt München, Grünordnung, Schreiben vom 02.10.2018

Die Grünordnung des Landratsamtes weist darauf hin, dass die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen mit einer Breite von 4 m zu gering sind, um den gesetzlichen Mindestabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen einzuhalten. Es wird eine Mindestbreite von 6 m empfohlen. Zusätzlich wird eine Ergänzung hinsichtlich der Anpflanzung von Sträuchern sowie eine zulässige Pflanzung von Obstbäumen auch außerhalb der hierfür festgesetzten Fläche empfohlen. 
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Artenauswahl für die Ausgleichsmaßnahme entfallen können, da für das Baugebiet kein Ausgleich erforderlich ist. 
Beschluss (14 : 0 Stimmen): 
Art. 48 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) bestimmt einen Abstand von 4 m gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist durch die Pflanzung von Obstbäumen mit einem Abstand von 6 m zueinander nicht ersichtlich. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen mit einer Breite von 4 m wird deshalb nicht verändert. Auch eine Ergänzung hinsichtlich der Pflanzung von Sträuchern wird nicht als zielführend angesehen. Die Eigentümer der Grundstücke werden in eigenem Interesse auf eine angemessene Eingrünung ihrer Grundstücke achten. 
Die Artenauswahl für die Ausgleichsmaßnahme in C 9. wird ersatzlos gestrichen. 
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 03.09.2018
Das WWA verweist erneut auf das Erfordernis der Versickerung von Niederschlagswasser. Hierzu hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 20.06.2018 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Sickerfähigkeit des Bodens gegeben ist. Insofern sind keine Ergänzungen notwendig. Die zitierten Vorschriften in den Hinweisen C 8.2 sind dem aktuellen Stand anzupassen. 
Sozialer Wohnungsbau der Gemeinde
In der letzten Gemeinderatssitzung wurden die Wohnungsgrößen für den sozialen Wohnungsbau u.a. für das geplante Gebäude am Stehbründlweg diskutiert. Dabei wurden die Gebäudeausrichtung und die Eingangssituierung im Südwesten kritisiert. 
Die Verwaltung hat daher zusammen mit dem beauftragten Planungsbüro Verbesserungsmöglichkeiten untersucht und schlägt nunmehr eine Drehung des Baukörpers um 90° vor, welche im Grundriss dargestellt ist, der den Gemeinderatsmitgliedern vorliegt. 
Durch die Drehung des Baukörpers würde eine deutlich verbesserte Wohnqualität für die künftigen Mieter entstehen. Zudem könnten die notwendigen Stellplätze im Norden angeordnet werden. 
Beschluss (14 : 0 Stimmen): 
Der Bebauungsplanentwurf ist für das Grundstück, auf welchem sozialer Wohnungsbau vorgesehen ist, entsprechend des Grundrissplans des Planungsbüros Illner vom 08.10.2018 zu ändern. Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes sind entsprechend anzupassen. 

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41 „Stehbründlweg“ ist aufgrund der heute gefassten Beschlüsse zu ändern und wird anschließend auf die Dauer eines Monats erneut öffentlich ausgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 21:08 Uhr