Beratung und Beschluss zur verbindlichen Führung von Bestands- und Vermögensverzeichnissen für die Gemeinde und ihren Einrichtungen ab dem 01.01.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 12.12.2018 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Im Rahmen der örtlichen Rechnungsprüfung war die Führung und Fortschreibung von Inventur- und Bestandslisten sowie Anlagenachweisen seit der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzwesens (NKF) ein Thema. Ziel war die Umstellung des Finanzwesens auf die kommunale Doppik. Essentielle Grundlage war die Erfassung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens für die Eröffnungsbilanz. 
In der Gemeinderatssitzung vom 12.09.2018 (TOP 9) wurde die Einführung des NKF eingestellt. Unabhängig davon sind Bestands- und Vermögensverzeichnisse aufzubauen.
Gesetzliche Grundlage dafür ist § 75 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik – KommHV-Kameralistik).
Dieser schreibt schon immer fest, dass die Gemeinden, Landkreise und Bezirke über die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, bewegliche Sachen und immateriellen Vermögensgegenstände, die ihr Eigentum sind oder ihnen zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen haben. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Gegenstände ersichtlich sein.
Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit
1. sich der Bestand aus Anlagenachweisen ergibt,
2. es sich um bewegliche Sachen oder immaterielle Vermögensgegenstände handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten,
3. über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.
Anlagenachweise werden geführt bei den kostenrechnenden Einrichtungen Bestattungswesen und der Abfallbeseitigung. Bei den Gemeindewerken in allen Sparten (Wasser, Abwasser, Energie).
Zu Ziffer 2 wäre zu erwähnen, dass die Grenze für die sofortige Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter seit 01.01.2018 bei 800 € liegt.

Von erheblicher Bedeutung für die praktische Arbeit in Buchhaltungen und Steuerkanzleien ist der Umgang mit sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter. Hier hat der Bund kurz vor der Bundestagswahl 2017 eine Initiative ergriffen. So heißt es im Schreiben des StMI:
„Mit Art. 4 Nr. l des Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 30.6.2017 (BGB11 S. 2143) wurde die Grenze für die Erfassung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG) von bisher 150 € auf künftig 250 €, mit Art. l Nr. 4 Buchst, a) des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BGBl I S. 2074) u.a. die Grenze für die sofortige Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von bisher 410 € auf dann 800 € angehoben."
Die dahingehenden Regelungen im kommunalen Haushaltsrecht waren bislang nicht durchgängig an das Steuerrecht angeknüpft und führten überdies aufgrund verschiedener Änderungen im Steuerrecht - gerade auch für den Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter - zu einem Nebeneinander verschiedener Wertgrenzen in Kameralistik und Doppik. Dies führte zu Schwierigkeiten beim Wechsel von kameraler zu doppischer Haushaltswirtschaft. Diese Problematik greift lt. dem o.g. Schreiben die Änderungsverordnung nun auf; dazu das StMI:
„Die kommunalen Spitzenverbände äußerten hierzu den Wunsch, den Verzicht auf die Erfassung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (einheitlich für Kameralistik und Doppik) bis zu 800 € zu ermöglichen.
Diesem Wunsch soll mit einer umfassenden Änderung entsprochen werden, welche für Kommunen mit kameraler wie doppischer Haushaltswirtschaft wirkungsgleich, möglichst ohne Funktionen zwischen kameraler und doppischer Regelung, um den Umstieg von Kameralistik auf Doppik zu erleichtern, und insgesamt möglichst praktikabel und anwenderfreundlich gestaltet werden soll."
Die Anhebung und Vereinheitlichung der Grenzen für die Erfassung und Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist sehr wichtig.

Der örtliche Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) hat im Rahmen der Prüfung des Jahres 2017 die Inventur- und Bestandsverzeichnisse der FFW Ebenhausen geprüft. Grundsätzlich erfüllen diese – auch ohne Wertangabe – die Voraussetzungen der KommHV-Kameralistik. Auch unsere zwei anderen Feuerwehren (Hohenschäftlarn und Neufahrn führen diese Verzeichnisse.
Ursprünglich forderte der RPA im Rahmen seiner Prüfung, auch den Wert in den Verzeichnissen zu führen. Ferner sollten auch diese Werte rückwirkend für 10 Jahre ermittelt werden. In Abstimmung mit dem Hauptamtsleiter, Herrn Wallner, erfolgte eine abschließende Besprechung mit dem RPA mit dem Ziel, ab 01.01.2019 diese Verzeichnisse fachbereichsbezogen neu aufzusetzen.

Gleichzeitig sollen dabei aufgrund der o.g. gesetzlichen Änderungen die Wertgrenzen (hier GWG 250 €; das Vermögen bleibt sowieso bei 800 € und ist nicht abänderbar) ab dem 01.01.2019 Berücksichtigung finden.
Federführend ist dabei die Finanzverwaltung tätig und entwickelt die entsprechenden Verzeichnisse (Excel-Tabellen) und die ggf. notwendige Dienstanweisung.
Die Grundstückserfassung obliegt der Finanzverwaltung und das bewegliche und sonstige unbewegliche Vermögen den Fachämtern. Die Fachämter führen diese Verzeichnisse auch für Einrichtungen für die sie die Kompetenz der Mittelbewirtschaftung haben (z.B. Hauptamt für Schule oder Bauamt für Bauhof).
Der RPA hat auch zum Ausdruck gebracht, dass mit Umzug der FFW Hohenschäftlarn in den Neubau des Feuerwehrhauses Hohenschäftlarn und dem Bauhof, alle Gegenstände durch die zuständigen Fachämter zu erfassen und fortzuschreiben sind.

Die Verzeichnisse werden jährlich zusammengefasst und auch den Einrichtungen (z.B. Schule, Feuerwehr) über das jeweilige Fachamt zur Abstimmung zugeleitet.

Der Vorteil für die Führung der Verzeichnisse in den Fachabteilung liegt darin, dass diese gleich mit der Erstellung der Anordnung mit den notwendigen Daten gefüllt werden können und keinen weiteren (zweiten) Arbeitsschritt in einer anderen Organisationseinheit erfordert.
Sollten sich im Laufe des Verfahren Änderungen ergeben, wird darüber informiert.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:

  1. Ab dem 01.01.2019 hat die Verwaltung für die Gemeinde und ihren Einrichtungen verbindlich Bestands- und Vermögensverzeichnisse (Anlagennachweise) zu führen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Sachen und immaterielle Vermögensgegenstände, deren Bestand sich nicht aus Anlagenachweisen ergibt. Die Zuständigkeit für die Erfassung und Fortschreibung für Einrichtungen der Gemeinde liegt im jeweiligen Fachamt.
  2. In Bestandsverzeichnisse sind bewegliche Gegenstände und immaterielle Vermögensgegenstände zu erfassen, die wertmäßig zwischen 250 € bis unter 800 € netto (steuerliche Abschreibungsgrenze, § 6 Abs. 2 Satz 1 EstG) liegen. 
  3. In Anlagennachweise werden Vermögensgegenstände und immaterielle Vermögensgegenstände ab einem Wert von 800 € netto erfasst.
  4. Die Schaffung der Grundstrukturen für die Erfassung (Tabellen, Dienstanweisung, etc.) obliegt der Finanzverwaltung.
  5. Die gemeindlichen drei Feuerwehren haben zum Stichtag 31.12.2018 eine komplette Inventur- bzw. Bestandsliste aller Gegenstände der Verwaltung vorzulegen.
  6. Mit Umzug in den Neubau des Feuerwehrhauses Hohenschäftlarn und dem Bauhof, sind alle Gegenstände durch die zuständigen Fachämter zu erfassen und fortzuschreiben.
  7. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt eine entsprechende Dienstanweisung zu erlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 21:13 Uhr