Neuerlass der Satzung über die Straßenbenennung sowie Hausnummerierung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 16.01.2019 ö beschliessend 11

Sachverhalt

In der Gemeinde Schäftlarn gilt seit 1976 die Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Schäftlarn. 
Die Satzung führt immer wieder zu Problemen in folgenden Punkten: 
  • § 2 Abs. 3 bestimmt, dass für ein Anwesen nur eine Hausnummer zugeteilt wird und zwar auch dann, wenn das Anwesen aus mehreren Gebäuden besteht oder mehrere Eingänge besitzt. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten sind. 
=>         Im Entwurf der neuen Satzung ist in § 4 Abs. 4 eine Lockerung dieser         Bestimmung vorgesehen. Demnach kann jedes Gebäude oder jeder         selbständige Gebäudeteil eine eigene Hausnummer erhalten, auch wenn die         Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück stehen. Ein dringender         Grund ist hierfür nicht mehr erforderlich. 
  • § 3 Abs. 2 bestimmt, dass eine Umnummerierung von Gebäuden nur aus dringenden Gründen vorgenommen werden kann. 

=>        Diese Bestimmung schließt eine Umnummerierung faktisch aus, da die         Rechtsprechung davon ausgeht, dass es im Prinzip keinen dringenden         Grund gibt, um eine Umnummerierung vorzunehmen, da neben den Zahlen         auch Buchstaben und Doppelbuchstaben verwendet werden können. 
       Im Entwurf der neuen Satzung wurde diese Bestimmung dahingehend         abgemildert, dass dies im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt. 


  • § 6 Abs. 2 bestimmt, dass die Hausnummernschilder von der Gemeinde auf Kosten der Grundstückseigentümer beschafft werden. 

       =>         Die Verwaltung hat die Hausnummernschilder bislang bei den Firmen                         Bremicker in Weilheim oder MDE in Rosenheim bestellt, bezahlt und den                 Grundstückseigentümern dann in Rechnung gestellt. Beide Firmen haben                 zum         Jahreswechsel erhebliche Preisanpassungen vorgenommen.   Zudem                 wird die         Gemeinde für diese Tätigkeit (also den Zwischenerwerb) ab                 2021         umsatzsteuerpflichtig, da es sich beim Kauf und Verkauf von                         Hausnummernschildern nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelt.  Zudem                 sollte es den Grundstückseigentümern freigestellt sein, wo sie ihr                                 Hausnummernschild beziehen. 

Aus diesen Gründen wurde von der Bauverwaltung ein Entwurf für den Neuerlass der Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung erstellt, welcher den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt. 

Der erstellte Satzungsentwurf ist insgesamt übersichtlicher, klarer und führt nach Auffassung der Bauverwaltung auch zu einem einfacheren Vollzug.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung nach Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:48 Uhr