Beratung und Beschluss über eine außerplanmäßige Einnahme und Ausgabe wegen einer Erhöhung des staatlichen Elternbeitragszuschusses für Kindergartenkinder
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 04.06.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Koalitionsvertrag der bayerischen Regierungsparteien sieht u. a. eine deutliche Ausweitung der Kostenfreiheit der Kinderbetreuung vor. So sollen künftig alle drei Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt werden, indem auch für das erste und das zweite Kindergartenjahr monatlich durch den Freistaat Bayern € 100,- pro Kind gewährt werden sollen. Die entsprechenden Beträge sollen – wie bereits bei den Vorschulkindern im letzten Kindergartenjahr – über die Gemeinden an die Einrichtungsträger fließen. Hierfür müssen die Träger der Einrichtungen entsprechende Vorbereitungen treffen. Diese zusätzliche staatliche Förderung verändert die von den Kommunen zu leistenden Zuschüsse nicht.
Mittlerweile ist der Gesetzesentwurf zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sowie der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) mit dem Haushaltsgesetz verabschiedet worden und rückwirkend zum 1. April 2019 in Kraft getreten.
Für die Gemeinde bedeutet dies, dass in 2019 und den Folgejahren sowohl mehr Zuschüsse eingenommen als auch ausgegeben werden. Die Ansätze der Haushaltsstellen 4641/1714 und 4641/7008 müssen daher entsprechend angepasst werden. Netto ergeben sich für die Gemeinde jedoch keine Mehrausgaben.
Derzeit werden in den Einrichtungen 184 Kinder zwischen 3 und 5 Jahren betreut. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Zuschuss des Freistaates Bayern i. H. v. ca. € 115.800,-. Demzufolge ist im Verwaltungshaushalt auf der Haushaltsstelle 4641/1714 die Genehmigung einer zusätzlichen Einnahme und auf der Haushaltsstelle 4641/7008 die Genehmigung einer zusätzlichen Ausgabe i. H. v. jeweils € 115.800,- erforderlich.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt im Rahmen des Haushalts 2019 auf der HHSt. 4641/1714 außerplanmäßige Einnahmen i. H. v. € 115.800,- und auf der HHSt. 4641/7008 außerplanmäßige Ausgaben i. H. v. € 115.800,-.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 20:07 Uhr