Überarbeitung der Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsentwicklung; abschließende Beratung des Satzungsentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 16.10.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Anavatti und Herrn Weigl vom Büro Goergens und Miklautz. 
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 01. Oktober 2019 ausführlich mit dem Entwurf in der Fassung vom 12.06.2019 befasst. Das Ergebnis der Beratungen ergibt sich aus der Niederschrift zur Sitzung, welche den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt. 
In der Sitzung konnten folgende Themen noch nicht abschließend geklärt werden: 
1.)         § 6 Abs. 5 =>         Kniestockhöhe im Dachgeschoß
2.)        § 7 Abs. 2 =>         Quergiebel, Zwerchgiebel, (Widerkehren)
3.)        § 13 Abs. 1 =>        Bestimmung, dass Werbeanlagen nur am Ort der Leistung                                         zulässig sind. 
Der überarbeitete Entwurf der Satzung liegt den Mitgliedern des Gemeinderates vor. Die in der Sitzung am 01.10.2019 festgelegten Änderungen sind dabei in blauer Farbe dargestellt. Zudem liegt eine Erläuterung des Büros Goergens + Miklautz zu Widerkehren und Zwerchgiebeln vor, welche ebenfalls im Ratsinformationssystem eingestellt ist.
Aufgrund einer internen Besprechung wurden am Satzungsentwurf folgende Änderungen vorgenommen, welche im Satzungsentwurf in roter Farbe kenntlich gemacht sind: 
§ 5 Abs. 5:        Kniestöcke über dem zweiten Vollgeschoß dürfen maximal 1 m hoch sein. 
§ 7 Abs. 2:        Zwerchgiebel sind auch auf Doppelhaushälften und Reihenhäusern einmal                 zulässig.
§ 7 Abs. 2:        Die Höhe von Zwerchgiebeln darf -gemessen von der Oberkante des fertigen                 Fußbodens im Dachgeschoß bis zur Traufe des Zwerchgiebels maximal 2,50                 m betragen. 
§ 7 Abs. 2:        Der First von Zwerchgiebeln muss mindestens 20 cm unter dem Hauptfirst                 liegen.
§ 7 Abs. 3:        Schleppgauben sind ab einer Dachneigung von 35° zulässig. Höhe der                         Standgauben maximal 1,50 m. Schlepphauben dürfen maximal 2,50 m breit                 und 1,50 m hoch sein. 
§ 8 Abs. 3:        Die Oberkante von Schleppgauben muss mindestens 50 cm, von                                 Standgauben mindestens 20 cm tiefer als der First liegen. 
§ 13 Abs. 1:        Die Bestimmung, dass Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig sein                 sollen, wird ersatzlos gestrichen.   

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem überarbeiteten Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung mit den festgelegten Änderungen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zusammen mit dem Landratsamt rechtlich zu prüfen und ggfs. einen Fachanwalt hinzu zu ziehen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 20:19 Uhr