Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Werkausschusses, 13.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 13.07.2020 ö informativ 8.3

Sachverhalt

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf Eckpunkte eines Konjunkturpakets geeinigt, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abmildern soll. Teil dieses Konjunkturpakets ist die Reduzierung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % (bzw. von 7 % auf 5 %) für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020.

Die Umsatzsteuer ist in unserem Eigenbetrieb bei den Sparten Wasser- und Energieversorgung relevant. Die Abwasserentsorgung unterliegt keiner Umsatzbesteuerung.

Eine kurze Information zu aktuellen Erkenntnissen im Bereich Wasserversorgung:

  1. Wassergebührenabrechnung 2020: Der Abrechnungsstichtag ist bei uns am 31.12.2020 ist und liegt damit im 2. Halbjahr 2020. Da bei Dauerlieferungen, die nur einmal im Jahr abgerechnet werden und gem. § 13 Abs. 1a UStG die Lieferung mit Ablauf des Abrechnungsstichtages als erfolgt gilt, kann für das ganze Jahr 2020 der abgesenkte Steuersatz in Höhe von 5 % angewandt werden. Eine Zwischenabrechnung wäre also "kontraproduktiv" (vgl. insbesondere TZ 33 BMF-Schreiben). Die Abschlagszahlungen sind als „Bruttobeträge“ zu werten.
  2. Rechnungen und Bescheiden der Sparte Wasserversorgung: Bei Rechnungen (z.B. Material, Dienstleistungen, etc.), Kostenerstattungs- und Herstellungsbeitragsbescheiden ist der Steuersatz des Erstellzeitpunktes der Rechnung bzw. des Bescheides anzuwenden. Es spielt keine Rolle, ob wir z.B. bei Herstellung eines Wasserhausanschlusses von der Fa. Gröbmair im Juni noch 19 % in Rechnung gestellt bekommen haben. Unsere Rechnung bzw. unser Bescheid steht damit nicht im Zusammenhang. Wichtig ist natürlich auch, ob der Rechnungsempfänger auch der „Endkunde“ ist (16 oder 5 Prozent – 01.07.-31.12.20!)!
  3. Baumaßnahmen:  Hier geht es konkret um die Sanierung des Hochbehälters, bei dem schon sog. Abschlagszahlungen geleistet wurden. Teilabnahmen für einzelne Gewerke gab es nicht. Die Fertigstellung der Baumaßnahme erfolgt voraussichtlich im Oktober. Damit erfolgt die Schlussrechnung mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.
  4. Satzungsrecht: Unsere Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-WAS) ist nicht zu ändern. § 14 BGS-WAS regelt, dass zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben wird.

Beschluss

Der Werkausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 19:14 Uhr