2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 "nördlich Niederried/südlich Aufkirchner Straße" Beratung sowie Billigung des Bebauungsplanentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 19.02.2020 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.01.2019 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 dahingehend beschlossen, dass für den nordöstlichen Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 153/6 -entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan- eine Bebauung ermöglicht wird. Da der Grundstückseigentümer erst vor kurzem die Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet zurückgegeben hat, hat die Vorlage des ersten Planungsentwurfs durch den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München einige Zeit in Anspruch genommen. 
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 20.12.2019 wurde den Mitgliedern des Gemeinderates über das Ratsinformationssystem vorgelegt. 
Der Änderungsentwurf sieht folgende wesentlichen Festsetzungen vor: 
A 3.1:        GRZ                         0,25 (Entwurfsplanung Grundstückseigentümer: 0,15)
A 3.5: Wandhöhe                 6,50 m (Beschluss BPU-Ausschuss 05.08.2019 = 5,00 m) 
A 3.6: Firsthöhe                 8 m (bei Reduzierung Wandhöhe ggfs. Dachneigung festsetzen                                 statt Firsthöhe
Flächen für Garagen sind im Entwurf nicht vorgesehen. Dafür ist in der Grünfläche eine Fläche von 55 qm für vier offene Stellplätze als zulässig festgesetzt (Festsetzung Nr. A 8.1). Die derzeit vom Blumenhaus Geisler genutzten Stellplätze sind im Planentwurf ebenfalls nicht vorgesehen, da für die Nutzung kein Rechtsanspruch besteht. Unabhängig davon bestünde allerdings die Möglichkeit, diese festzusetzen. In welcher Weise diese dann genutzt werden, müsste allerdings im Innenverhältnis zwischen den beiden Grundstückseigentümern vereinbart werden. 
Die Festsetzungen Nrn. 6.1.1 – 6.4 sind aus dem Entwurf der überarbeiteten, jedoch noch nicht rechtskräftigen Örtlichen Bauvorschrift zur Ortsgestaltung (ÖBV) übernommen. Zur Abkürzung könnte daher auf die Örtlichen Bauvorschrift in der jeweils geltenden Fassung verwiesen werden. 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr spricht sich dafür aus, den Höhenbezugspunkt zu reduzieren, sodass die sichtbare Gesamthöhe des Gebäudes niedriger wird. Zudem solle eine in diesem Gebiet übliche Dachneigung und eine zulässige Wandhöhe von etwa 6,20 m festgesetzt werden. 
Frau Dichtl und Herr Fürst verweisen auf den Beschluss des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 05. August 2019, in welchem eine maximale Wandhöhe von 5 m festgelegt wurde. 
Herr Lang schließt sich dem Vorschlag von Herrn Waldherr im Hinblick auf die Reduzierung des Höhenbezugspunktes an. Er regt an, für den gegenüberliegenden Gewerbebetrieb Stellplätze zu sichern. 
Herr von Hoyos schlägt vor, im Bebauungsplan Stellplätze und Carports festzusetzen und die Wandhöhe auf 5,50 m zu reduzieren. 
Herr Waldherr fordert eine Klärung, ob die derzeit vorhandenen Stellplätze für den gegenüberliegenden Betrieb rechtlich gesichert sind. Zudem solle eine absolute Gebäudehöhe entsprechend des Nachbargebäudes Starnberger Straße 47 festgesetzt werden.
Frau Reitinger fordert eine Freihaltung der Grünfläche, sodass darauf auch keine Stellplätze möglich sind. 
Herr Zattler fordert als Maßstab für die Höhe ebenfalls das Gebäude Starnberger Straße 47 festzusetzen. 
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der nordöstlich des Geltungsbereiches verlaufende Fußweg sehr schmal ist. Daher soll im Bebauungsplan eine Verbreiterung des Fußweges um rd. 1 m auf eine Gesamtbreite von 2,50 m festgesetzt werden. 

Beschluss

Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist auf 0,20 zu reduzieren. Die im Rahmen der Beratung angesprochenen Themen sind von der Verwaltung zu klären. Anschließend wird sich der Gemeinderat wieder mit der Angelegenheit befassen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 18:59 Uhr