Beratung und Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich Winklweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 19.02.2020 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich in seinen Sitzungen am 02.12.2019 und 20.01.2020 mit der Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 1486, Winklweg 7 in Ebenhausen befasst. 
Den Beratungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
„Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Neubebauung des Grundstücks entweder mit drei Einfamilienhäusern mit Carport-Anlagen oder alternativ mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage.
Das Grundstück weist eine Grundfläche von ca. 1.487 m² auf und ist derzeit mit einem Einfamilienhaus bebaut.
Die Einfamilienhäuser   sollen eine bebaute Fläche von insgesamt 288,65 m² für die Hausflächen aufweisen. Dies entspricht einer GRZ von 0,194.  Die Wandhöhen betragen ca. 6 m. Die notwendigen Stellplätze werden in sechs Carportstellplätzen und drei freien Stellplätzen nachgewiesen.
Das Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen unter 50 m² und sechs Wohnungen zwischen 50 – 130 m² soll barrierefrei gestaltet werden und eine bebaute Fläche von 295,64 m² aufweisen. Dies entspricht einer GRZ von 0,198. Von den notwendigen Stellplätzen sollen zehn in der Tiefgarage und vier oberirdisch angelegt werden. Ein Lageplan mit Eintragung der überbauten Grundflächen auf den Nachbargrundstücken liegt den Mitgliedern des Gremiums vor. Daraus ist ersichtlich, dass sich in der Umgebung überwiegend Einzelhäuser befinden. Allerdings reicht die Bandbreite der überbauten Grundfläche von rd. 100 qm bis über 200 qm hinaus. Daraus folgt, dass zumindest die Bebauung des Grundstückes mit drei Einfamilienhäusern grundsätzlich zulässig sein wird, da im unbeplanten Innenbereich eine Verhältniszahl (GRZ, GFZ) nicht als Zulässigkeitsmaßstab anzuwenden ist.“
Es wurde folgender Beschluss gefasst: 
 „Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hält die vorgelegten Planungen für zu massiv, sodass keiner der Planungsvarianten zugestimmt wird. Dem Gemeinderat wird empfohlen, für das Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.“
Aus Sicht der Bauverwaltung sollte der Geltungsbereich eines künftigen Bebauungsplanes relativ übersichtlich gehalten und auf die Grundstücke reduziert werden, bei welchen noch größere unbebaute Flächen vorhanden sind. 

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr regt an, die Grundstücke Fl.Nrn. 1485/2, 1485/4, 1485/5 und 1480/2 in den Geltungsbereich mit aufzunehmen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für den Bereich „Winklweg“ einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 1486/1, 1486, 1485 und 1486/4, 1485/2, 1485/4, 1485/5 und 1480/2 Gemarkung Schäftlarn. Die Art der Nutzung wird als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO festgesetzt. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung und sowie der Gestaltung der Baukörper wird die weitere Beratung auf den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss übertragen. 
Mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes wird die Arbeitsgruppe für Landnutzungsplanung, Frau Prof. Pröbstl, in Polling-Etting, beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 18:59 Uhr