Wahl der zweiten Bürgermeisterin/des zweiten Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.05.2020 ö 6.2

Sachverhalt

Die Bestimmung der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister erfolgt in Form einer Wahl (Art. 35 Abs. 1 GO).

Wählbar sind alle Gemeinderatsmitglieder, die auch die Voraussetzung für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GO), die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GLKrWG).

Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m Art. 51 Abs. 3 GO).

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit dem höchsten Stimmenzahlen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los (Art. 51 Abs. 3 GO).

Die Verwaltung geht davon aus, dass für die Wahl der weiteren Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterinnen von den Fraktionen Kandidatinnen oder Kandidaten nominiert werden. Die Verwaltung weist darauf hin, dass im ersten Wahlgang nicht nur die nominierten Kandidatinnen oder Kandidaten, sondern auch die anderen wählbaren Mitglieder des Gemeinderats gewählt werden können. Die Verwaltung wird deshalb für den jeweils 1. Wahlgang Stimmzettel vorbereiten, die alle zum weiteren Bürgermeister bzw. zur weiteren Bürgermeisterin wählbaren Mitglieder des Gemeinderats enthalten. Auf diesem Stimmzettel ist jeweils eine Stimme abzugeben. 

Die Bestellung eines Wahlausschusses ist nicht zwingend notwendig.

Die gewählten weiteren Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen haben dann über die Annahme der Wahl zu entscheiden. Die Wahl ist nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich anzunehmen. Mit der schriftlichen Annahme der Wahl wird das Beamtenverhältnis begründet (Art. 9 KWBG).

Diskussionsverlauf

Herr Lankes schlägt Herrn Marcel Tonnar als Kandidaten vor. Weitere Vorschläge für Kandidaten erfolgen nicht. 

Daraufhin wird die Wahl durchgeführt. Im ersten Wahlgang entfallen auf Herrn Marcel Tonnar 18 Stimmen, auf Frau Christine Keller eine Stimme, zwei Stimmzettel sind ungültig. Da Herr Marcel Tonnar die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, ist er gewählt. Er erklärt, dass er die Wahl annimmt.

Datenstand vom 14.02.2024 19:11 Uhr