Bestellung des Ersten Bürgermeisters zum Standesbeamten mit eingeschränktem Aufgabenbereich


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.05.2020 ö beschliessend 16

Sachverhalt

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) können die Gemeinden ihre Bürgermeister (in der Regel den 1. Bürgermeister) zum Standesbeamten bestellen, ohne dass er die besonderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 AVPStG zu erfüllen braucht, sofern sein Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen sowie die Begründung von Lebenspartnerschaften beschränkt wird (sog. Trauungsstandesbeamter). Die Amtszeit dieser Standesbeamten endet mit dem Ablauf ihrer eigenen Amtszeit als Bürgermeister (§ 3 Abs. 3 PStV).
Viele Brautpaare äußern im Vorfeld der Trauung den Wunsch, dass der Eheschließungsakt durch den 1. Bürgermeister als Standesbeamter vorgenommen werden soll. Der 1. Bürgermeister ist bereit diese Aufgabe zu übernehmen. Die Verwaltung schlägt daher vor, den 1. Bürgermeister zum „Trauungsstandesbeamten“ zu bestellen. Ein entsprechender Lehrgang wird zeitnah besucht werden.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister, Herr Christian Fürst, wird zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Schäftlarn bestellt. Der Aufgabenbereich wird gemäß § 2 Abs. 3 AVPStG auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:11 Uhr