Beratung und Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 "Hangweg - Flurstraße" in Hohenschäftlarn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 27.05.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 02. Dezember 2019 mit einer formlosen Anfrage zur weiteren Bebauung des Grundstückes Fl.Nr. 203/2 befasst.  Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13. 
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
„Das Grundstück Fl.Nr. 203/2 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Hangweg – Flurstraße“ und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines weiteren Gebäudes und hat hierzu eine formlose Anfrage eingereicht. Der Antrag wird mit der familiären Situation begründet. Das Antragsschreiben sowie ein Lageplan, in welchem ein mögliches, weiteres Wohngebäude eingetragen ist, ist im Ratsinformationssystem eingestellt. 
Eine unverbindliche Prüfung des Antrags mit dem Landratsamt hat ergeben, dass das gewünschte Bauvorhaben nicht im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen werden kann. 
Der Bebauungsplan Nr. 13 in der gültigen Fassung trat im Jahr 1983 in Kraft; weist also ein Alter von nunmehr 36 Jahren auf. Der Bebauungsplan setzt eine GRZ von 0,20 und eine GFZ von 0,28 – 0,35 fest. Aufgrund der relativ engen Baugrenzen ist in vielen Fällen die festgesetzte GRZ nicht ausnutzbar.
Soweit eine bauliche Verdichtung in diesem Bereich ermöglicht werden soll, müsste seitens des Gemeinderates daher ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes beschlossen werden.“
Es wurde folgender Beschluss gefasst: 
„Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Bebauungsplan Nr. 13 insgesamt zu ändern bzw. neu aufzustellen, um eine bauliche Verdichtung in diesem Bereich zuzulassen.“

Daher wird dem Gemeinderat empfohlen, für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 einen neuen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen. 

Diskussionsverlauf

Der Lankes erkundigt sich, ob es nicht sinnvoller sei, statt der Verhältniszahl GRZ eine absolute Zahl, also eine feststehende zulässige Grundfläche, festzusetzen. Im Bebauungsplan Auenstraße sei dies beispielsweise erfolgt. Die Verwaltung stimmt der Anregung zu, da dann die Bebaubarkeit unabhängig von der Grundstücksfläche feststehe. Der entsprechende Satz wird im Beschlussvorschlag daher gestrichen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 einen neuen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufzustellen, um eine bauliche Verdichtung dieses Bereiches zuzulassen. Die Art der Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. 
Der Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, ein geeignetes Planungsbüro mit der Erstellung des Planentwurfes zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 19:14 Uhr