Bauantrag zum Neubau eines Dreifamilienhauses mit Garagen und Stellplätzen, Am Hang 2, Fl.Nr. 1711/6, BA 21/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 25.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 1711/6 befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. 
Mit der Bebauung des Grundstückes hat sich der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss bereits in seiner Sitzung am 05.08.2019 befasst. Damals wurde folgendes beschlossen: 
„Zu dem Antrag auf Vorbescheid wird das gemeindliche Einvernehmen wegen der Abweichung von der Stellplatzsatzung verweigert. Auf dem Grundstück ist die Errichtung von max. drei Wohneinheiten bei max. sechs oberirdischen Stellplätzen möglich. Die Gebäudeflucht soll sich an den Gebäuden der Straße Am Hang orientieren. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche auf dem Grundstück muss wegen der schwierigen Oberflächenentwässerung erhalten bleiben.“
Geplant ist nunmehr die Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten. Die Außenmaße des Gebäudes betragen 15,49 m x 8,74 m, also eine überbaute Grundfläche von rd. 135 qm. Die Wandhöhe beträgt 6,15 m. 
Die geplanten Dachgauben auf der Süd- und Nordseite weichen von der Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) ab, da der Abstand untereinander zu gering ist. Dieser muss gemäß § 8 Abs. 2 der ÖBV mindestens der Breite der Dachgaube (also 1,50 m) entsprechen. 
Für die drei Wohneinheiten sind insgesamt 6 Stellplätze nachzuweisen. Diese sind in einer Doppelgarage und als offene Stellplätze nachgewiesen. Die Zufahrtsbreite zu den Stellplätzen und der Garage weicht jedoch ebenfalls von der Örtlichen Bauvorschrift ab, da gemäß § 11 Abs. 5 ÖBV max.  eine Zufahrt mit einer Breite von 6 m zulässig ist.

Beschluss

Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich erteilt. Die Dachgauben sowie die Zufahrt zum Grundstück sind entsprechend den Bestimmungen der ÖBV vorzusehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr