Bauantrag zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit einer zweiten Wohneinheit, Kurzweg 4, Fl.Nr. 251/2, BA 24/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 25.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Bei früheren Anträgen war die Bauverwaltung noch davon ausgegangen, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1961 befindet. Eine Klärung der Rechtslage hat jedoch ergeben, dass die einfachen Bebauungspläne aus diesen Jahren mangels Bekanntmachung nicht anwendbar sind. Die hierzu eingereichten Befreiungsanträge sind daher überflüssig. 
Bereits im Jahr 2012 wurde ein Antrag zur Aufstockung des Gebäudes eingereicht, welcher jedoch im Jahr 2017 zurückgezogen wurde. 
Der vorliegende Bauantrag sieht die Aufstockung des Gebäudes mit Errichtung eines Zwerchgiebels vor. Die Erschließung des Dachgeschosses soll über eine Außentreppe erfolgen. Die Dachneigung des Gebäudes soll bei 25° liegen, sodass der geplante Zwerchgiebel nicht zulässig ist. Eine Zulässigkeit würde gemäß § 7 Abs. 2 ÖBV erst ab einer Dachneigung von 30° grundsätzlich möglich sein. Zudem überschreitet der Zwerchgiebel die max. zulässige Breite von 5 m (§ 7 Abs.2 Satz 3 ÖBV). Auch die Breite der Grundstückszufahrt überschreitet das zulässige Maß von 6 m. 
Insgesamt ist der Bauantrag daher als nicht genehmigungsfähig anzusehen. 

Beschluss

Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen wegen der Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift verweigert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr