Abbruch der bestehenden Bebauung und Neubau von vier Doppelhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage, Zeller Straße 34 - 36, Fl.Nrn. 1598/3, /4, /5 und /6, BA 25/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 25.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 25.05.2020 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit der Bebauung dieser Grundstücke hat sich das Gremium bereits mehrfach, zuletzt am 20. Januar 2020 befasst. 
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
„Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Abbruch der bestehenden Bebauung und der Neubau von vier Doppelhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage. Die Baukörper sollen die Außenmaße von jeweils 8,00 m x 13,50 m bzw. 14,40 m x 9,00 m, also eine überbaute Grundfläche von insgesamt 460 qm erhalten. Dadurch ergäbe sich eine GRZ von 0,2. 
Im Rahmen des Vorbescheids werden folgende Fragen gestellt:
1.        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung                 bauplanungsrechtlich zulässig? 
       Erläuterung:  Beabsichtigt ist, vier Baukörper mit Wohnbebauung zu erstellen. Die         geplante Art der baulichen Nutzung fügt sich in die nähere Umgebung ein und ist         planungsrechtlich zulässig nach § 34 BauGB ist die reine Wohnbebauung als         zulässig anzusehen.
2.        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung         bauplanungsrechtlich zulässig?
       Erläuterung: Beabsichtigt ist die Neubebauung des Grundstückes mit vier         Doppelhäusern. Haus 1+2 mit den Ausmaßen (l x b) 13,50 m x 8,52 m, einer         Wandhöhe von 6,20 m, einer Firsthöhe von 9,185 m und einer Dachneigung von         35°. Haus 3+4 mit den Abmessungen (l x b) 14,375 m x 9,00 m, einer Wandhöhe         von 6,20 m, einer Firsthöhe von 9,00 m und einer Dachneigung von 35°. 
       Die Geschossigkeit von II Vollgeschossen entspricht         derjenigen der Umgebung. 
       Das geplante Maß der baulichen Nutzung ist         bauplanungsrechtlich zulässig, das         Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich sämtlichen         relevanten Maßfaktoren in die         Eigenart der näheren Umgebung ein.
3.        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll         bauplanungsrechtlich zulässig?
       Erläuterung: Der Bebauungsgrad der hier abgefragten Planung beträgt 20%. Dieser         Bebauungsgrad liegt zwischen den derer des Gevierts welcher zwischen 15 % und         25 % liegt. Die nun geplanten Baukörper haben jeweils eine Grundfläche von 115         m². Das Bauvorhaben hält das Verhältnis der bebauten zur unbebauten Fläche, die         die direkte Nachbarbebauung vorgibt, ein. Das Bauvorhaben ist daher auch         hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden soll bauplanungsrechtlich         zulässig.“
Es wurde folgender Beschluss gefasst: 
„Zu den einzelnen mit dem Vorbescheid verbundenen Fragen wird folgendes festgestellt: 
Das Vorhaben ist sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig. Zudem ist das Vorhaben auch bezüglich der zu überbauenden Grundfläche planungsrechtlich zulässig. 
Das gemeindliche Einvernehmen wird daher grundsätzlich erteilt. Das bestehende Gelände ist jedoch weitestgehend, insbesondere zwischen den geplanten Gebäuden, zu erhalten. Die straßenseitig geplanten Gebäude sind in der Höhe soweit zu reduzieren, dass die Wandhöhe an der höchsten Stelle 6,20 m zum natürlichen Gelände beträgt.“
Im nunmehr eingereichten Antrag sind die identischen Fragen gestellt, sodass sich hier keine Änderung ergibt und somit auch keine Beantwortung erfolgen muss. 
Die einzige Änderung betrifft die Höhenlage der Baukörper, um dem ansteigenden Gelände Rechnung zu tragen. 
Die Doppelhaushälften verspringen nunmehr in der Höhe um 1 m – 1,5 m. Die örtliche Bauvorschrift bestimmt zwar in § 6 Abs. 2, dass auch Doppelhäuser mit durchgehender First- und Trauflinie auszubilden sind; hiervon kann jedoch bei besonderen topografischen Verhältnissen (§ 14 Satz 1 Nr. d) abgewichen werden. Dies ist hier zweifelsohne der Fall.  

Beschluss

Zu dem Antrag auf Vorbescheid sowie der Abweichung von § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖBV wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr