Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses, Auenstraße 1, Fl.Nr. 275/10, BA 2020/40


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 47 „Auenstraße“ in der Fassung vom 21.03.2018.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten, Tiefgarage mit 8 Stellplätzen sowie 4 oberirdischen Stellplätzen. Das Hauptgebäude weist eine Grundfläche von 227,70 m², eine Wandhöhe von 6,65 m auf und soll mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 30° errichtet werden. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. 
Das Bauvorhaben wurde ursprünglich im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, mit der Bauausführung wurde bereits begonnen. Aufgrund fehlerhafter Berechnung der Abstandsflächen wurde mit Bescheid des Landratsamtes am 10.06.2020 die Baueinstellung verfügt.
Die Planung wurde überarbeitet und die Berechnung der Abstandsflächen wurde entsprechend den Vorgaben angepasst. 
Beantragt wird eine Abweichung wegen Überschreitung der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus (min. 0,65 m bis max. 1,10 m). Die Fläche der Überschreitung beträgt 18,43 m²
Eine Beeinträchtigung der Abstandsflächen des Nachbargrundstückes Fl. Nr. 131 ist angesichts des Abstandes der Baugrenze von 6 m zur Auenstraße und einer Wandhöhe von ebenfalls 6,75 m nicht zu befürchten. 
Im Bebauungsplan ist in Bezug auf die Abstandsflächen die Geltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO unter der Festsetzung A 4.7 angeordnet. Die Überprüfung obliegt hier abschließend dem Landratsamt. 
Für die benötigten Stellplätze ist eine Tiefgarage vorgesehen. Im geltenden Bebauungsplan wird auf die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzrichtlinien) in gültiger Fassung verwiesen (s. A 6.1). Die abweichende Regelung nach A 6.2 trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da es sich nicht um einen kommunalen Wohnungsbau handelt. Somit sind für die Wohneinheiten über 50m² 2 Stellplätze (4 Wohneinheiten = 8 Stellplätze) und für Wohneinheiten unter 50 m² 1 Stellplatz (4 Wohneinheiten = 4 Stellplätze) nachzuweisen. Hiervon werden in der Tiefgarage 8 Stellplätze und 4 oberirdische Stellplätze nachgewiesen. 
Die wasser- und abwassertechnische Erschließung ist gesichert.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler trägt die durch den Bauausschuss im Rahmen der Ortsbegehung gewonnene Auffassung vor, dass bei dem Vorhaben mehrere Abstandsflächenüberschreitungen vor­liegen. Zudem ist im Bebauungsplan eine GR von 220 festgesetzt, laut Bauantrag weist das Vorhaben aber eine Grundfläche von 227,7 m² auf.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Der beantragten Abweichung der im Bebauungsplan angelegten Überschreitung der Abstandsflächen über die Straßenmitte hinaus wird nicht zugestimmt, da nachbarliche Interessen berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:23 Uhr