Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport, Am Hochacker 3, Fl.Nr. 259/2, BA 2020/37


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. 
Geplant ist die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Carport und zwei Stellplätzen.
Beantragt wird die Abweichung von § 4 der ÖBV (Baukörper von Hauptgebäuden müssen mind. 20 % größer als in der Breite sein. Der geplante Baukörper ist 11,30 m breit. Daraus ergibt sich eine geforderte Länge von 13,56 m, es sind aber nur 12,60 m geplant (d.h. Länge 9 % größer als Breite).
Das Gebäude kann nicht schmäler ausgeführt werden, da die Planung von Geschosswohnungen bei Erschließung von der nördlichen Giebelseite (Carport) eine zweihüftige Anordnung der Räume um den mittigen Flur erfordert.
Eine  Verlängerung des Gebäudes, nur um die Vorschrift zu erfüllen, würde zu einer unnötigen Flächenversiegelung, einer nicht erforderlichen und nicht gewünschten Erhöhung der Wohnfläche und der damit verbundenen Kosten und einer Reduzierung der Freiflächen führen.
Die Errichtung eines Zweifamilienhauses anstelle des ursprünglich vorhandenen Einfamilienhauses ist mit Blick auf eine gewünschte Nachverdichtung und Schaffung von Wohnraum in Wohnungen zu begrüßen. Die Erdgeschosswohnung wird von der Bauherrin selbst, die Obergeschosswohnung von ihrer Tochter und deren Familie genutzt.

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl ist der Auffassung, dass im konkreten Fall das Neubauvorhaben schmäler gebaut werden könnte, da keine Fixpunkte erkennbar sind, die eine anderweitige Bauausführung zwingend erfordern würde. Aus diesem Grund ist eine Abweichung von § 4 der ÖBV nicht geboten.
Der Vorsitzende und Herr Dr. Ruhdorfer sind ebenfalls der Auffassung, dass man nicht gleich zu Beginn der neuerlassenen ÖBV einen Präzedenzfall schaffen könne, wenn vorliegend auch etwas schmäler und länger gebaut werden kann.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da der beantragten Abweichung von § 4 der ÖBV nicht zugestimmt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:23 Uhr