Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Ulrich-von-Hassell-Straße in Zell, Fl.Nr. 1466/12, BA 2020/29 - erneute Vorlage


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 8

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“. 
Der Bauantrag wurde zuletzt in der Bauausschuss-Sitzung am 22.06.2020 beraten:
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplatz. Beantragt werden folgende Abweichungen und Befreiungen:
  1. Festsetzung A 3.3.1 (Dachneigung 26°-29°): Dachneigung 30° zur Errichtung zweier Dachgauben für die ausreichende Belichtung des Dachraums. Die geplante Dachneigung entspricht der maßgeblichen Ortsgestaltungssatzung in der Fassung vom 14.02.2000.
  2. Festsetzung A 3.9 (GR 1): Wegen der notwendigen Terrassen-/Balkonausbildung zur Gartennutzung. Das EFH hat eine Grundfläche von 127,77 m² und die Terrassen/Balkonflächen 26,48 m². Somit wird die zulässige GR 1 (130 m²) um 26,25 m² überschritten. Laut maßgeblicher BauNVO von 1990 ist für reine und allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,40 zulässig, dabei könnte die GRZ 2 nochmals um 50 % überschritten werden. Somit wird das Maß der baulichen Nutzung eingehalten.
  3. Festsetzung A 3.10 (Mindestgrundstücksgröße 800 m² für ein Einzelhaus): Aufgrund der erfolgten Grundstücksteilung wird die geforderte Mindestgrundstücksgröße unterschritten (das Baugrundstück hat eine Größe von 632 m²).
  4. Festsetzung A 4.1 (Baugrenze): Aufgrund der notwendigen Garage muss der Baukörper im Grundstück   versetzt werden.
Herr Tonnar erachtet das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit einschließlich der hierfür erforderlichen Befreiungen für sinnvoll, insbesondere die Balkontiefe von 2,80m und die Verschiebung des Bauvorhabens aus dem Baufenster werden befürwortet.
Herr Dr. Ruhdorfer weist auf die um ca. 20% unterschrittene Mindestgrundstücksgröße hin.
Herr Dr. Ruhdorfer stellt im Weiteren die Frage, ob bei den Nachbargebäuden im Plangebiet Dachgauben vorhanden sind. Dies wird von der Verwaltung verneint.
Herr Waldherr hält die Teilung des Grundstücks für problematisch für den Fall von Feuerwehreinsätzen, zudem erscheint ihm der Balkon sehr mächtig.
Herr Stoiber erklärt, dass für das Vorhaben zu viele Befreiungen erforderlich wären, zudem sollen die Vorgaben der neuen ÖBV eingehalten werden.
Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 „Nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße, Ebenhausen“ nicht erteilt.

Entsprechend des Beschlusses wurde die Planung geändert. Die Dachneigung wurde auf 29° reduziert, die Dachgauben entfallen. Das Hauptgebäude wurde nach Süden verschoben und die Balkontiefe auf 2,00 m reduziert.
Beantragt werden folgende Befreiungen:
  1. Festsetzung 3.9: Überschreitung der GR 1 wegen notwendiger Terrassen-/ Balkonausbildung zur Gartennutzung. Das EFH hat eine Grundfläche von 129,77 m² und die Terrassen/ Balkonfläche 26,48 m². Somit wird die zulässige GR 1 (130 m²) um 26,25 m² überschritten. 
Laut maßgeblicher BauNVO von 1990 ist für reine und allgemeine Wohngebiete eine GRZ von 0,40 zulässig, dabei könnte die GRZ 2 nochmals um 50 % überschritten werden. Somit wird das Maß der baulichen Nutzung gemäß BauNVO eingehalten.
  1. Festsetzung 3.10: die geforderte Grundstücksmindestgröße für ein EFH wird aufgrund der erfolgten Grundstücksteilung unterschritten.

  1. Festsetzung 4.1: Aufgrund der notwendigen Garage muss der Baukörper im Grundstück versetzt werden. Der Bauraumausdehnung ist unscharf, da sie maßlich nicht fixiert ist.

Die Bauverwaltung weist zudem darauf hin, dass zumindest die Wasserleitung für das dahinterliegende Grundstück Fl.Nr. 1466/3 direkt unter dem geplanten Hauptgebäude verläuft.
Es liegen zwei Widersprüche vom Eigentümer der Fl.Nr. 1466/3 und dessen Anwalt vor, die beide über das Ratsinformationssystem den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt wurden. 

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende trägt eine Erklärung des Bauwerbers mit dem Inhalt vor, dass dieser das Grundstück mit einer Größe von 632 m2 erworben hat und er deshalb auf den Grundstückzuschnitt keinerlei Einfluss hatte. Weiterhin betont der Vorsitzende in seinem Vortrag, dass die Gemeinde in vergleichbaren Fällen bei älteren Bebauungsplänen mit den Festsetzungen von Mindestgrundstücksgrößen Befreiungen ausgesprochen habe, wenn dies städtebaulich vertretbar war.
Herr Stoiber erklärt, dass beim nunmehr eingereichten Bauantrag die erforderlichen Befreiungen soweit reduziert wurden, dass eine Zustimmung nun möglich ist.
Herr Dr. Ruhdorfer führt aus, dass die Grundstücksteilung vom früheren Voreigentümer durchgeführt wurde und sich das Vorhaben nach der Umplanung fast vollständig im Baufenster befindet, so dass eine Zustimmung erfolgen kann.
Herr Zattler wünscht sich zukünftig eine konsequente Anwendung des Ortsrechts.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen Ziffern 3.9, 3.10 und 4.1 wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen oder Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:23 Uhr