Antrag auf Baugenehmigung für den Einbau von Flachdachgauben auf dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12, Flnrn. 1499/7, 1500/12, 1492/4, 1500/14; BA 2020/39 - [Antragsrücknahme vom 20.07.2020]


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö 10

Sachverhalt

Das Grundstück mit dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebaungsplans Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.11.2009.
Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung von insgesamt drei Flachdachgauben.

Im Bebauungsplan Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.10.2009 ist in Ziffer 8.5 geregelt:
„Dachgauben und Zwerchgiebel sind nur bei einer Dachneigung ab 33 Grad und bis zu einer Breite von 1,5m zulässig. Ihr First muss deutlich unterhalb des Hauptfirstes liegen. Für Dachgauben ist ein stehendes Format zwingend vorgeschrieben. Zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche sind ausgeschlossen.“

Ergebnis:
Die beantrage Befreiung zugunsten der beantragten Errichtung von Schleppgauben würde die Grundzüge der Planung berühren, da die zwingende Errichtung von stehenden Gauben vorgeschrieben ist. 
Die Breite für Standgauben darf maximal 1,5m betragen. Diese im Bebauungsplan für stehende Gauben vorgeschriebene Breite stimmt inhaltlich sowohl mit Ziffer 6.3 ÖBV 2000, als auch mit § 7 Abs. 2 Satz 3 der ÖBV 2020 überein.

Hinweise für den Fall der Beantragung von Standgauben mit einer Breite von 1,5m:
Die Fassadenbreite beträgt 12m. Die Bestandsgaube weist eine Breite von 2m auf.
§ 7 Abs. 4 Satz 1 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] legt fest, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind.
Nach § 8 Abs. 2 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] muss der Abstand der Gauben untereinander mindestens ihrer Breite entsprechen.
Die Oberkante der stehenden Dachgauben muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ÖBV 2020 mindestens 50 cm tiefer als der First liegen.
Nach Ziffer 8.5 Satz des Bebauungsplans sind Nr. 9 / 1. Änderung sind zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche ausgeschlossen.

Diskussionsverlauf

Wegen der bauherrenseitig erklärten Antragsrücknahme vom 20.07.2020 wurde dieser TOP von der Tagesordnung abgesetzt.

Beschluss

Aufgrund der durch den Bauherrn per E-Mail vom 20.07.2020 erklärten Antragsrücknahme entfällt eine Beschlussfassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:23 Uhr