Formlose Anfrage zu Veränderungsvorschlägen betreffend das Bauvorhaben Aufkirchner Str. 13, BA 2020/30


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 20.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 20.07.2020 ö informativ 14.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in der Sitzung vom 25.06.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da sich das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt. Der beantragten Abweichung zur Geländeauffüllung nach § 3 Abs. 1 der Örtlichen Bauvorschriften (ÖBV) vom 22.04.2020 wird nicht zugestimmt. 
Auf eine mögliche Dienstbarkeit betreffend die Höhenentwicklung des zu errichtenden Baukörpers zugunsten der Eigentümer des Flurgrundstücks Nr. 266/ 3 (Aufkirchner Straße 12/12a+b) wird hingewiesen.“
Der Bauherrenarchitekt erklärte gegenüber der Gemeinde, dass der Bauantrag wird auf Wunsch des Bauherrn nicht zurückgezogen werden soll. Die Gemeinde hat den Bauantrag daraufhin an die Baugenehmigungsbehörde zur Entscheidungsfindung weitergeleitet.
Der Bauherr bittet aufgrund des nicht erteilten gemeindlichen Einvernehmens dennoch darum, im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage die nachfolgenden Änderungs­vorschläge zu behandeln, um ggf. im weiteren Verfahren einen „einen entsprechenden Änderungsantrag über die Gemeinde einreichen“ zu können.

In den Zeichnungen sind folgende Änderungsvorschläge beinhaltet:
- Weglassen der Geländeauffüllungen; da der Hang ohne Geländeauffüllungen, wie sie in der Nachbarbebauung üblich sind, nicht für Terrassen genutzt werden können, muss im 2. Untergeschoss eine Terrassenfläche innerhalb des Gebäudes entstehen. Der Wohn- oder Büroraum wurde daher stark reduziert. 
- durch den bestehenden Geländeverlauf und dem Anschluss des Geländes an die Außenwand des 2. Untergeschosses entsteht eine Brüstung. Die sichtbare Wandhöhe wird dadurch stark reduziert. In diesem Zusammenhang muss man betonen, dass durch die Gründungen des Gebäudes und der steilen Hanglage auch ohne die Nutzung des 2. Untergeschosses als Wohnraum, eine Stützwand entstehen müsste, die genauso sichtbar wäre. Durch die Bepflanzungen vor der Wand ist die optische Wirkung des Gebäudes sowieso nur dreigeschossig.
- Dachneigung von 22° auf 18° reduziert
- Geschosshöhen um jeweils 10cm reduziert

Diskussionsverlauf

Bei der Ortsbegehung vom 20.07.2020 hat der Bau-, Planungs- und Orts­entwicklungsausschuss bekräftigt, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nur für den Fall einer Antragstellung für die Errichtung von drei Vollgeschossen anstelle der beantragten vier Vollgeschosse in Aussicht gestellt werden kann. Die der Gemeinde vorgelegten Änderungsvorschläge entsprechen weiterhin nicht den vorstehend dargelegten gemeindlichen Ortsentwicklungsvorgaben.
Das Grundstück Aufkirchner Str. 13 (Flnr. 217) grenzt an das dem Isartalverein e.V. gehörende Hanggrundstück mit der Flnr. 153/5 an. Das Grundstück des Isartalvereins befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „An der Aufkirchner Straße“. 
Aufgrund der sensiblen Grundstückslage kamen die Mitglieder des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss daher zur Überzeugung, dass die gemeindlichen Planungs­vorgaben erforderlichenfalls im Rahmen einer 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 durch eine Erweiterung des Umgriffs unter Einbeziehung des Grundstücks Flnr. 217 verbindlich geregelt werden sollen. 
Im Rahmen der Bauleitplanung wird die Gemeinde verbindliche Regelungen zur Höhenentwicklung und zur Geschossigkeit (z.B. „3-Geschossigkeit“ anstelle der im Bauantrag beantragten „4-Geschossigkeit“) planerisch festsetzen, falls eine bauherrenseitige Tektur im vorstehenden Sinne nicht bereits im Vorfeld beabsichtigt sein sollte. Eine Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit würde dann durch den Erlass einer Veränderungssperre erfolgen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauherren sowie das Landratsamt über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren.

Beschluss

Die Verwaltung wird den Antragsteller formlos über den wesentlichen Diskussionsverlauf in Kenntnis setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:23 Uhr