Beratung und Beschluss über eine Novellierung der Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde erhebt gem. Art. 28 Abs. 2 BayFwG für Einsätze der Ortsfeuerwehren zur Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung sowie für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen Kostenersatz. Der Kostenersatz ist in der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren in der Gemeinde Schäftlarn (Feuerwehrkostensatzung) – zuletzt novelliert zum 01.01.2015 – geregelt. 
Der Bayerische Gemeindetag hat nun in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Städtetag, dem LandesFeuerwehrVerband und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband eine überarbeitete Mustersatzung einschließlich eines Pauschalsätze-Verzeichnisses vorgelegt. Die Gemeinde hat bisher bei der Abrechnung der Einsatzkosten für die Feuerwehrfahrzeuge die vom Gemeindetag empfohlenen Pauschalsätze der angewendet. Die Anwendung von nicht individuell kalkulierten Pauschalsätzen für die Abrechnung der Strecken- und Ausrückestundenkosten für die eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge wurde zuletzt von der Rechtsprechung wiederholt (bei Fällen anderer Kommunen) nicht mitgetragen. Zur Minimierung des Prozessrisikos wurde daher nun für alle Feuerwehreinsatzfahrzeuge eine individuelle Kostenkalkulation vorgenommen. Diese ist Grundlage für das novellierte Verzeichnis der Pauschalsätze. In Absprache mit dem Bayerischen Gemeindetag wurde für Fahrzeuge, die mehrfach im Bestand sind (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge) ein Durchschnittswert errechnet.
Die abrechenbaren Streckenkosten stellen sich demnach wie folgt dar:
Die Streckenkosten betragen für angefangene Kilometer Wegstrecke für

Nutzungsdauer

€/km

Mehrzweckfahrzeug MZF
15 Jahre
2,48 €
Mannschaftstransportwagen MTW
15 Jahre
2,66 €
Versorgungs-LKW
25 Jahre
8,33 €
Hilfeleistungsfahrzeug HLF
25 Jahre
7,61 €


  
Die abrechenbaren Ausrückestundenkosten ergeben sich aus der Kalkulation wie folgt:
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde
bei jährlich 80 Ausrückstunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
Mehrzweckfahrzeug MZF
12,50 €/h
Mannschaftstransportwagen MTW
22,94 €/h
Versorgungs-LKW
83,46 €/h
Hilfeleistungsfahrzeug HLF
141,29 €/h

Bei den Personalkosten wurde der Pauschalbetrag für ehrenamtlich tätige Feuerwehrdienstleistende von € 24,- auf € 28,- angehoben, für Sicherheitswachen von € 13,70 auf € 16,10 (ab 01.01.2021) auf € 16,40. Der angehobene Pauschalbetrag für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender resultiert aus den gestiegenen Kosten der Kommunen für Personalaufwendungen, wie Erstattung von Verdienstausfall, Erstattung fortgezahlten Arbeitsentgelts oder für Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Die empfohlene Pauschale für die Abrechnung von Sicherheitswachen entspricht dem amtlichen Entschädigungssatz ab 1. Januar 2021 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. August 2019, BayMBl. 2019 Nr. 362).  
Des Weiteren sollen in § 3 der Satzung die Worte „einen Monat nach Zustellung des Bescheids“ durch die Worte „mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides“ ersetzt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer fragt an, welche rechtliche Grundlage die Erhebung von Verwaltungskosten i. H. v. € 50,- habe.

Herr Berger fragt an, ob den Feuerwehren durch die geänderte Satzung ein Mehraufwand entstehen würde.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren in der Gemeinde Schäftlarn (Feuerwehrkostensatzung) in der vorgelegten Fassung.  Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung nach Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister bekannt zu machen. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:29 Uhr