Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 "nordöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.10.2020 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Vorhergehend zum aktuell gestellten Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich Forststraße und Birgweg“ durch die Eigentümer des Grundstücks Flnr. 1144/11 vom 27.08.2020 wurde im Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vom 25.06.2020 der in der gleichen Angelegenheit gestellte Antrag vom 25.05.2020 auf Änderung des Bebauungsplans vorberaten:
„Die Eigentümer des 933 m² umfassenden Grundstücks Johann-Baptist-Zimmermann-Str. 1 (Fl.Nr. 1144/11) haben sich mit Schreiben vom 25.05.2020 an die Gemeinde mit dem Anliegen gewandt, ob auf dem mit einem Bestandsgebäude bebauten Grundstück die Schaffung von Baurecht für ein zweites Wohngebäude möglich wäre. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 für den Bereich nordöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg. 
Die mit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 6 verwirklichte gemeindliche Planungsabsicht besteht in der schwerpunktmäßigen Zielsetzung, die locker bebaute, gut durchgrünte Struktur des Planungsgebiets zu erhalten, die von den meist großzügig bemessenen Grundstücksgrößen herrührt. Um einer künftigen Zerstückelung der Grundstücke entgegenzuwirken, hat die Gemeinde (wie in fast allen Wohngebieten) auch in diesem Planbereich Mindestgrundstückgrenzen festgelegt.
Der Bebauungsplan setzt für das maßgebliche Wohnquartier zwischen der Georgstraße und der Johann-Baptist-Zimmermann-Str. als Maß der baulichen Nutzung dementsprechend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,18 fest. Zusätzlich sind im Bebauungsplan „Baufenster“ (Baugrenzen) festgesetzt, innerhalb der die Gebäude zwar unter gewissen Voraussetzungen frei positioniert werden dürfen, welche aber zusammengenommen eine in ortplanerischer Hinsicht qualitativ hochwertige durchgehende Häuserflucht bilden. 
Die Zulassung eines weiteren Baukörpers auf dem Grundstück Flnr. 1144/11 ist nach den vorstehenden Erwägungen bewusst nicht im Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehen und würde die Grundzüge der Planung berühren.
Es ist festzuhalten, dass im Sinne der Grundeigentümer dennoch die Schaffung von zusätzlicher Wohnfläche auch in plankonformer Weise durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des bestehenden Baufensters möglich ist. Aus Sicht der Bauverwaltung erscheint aufgrund des Grundstückszuschnitts eine geringfügige Überschreitung der GRZ im konkreten Einzelfall bis zu einem Maß von 0,20 städtebaulich gut vertretbar. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einer hierfür erforderlichen Befreiung bleibt im Fall einer künftigen Bauantragstellung dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vorbehalten.

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss hat am 25.06.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird beauftragt die Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, dass die begehrte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Grundstück Johann-Baptist Zimmermann-Str. 1 (Flnr. 1144/11) grundsätzlich durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Baufensters realisiert werden kann. Da kein Baugesuch unmittelbar bevorsteht, besteht derzeit kein Bedürfnis für eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.“

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich Forststraße und Birgweg“ kann aus drei Gründen nicht empfohlen werden:

1. Der Bebauungsplan ist nicht funktionslos geworden.

Der Planbereich „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich der Forststraße und Birgweg“ ist ein Musterbeispiel für die durch den Bebauungsplan sichergestellte hohe städtebauliche Qualität einer aufgelockerten Bauweise einhergehend mit einer vorhandenen guten Durchgrünung mit gut eingewachsenen Bestandsbäumen und Hecken.
Die mit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 6 verwirklichte gemeindliche Planungsabsicht besteht in der schwerpunktmäßigen Zielsetzung, die locker bebaute, gut durchgrünte Struktur des Planungsgebiets zu erhalten, die von den aktuell meist großzügig bemessenen Grundstücksgrößen herrührt. Um einer künftigen Zerstückelung der Grundstücke entgegenzuwirken, hat die Gemeinde (wie in vielen Wohngebieten) auch in diesem Planbereich Mindestgrundstückgrenzen festgelegt.
Der Bebauungsplan setzt für das maßgebliche Wohnquartier zwischen der Georgstraße und der Johann-Baptist-Zimmermann-Str. als Maß der baulichen Nutzung dementsprechend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,18 fest. Zusätzlich sind im Bebauungsplan „Baufenster“ (Baugrenzen) festgesetzt, innerhalb der die Gebäude zwar unter gewissen Voraussetzungen frei positioniert werden dürfen, welche aber zusammengenommen eine in ortplanerischer Hinsicht qualitativ hochwertige durchgehende Häuserflucht bilden. 
Die Zulassung eines weiteren Baukörpers auf dem Grundstück Flnr. 1144/11 ist nach den vorstehenden Erwägungen bewusst nicht im Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehen und würde die Grundzüge der Planung berühren.


2. Durch eine Aufhebung eines nicht funktionslosen Bebauungsplans würden begünstigende Rechtspositionen von Grundeigentümern entzogen werden.

Durch Erlass eines Bebauungsplans können für Grundeigentümer sowohl Begünstigungen, als auch Belastungen entstehen. Für den Fall der Aufhebung eines Bebauungsplans ist zu berücksichtigen, dass auch eingeräumte begünstigende Rechtspositionen entzogen werden würden, so dass Rechtsstreitigkeiten durch begünstigte Grundeigentümer nicht ausgeschlossen werden können.

3. Die Aufhebung eines Bebauungsplans ist in verfahrensrechtlich gleicher Weise wie eine Bebauungsplanneuaufstellung durchzuführen (Kostenfolge).

Ungeachtet der -nach wie vor gegebenen- städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 6 sowie der haftungsrechtlichen Aspekte eines Entzugs vorhandener begünstigender Rechtspositionen von Grundeigentümern  wären bei einer Aufhebung eines Bebauungsplans  die gleichen umfangreichen Verfahrensschritte erforderlich, wie dies bei einer Neuaufstellung eines Bebauungsplans der Fall ist.  Die Planfertigerkosten für ein Aufhebungsverfahren würden sich voraussichtlich im unteren fünfstelligen Euro-Bereich bewegen.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr ist der Auffassung, dass die begehrte Wohnraumerweiterung innerhalb des Baufensters möglich ist. Eine geringfügige Überschreitung der GRZ auf 0,20 an dieser Stelle wäre städtebaulich vertretbar, wie dies dem Bauwerber gem. dem Beschluss des Bauausschusses vom 25.06.2020 bereits mitgeteilt wurde. Es bedarf daher keiner Aufhebung des Bebauungsplans.

Beschluss

Der Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 „nordöstlich der Klosterstraße, südöstlich Forststraße und Birgweg“ wird abgelehnt.
Der Gemeinderat bestätigt die Entscheidung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungs­ausschuss vom 25.06.2020, dass aus städtebaulichen Gründen auch einer Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 nicht entsprochen werden kann, da die begehrte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Grundstück Johann-Baptist Zimmermann-Str. 1 (Fl.Nr. 1144/11) grundsätzlich durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Baufensters realisiert werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:29 Uhr