Der Bauherr beabsichtigt zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Kinder auf der Nordseite des Gebäudes Gerhart-Hauptmann-Weg 12 zusätzlich zur gemauerten Bestandsgaube zwei Bestandsgauben in der gleichen Breite zu errichten.
Auf der Ostseite beabsichtigt der Bauherr aus den vorgenannten Gründen eine Anhebung des Zwischendachs (im nachfolgenden Schaubild mit einem grünen Pfeil hervorgehoben) nebst der Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer maximalen Breite von 1,5m.
Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.10.2009 setzt in Ziffer 8.5 fest:
„Dachgauben und Zwerchgiebel sind nur bei einer Dachneigung ab 33 Grad und bis zu einer Breite von 1,5m zulässig. Ihr First muss deutlich unterhalb des Hauptfirstes liegen. Für Dachgauben ist ein stehendes Format zwingend vorgeschrieben. Zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche sind ausgeschlossen.“
§ 7 Abs. 4 Satz 1 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] legt fest, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind.
Nach § 8 Abs. 2 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] muss der Abstand der Gauben untereinander mindestens ihrer Breite entsprechen.
Die Oberkante der stehenden Dachgauben muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ÖBV 2020 mindestens 50 cm tiefer als der First liegen.
Nach Ziffer 8.5 Satz des Bebauungsplans Nr. 9 / 1. Änderung sind zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche ausgeschlossen.
Ausweislich einer vom LRA genehmigten vorhergehenden Eingabeplanung beträgt die Fassadenbreite 12m und die Bestandsgaube weist eine Breite von 2m auf.
Der Bauherr möchte für die Errichtung der beiden Dachgauben auf der Nordseite unter Bezugnahme auf die Vorgabe, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind und die Bestandsgaube eine Breite von 2m aufweist geklärt wissen, ob ein Befreiung von Ziffer 8.5 Satz 1 des Bebauungsplans von der Vorgabe, dass Dachgauben eine Breite von höchstens 1,5m aufweisen dürfen, möglich ist.
Überdies möchte der Bauherr vor einer Bauantragstellung klären, ob eine Anhebung des Zwischendachs bei einer gleichzeitigen Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer Breite von maximal 1,5m auf der Ostseite möglich erscheint.